Sonderkündigungsrecht nur bei Krankheit und Schwangerschaft
Anfang des Jahres bis hin ins Frühjahr ist die Motivation besonders groß. Die Sommerfigur muss her. Voller Euphorie und Tatendrang wird sich im Fitnessstudio angemeldet, um dem Winterspeck den Kampf anzusagen. Was in den seltensten Fällen vorher bedacht wird, ist die meist 24-monatige Laufzeit des Fitnessstudiovertrags. Und die teils komplizierte Kündigung Fitnessstudio sowie die Modalitäten und Fristen. Oft kommen dann Schwierigkeiten wie Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug dazwischen.
Grundsätzlich gilt das ganz normale Vertragsrecht auch für die Fitnessstudioverträge. An Verträge sind beide Parteien gebunden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, so läuft der Vertrag mindestens für diese Laufzeit und verlängert sich meist, wenn zum Ende der Laufzeit – häufig drei Monate vor Ende – keine fristgerechte Kündigung eingereicht wird.
Kündigung Fitnessstudio: Reguläre Laufzeit und Kündigungsfrist
In den meisten Fällen wird ein Fitnessstudiovertrag über 24 Monate geschlossen. Innerhalb dieser Zeit sind beide Parteien an den Vertrag gebunden und eine ordentliche, also normale Kündigung ist ausgeschlossen. Will man den Vertrag zum Ende der Laufzeit nicht weiterführen, muss man in den meisten Fällen bis zu drei Monate vor dem Ende der 24-monatigen Laufzeit kündigen. Dafür können Sie unseren Musterbrief für die Kündigung im Fitnessstudio verwenden. Sonst verlängert sich der Vertrag automatisch. Um sicherzugehen, wann und wie welche Fristen laufen, sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen oder im Fitnessstudio nachgefragt werden.
Verpasst man die Kündigungsfristen, ist man weiterhin an den Vertrag gebunden. Argumente wie eine versehentlich vergessene rechtzeitige Kündigung oder veränderte Lebenssituationen, beispielsweise lange Arbeitszeiten, Familiengründung, kurze Verletzungen, sind in diesen Fällen unerheblich und helfen nicht aus dem Vertrag heraus.
Das Sonderkündigungsrecht im Fitnessstudio
Ein Sonderkündigungsrecht auch schon während der Grundlaufzeit des Vertrags kann mit Problemen auf beiden Vertragspartnerseiten begründet werden. Erfüllt ein Fitnessstudio seine vertraglich versprochenen Leistungen nicht oder nur mangelhaft, so steht dem Kunden, nachdem er dem Fitnessstudio eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel gegeben hat, ein Kündigungsrecht zu. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn versprochene Kurse dauerhaft nicht stattfinden, die Preise des Studios erhöht werden, das Studio wegen Umbaus nicht nutzbar ist, sich die Öffnungszeiten ändern oder Wartung und Reinigung ausbleiben. Eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel sollte etwa drei bis vier Wochen umfassen. Die Aufforderung, die Mängel zu beheben, sollte schriftlich erfolgen und als Beweis für eine spätere Kündigung sorgfältig aufbewahrt werden. Sie können dafür z.B. unseren Musterbrief für die Fitnessstudio-Kündigung mit Sonderkündigungsrecht verwenden.
Womit sich der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen immer wieder beschäftigt, sind Kündigungsgründe, die aus der Sphäre des Kunden und nicht aus der des Fitnessstudios kommen. Dabei geht es insbesondere um die Kündigung Fitnessstudio bei Umzug, Krankheit oder Schwangerschaft.
Kündigung Fitnessstudio – Regelungen bei Schwangerschaft, Krankheit und Umzug
Im Mai 2016 hat der BGH entschieden, dass es bei einem Umzug kein Recht auf Kündigung Fitnessstudio gibt. In dem Urteil vom 04.05.2016 (Az. XII ZR 62/15) heißt es: „Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.“ Etwas anderes kann beispielsweise gelten, wenn in dem Fitnessstudiovertrag ausdrücklich geregelt ist, dass ein Umzug eine Kündigung Fitnessstudio begründet.
Eine Verletzung oder Erkrankung führt ebenfalls nicht automatisch zu einer Fitnessstudio-Kündigung. Der BGH hat mit einem Grundsatzurteil aus 2012 (Az. XII ZR 42/10) aber entschieden, dass ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn man aufgrund einer Krankheit dauerhaft keinen Sport mehr in dem Fitnessstudio betreiben kann und dies durch ein Attest nachgewiesen werden kann. Für eine Sonderkündigung muss die Krankheit so erheblich sein, dass sie voraussichtlich über die reguläre Vertragsdauer hinaus andauert. Auch hier ist es allerdings möglich, dass ein Fitnessstudio in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbraucherfreundlicher ist und eine Kündigung wegen Krankheit leichter zulässt.
In dem Urteil vom 08.02.2012 stellte der BGH (Az. XII ZR 42/10) auch klar, dass ein Sonderkündigungsrecht gelten kann, wenn wegen einer Schwangerschaft das Vertragsangebot nicht mehr genutzt werden kann. Auch hier sollte ein ärztliches Attest eingeholt werden, welches dem Fitnessstudio dann vorzulegen ist. Im Übrigen besteht auch in vielen Fällen die Möglichkeit den Fitnessstudiovertrag zeitweise stillzulegen und später wieder in den Vertrag einzusteigen.
Eine andere Situation ergibt sich, wenn das Fitnessstudio selbst umzieht. In diesem Fall kann es durchaus ein Sonderkündigungsrecht für die Nutzer geben.
Geschlossene Fitnessstudios (z.B. wegen Corona)
Wenn Ihr Fitnessstudio vorübergehend schließt, z.B. wegen der Corona-Krise, dann müssen Sie in dieser Zeit auch keine Beiträge bezahlen. Wir gehen davon aus, dass das Fitnessstudio auch nicht einfach die Verträge um die „ausgefallenen“ Monate verlängern darf. Einige Verbraucherzentralen sehen das genauso. Trotzdem scheinen manche Studios zu versuchen, gekündigte Verträge zwangsweise zu verlängern.
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Quelle: beck-online.de, BGB
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