Suche

Deutschlands Anwaltsportal mit über 90.000 Einträgen


Services

Magazin

Wann haftet das Reisebüro?

Haftung Reisebüro – wann haftet der Reisevermittler?
17. Juli 2023

Zusammenfassung:

  • Für Pauschalreisen haftet in den meisten Fällen der Reiseveranstalter.
  • Das Reisebüro fungiert hingegen als Reisevermittler.
  • Macht es aber falsche Angaben oder verschweigt es Ihnen Informationen, können Sie ausnahmsweise auch das Reisebüro in Haftung nehmen.

Sie sind auf der Suche nach Erholung? Nicht selten führt Sie dann Ihr Weg ins Reisebüro. Dort stellt man Ihnen alle möglichen Pauschalreisen vor, die Sie an verlockende Urlaubsziele bringen sollen. Dabei wird das Reisebüro aber lediglich als sogenannter Vermittler tätig. Ist das Hotel nun nicht so, wie im Reisekatalog beschrieben oder fällt eine gebuchte Tour aus, müssen Sie sich an den Reiseveranstalter wenden, da er für Reisemängel haftet. Allerdings kann sich das Reisebüro nicht immer aus der Verantwortung ziehen. Wir stellen Ihnen die Fälle vor, in denen Sie den Reisevermittler in Haftung nehmen können und erläutern, wie Sie zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler differenzieren.

Reiseveranstalter und Reisevermittler – wo liegen die Unterschiede?

Der Reiseveranstalter ist das Unternehmen, das die Pauschalreise tatsächlich durchführt. Voraussetzung dafür ist, dass es ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise anbietet (zum Beispiel Flug und Hotel).

Der Reisevermittler hingegen führt die Reise nicht selbst durch, vermittelt sie aber für den Reiseveranstalter und erhält dafür eine Provision.

Wie erkennen Sie nun also, wer der Reiseveranstalter ist? Der Reiseveranstalter ist das Unternehmen, mit dem Sie den Reisevertrag schließen. Sein Name steht in den Vertragsunterlagen und auf der Rechnung.

Haftung Reisebüro – wann haftet der Reisevermittler?

Weil Sie Ihren Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter und nicht mit dem Reisebüro schließen, ist die Haftung des Reisebüros in der Regel nicht gegeben. Anders ist dies in den folgenden Fällen.

Haftung des Reisevermittlers bei falschen Aussagen oder Versprechungen

Sie sitzen im Reisebüro und lassen sich beraten. Die vorgeschlagene Reise klingt gut, aber Sie sind sich noch unsicher. Löchern Sie nun den Mitarbeiter des Reisebüros mit Fragen, kann es brenzlich werden – und zwar für das Reisebüro: Da es nur als Vermittler tätig wird, darf es ausschließlich die Informationen weitergeben, die es von dem Reiseveranstalter erhalten hat. Verweist der Reisebüro-Mitarbeiter also zum Beispiel auf den Katalog des Reiseveranstalters, verhält er sich korrekt.

Die Aussicht auf die Provision hat aber in der Vergangenheit schon so manches Reisebüro dazu veranlasst, geschönte oder falsche Angaben zu machen. Verspricht der Mitarbeiter also Leistungen, die tatsächlich gar nicht angeboten werden, liegt können Sie das Reisebüro in Haftung nehmen und sich mit Ihren Ansprüchen direkt an den Reisevermittler wenden.

In der Realität ist das aber leichter gesagt als getan: Denn mündliche Zusagen lassen sich nur schwer nachweisen und im Zweifel steht Ihr Wort gegen das des Reisebüro-Mitarbeiters. Lassen Sie sich deshalb nach Möglichkeit alle Informationen schriftlich geben oder stellen Sie Nachfragen zum Beispiel per E-Mail. Nehmen Sie einen Termin vor Ort im Reisebüro wahr, sollten Sie sich stets zu zweit beraten lassen. Denn so kann Ihre Begleitung später als Zeuge fungieren.

Haftung des Reisebüros bei fehlenden oder falschen Informationen

Wenn Sie im Reisebüro nach bestimmten Parametern fragen, muss der Mitarbeiter Ihnen auch dementsprechend eine passende Reise heraussuchen. Fragen Sie zum Beispiel konkret nach der “günstigsten Reise”, muss der Reisevermittler Ihnen das günstigste Produkt aus seinem Angebot offenlegen. Tut er dies nicht, können Sie den Reisevermittler in Haftung nehmen und die Preisdifferenz verlangen.

Schließlich muss das Reisebüro gewissen Informationspflichten nachkommen. Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, liegen diese zwar bei dem Reiseveranstalter. Anders ist dies aber, wenn Sie nur eine einzige Leistung – zum Beispiel einen Flug – buchen. Dann muss das Reisebüro Sie über die Einreisebestimmungen aufklären und Ihnen zum Beispiel ungefragt mitteilen, ob Sie für die Einreise ein Visum oder ähnliche Unterlagen benötigen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

Das könnte Sie auch interessieren: