Garantie und Gewährleistung: Ansprüche gegenüber Hersteller und Händler
Die Situation kommt so gut wie jedem bekannt vor: Man leistet sich die neuste Technik in Form eines Smartphones, Laptops oder Fernsehers und plötzlich, von einem auf den anderen Tag, funktioniert das teure Stück nicht mehr. Wie greifen Garantie und Gewährleistung? An wen wendet man sich nun am besten? An den Verkäufer oder an den Hersteller? Welche Rechte und Ansprüche hat man und wie lange können sie geltend gemacht werden?
Gewährleistung und Garantie werden zwar häufig als gleichbedeutende Begriffe verwendet, haben aber einen unterschiedlichen Inhalt. Gesetzliche Gewährleistung ist ein anderer Begriff für Mängelrechte und beschreibt Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. Eine Garantie wird dagegen meistens vom Hersteller ausgesprochen und besteht neben den Rechten aus der Gewährleistung.
Gewährleistung ist das Mängelrecht gegen den Händler
Das Gewährleistungsrecht besteht zwischen dem Verkäufer und dem Käufer für eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Diese zweijährige Gewährleistungsfrist ist vom Gesetz vorgegeben und kann vom Händler grundsätzlich nicht verkürzt werden. Das Gewährleistungsrecht deckt Mängel an der Kaufsache ab und umfasst den Anspruch auf Reparatur, eventuell eine Minderung des Kaufpreises, eine Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag oder sogar Schadensersatzansprüche.
Gesetzliche Gewährleistung steht dem Käufer zu, wenn das Smartphone oder der Laptop bereits beim Kauf einen Mangel hatte und der Käufer dies innerhalb der 24 Monate Gewährleistungsfrist bemerkt. Da es sich schwierig gestaltet nachzuweisen, dass eine Sache bereits beim Kauf mangelhaft war, hilft das Gesetz dem Käufer aus. In den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf muss der Händler beweisen, dass die Sache noch nicht kaputt war, als sie bei ihm über die Ladentheke ging. Erst ab dem siebten Monat liegt die Beweislast wieder beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf defekt war.
Garantie kann vom Hersteller und vom Händler erteilt werden
Eine Garantie ist hingegen vom Gesetz nicht als verpflichtend vorgegeben. Sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller können aber aus Kulanz diese für eine Kaufsache erteilen. Eine Garantie ist dabei wie ein Versprechen zu verstehen. Nämlich dass eine Sache bestimmte Eigenschaften für eine bestimmte Dauer behält (beispielsweise eine einwandfreie Funktion der Software bei einem Laptop). Wie lange diese für eine bestimmte Sache gilt, hängt von der Garantievereinbarung des Verkäufers oder des Herstellers ab. Häufig wird eine Garantiezeit von 12 Monaten vereinbart.
Tritt innerhalb der Garantie ein Mangel an der Kaufsache auf, ist es unerheblich, ob der Mangel bereits beim Kauf bestand oder erst danach aufkam. Der Verkäufer oder der Händler haben sich nämlich mit der Garantie verpflichtet, jeden Mangel – es sei denn er wurde vom Käufer absichtlich verursacht – zu beheben.
Die Rechte aus der Garantie bestehen neben dem Gewährleistungsrecht, sodass der Käufer sich grundsätzlich aussuchen kann, gegen wen er seinen Anspruch auf Reparatur richtet. Innerhalb einer Garantiefrist ist ein Vorgehen gegen den Hersteller (oder den Verkäufer der eine Garantie erteilt hat) ratsam, da der Käufer in dem Fall nicht beweisen muss, dass die Ware schon beim Kauf defekt war.
Haftungsausschluss als Gegenstück zu Gewährleistung und Garantie
Das Gegenstück zu Gewährleistung und Garantie ist der Haftungsausschluss. Bei einem Kauf kann vereinbart werden, dass der Verkäufer für Mängel an der Kaufsache nicht haftet. Ein solcher Ausschluss gilt nicht, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass die Ware Mängel hat und er diese arglistig verschweigt. Oder wenn er hinsichtlich des Mangels eine Garantie erteilt hat.
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Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Privatmann (Verbraucher), kann überhaupt kein Haftungsausschluss vereinbart werden. Das Gesetz sieht in dem Fall vielmehr vor, dass der Verbraucher geschützt werden muss.
Quelle: BGB
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