Zusammenfassung
- Partnervermittlungen wie Parship oder Elitepartner verlangen oft viel Geld für ihre Leistung und versuchen, die Kunden mit lang laufenden Verträgen zu binden.
- Die Verträge können aber i.d.R. fristlos gekündigt werden.
- Auch ein Widerruf ist möglich, selbst wenn schon Leistungen erbracht wurden.
Partnervermittlungen wie Parship oder Elitepartner verkaufen ihren Kunden gerne „Premium-Mitgliedschaften“, die oft mehrere Hundert Euro pro Jahr kosten. Klassische „Offline-Partnervermittlungen“ sind teilweise noch teurer. Wer mit der Leistung unzufrieden ist, zahlt trotzdem oft zähneknirschend weiter bis zum Ende der Kündigungsfrist. Dabei kann man solche Verträge jederzeit kündigen. Auch bei einem Widerruf muss man i.d.R. nur einen Bruchteil des Preises zahlen. Beides ist bereits sehr klar von EuGH und BGH entschieden worden. Abofallen bei unseriösen Partnervermittlern sind oft ohnehin illegal.
Kündigung bei Elitepartner, Parship und anderen Partnervermittlern
Schon 2009 hat der BGH in einem Urteil (Az. III ZR 93/09) festgestellt: Bei der Partnervermittlung handelt es sich um einen Dienstvertrag mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Da es unzumutbar ist, einen solchen Vertrag mit jemandem fortzuführen, dem man nicht vertraut, hat man nach §627 BGB jederzeit das Recht zu kündigen. Den vereinbarten Preis muss man dann i.d.R. zeitanteilig bezahlen. Das geht aus einem EuGH-Urteil hervor (Rechtssache C‑641/19). Das heißt: Hat man bei einem Partnervermittler wie Parship oder Elitepartner das Jahresabo nach einem Monat gekündigt, bekommt man den Preis für 11 Monate zurück.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat Ende 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen Parship eingereicht. Damit soll festgestellt werden, dass eine Kündigung jederzeit und ohne Strafzahlungen möglich ist. Das Klageregister dazu wurde am 24.1.2022 eröffnet.
Widerruf bei Partnervermittlungs-Portalen
In vielen Fällen steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, beispielsweise bei Käufen im Internet oder bei Haustürgeschäften. Beides kommt bei Partnervermittlungen häufig vor. Dieses Widerrufsrecht entfällt aber, wenn die Leistung bereits vollständig erbracht wurde (und der Verbraucher dem zugestimmt hat). Viele Partnervermittler legen in ihren daher AGB fest, dass ihre Leistung bereits am Anfang der Vertragslaufzeit vollständig erbracht wird, um das Widerrufsrecht zu umgehen. Dem hat aber der BGH im Mai 2021 einen Riegel vorgeschoben: Demnach stellt eine bereits von der Partnervermittlung zusammengestellte aber nicht an den Kunden übergebene Liste von Partnervorschlägen keine Leistung dar (Az. III ZR 169/20). Der Verbraucher kann daher sein Widerrufsrecht ausüben und muss lediglich zeitanteilig den vereinbarten Preis bezahlen. In einem weiteren BGH-Urteil (Az. III ZR 125/19, Juni 2021) reduzierten die Richter den Anspruch von Parship von geforderten 199,26 € auf 1,46 €. Die Kundin hatte ihren Vertrag nach einem Tag widerrufen.