Loslösen von dauerhaften Verträgen: Einhaltung der Kündigungsfrist
Handyvertrag, Zeitschriften-Abos, Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Mietvertrag – fast jeder dauerhafte Vertrag enthält Fristen, innerhalb derer gekündigt werden kann. Verpasst man diese Frist, verlängert sich der Vertrag oft automatisch. Während das bei einem Mietvertrag möglicherweise bedeutet, dass man einen oder zwei Monate länger Miete bezahlen muss, kann dies hingegen für Mobilfunk- oder Zeitschriftenverträge zur Folge haben, dass diese ein komplettes weiteres Jahr bestehen bleiben.
Will man sich von einem dauerhaften Vertrag lösen, ist es daher sehr wichtig, die Kündigungsfrist zu kennen und diese im Auge zu behalten. Mobilfunkunternehmen stellen dafür teilweise online eine Kündigungserinnerung für ihre Kunden zur Verfügung.
Kündigung Handyvertrag: drei Monate Kündigungsfrist
Ein Mobilfunkvertrag wird in den meisten Fällen für 24 Monate geschlossen. Will der Kunde den Handyvertrag kündigen, muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Es handelt sich zwar um keine gesetzliche Kündigungsfrist, die drei Monate sind aber in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter festgelegt. Somit sind sie für den Kunden bindend. Bei einer kürzeren Vertragslaufzeit sind die vorgeschriebenen Kündigungsfristen meist auch entsprechend angepasst.
Um ganz sicher zu gehen, dass ein laufender Vertrag nach der Grundlaufzeit beendet wird, sollte der Kunde die Kündigung bereits frühzeitig erklären. Ein Mobilfunkvertrag kann beispielsweise schon am ersten Vertragstag zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Ein Kündigungsschreiben Handyvertrag sollte den Namen und die vollständige Anschrift des Kunden, die Kunden- und Vertragsnummer sowie Datum und Unterschrift enthalten. Eine Vielzahl verschiedener Muster für Kündigung Mobilfunkvertrag kann im Internet heruntergeladen werden.
Häufig ist eine Kündigung auch telefonisch, per E-Mail oder über ein Kündigungsformular auf der Internetseite des Mobilfunkanbieters möglich. Dabei kann es jedoch sein, dass gerade der eigene Mobilfunkanbieter eine solche Kündigung nicht akzeptiert oder eine Kündigung fälschlicherweise nicht im Kundenkonto vermerkt wird. In jedem Fall akzeptiert werden muss die Kündigung per Post. Dabei sollte der Kunde sichergehen, dass die Kündigung beim Vertragspartner ankommt (Sendebestätigung). Zudem sollte er mit dem Kündigungsschreiben eine Kündigungsbestätigung anfordern.
Kündigungsfristen stehen häufig in den AGB
Bei Abonnements kann sich eine Kündigung schwieriger gestalten. Insbesondere bei Handy-Abos ist dem Kunden häufig weder klar, welche Vertragslaufzeit das Abo hat noch wer eigentlich der Vertragspartner ist. Klar ist nur, dass für das Handy-Abo jeden Monat ein Betrag vom Konto des Kunden abgezogen wird. Will dieser das Abo kündigen, muss herausgefunden werden, wer genau der Vertragspartner ist und dann gegebenenfalls aus den AGB herausgelesen werden, welche Kündigungsfristen für den Vertrag bestehen. Zwar können die meisten Handy-Abos per SMS gekündigt werden, aber auch hier empfiehlt sich eine schriftliche Kündigung per Post an das jeweilige Unternehmen.
Der Grundsatz, dass sich die Kündigungsfrist aus den Verträgen selbst ergibt, gilt auch für Versicherungsverträge. Dort heißen die AGB allerdings Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und bestimmen meist, dass ein Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Das Versicherungsjahr entspricht dabei einem Jahr ab Versicherungsbeginn (und nicht einem Kalenderjahr). Bei langfristigen Versicherungsverträgen oder einer privaten Krankenversicherung kann die Kündigung für die ersten Jahre ausgeschlossen sein. Auch dies ergibt sich aus den AVB.
Gesetzliche Kündigungsfristen bei Miete oder Arbeitsvertrag
In gewissen Fällen von Vertragskündigungen gibt das Bürgerliche Gesetzbuch die Kündigungsfristen vor. In Verträgen oder AGB darf dann keine andere, für den Kunden nachteilige Kündigungsfrist vereinbart werden. Solche gesetzlichen Kündigungsfristen existieren beispielsweise in § 622 BGB für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder in § 573c BGB für die Kündigung von Mietverträgen.
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Ausnahmsweise muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, wenn eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Stellt sich in einem dauerhaften Vertrag ein wichtiger Grund heraus, der es für den anderen Vertragspartner untragbar macht, am Vertrag bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertrags festzuhalten, kann die Kündigung sofort erfolgen. Neben dem wichtigen Grund muss auch eine Interessenabwägung zugunsten des Kündigenden erfolgen, die ein sofortiges Loslösen vom Vertrag rechtfertigt.
Quelle: verbraucherschutzzentrale.de, BGB
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