Im rechtlichen Sinne definiert sich der Begriff „Schaden“ als Einbuße von Rechtsgütern, die auf ein bestimmtes, schädigendes Ereignis zurückzuführen sind. Diese Schädigung kann sowohl in materieller, als auch immaterieller Form auftreten.
Um das „Ausmaß“ des Schadens festzustellen wird der Zustand des Rechtsgutes vor dem schädigenden Ereignis mit jenem hinterher verglichen. Die Differenz, die sich daraus ergibt, bemisst dann letztendlich den Schaden.
Rechtlich wird zwischen verschiedenen Arten von Schäden Unterschieden:
- Sachschaden (Beispiel: Man lässt das Handy eines Freundes versehentlich auf den Boden fallen und und das Display splittert.)
- Personenschaden (Beispiel: Verletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls; ärztlicher Behandlungsfehler)
- Vermögensschaden (Beispiel: Durch eine Falschberatung in Kapitalanlagefragen oder Wertverlust durch den Dieselskandal)
Was bedeutet „Schadensersatz“?
Als Schadensersatz bezeichnet man den Anspruch, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden ist und dieser zu ersetzen ist. Dies erfolgt meistens in finanzieller Form. In welchem Umfang ein Schaden ersetzt werden muss, wird durch das Schadensersatzrecht festgelegt. Damit jedoch überhaupt Anspruch auf Schadensersatz erhoben werden kann, muss zweifelsfrei bewiesen werden können, dass das schädigende Ereignis auch tatsächlich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen unterschieden.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche
Schadensersatz definiert sich nach §§823 – 853 wie folgt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige „der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Der Schädiger ist also dazu verpflichtet, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen, also z.B. eine beschädigte Sache zu reparieren.
Des Weiteren umfasst der gesetzliche Schadensersatzanspruch auch den entgangenen Gewinn. So definiert §252 BGB:
„Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“ Der Schädiger muss daher beispielsweise auch für den entgangenen Lohn aufkommen, wenn der Geschädigte längere Zeit nicht Arbeiten kann.
Vertragliche Schadensersatzansprüche
Vertragliche Schadensersatzansprüche entstehen bei
- Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht, welche beispielsweise gegeben ist, wenn ein Verkäufer die vom Käufer bestellte Sache nicht, fehlerhaft oder nur verspätet liefert. Auch verspätete Flüge können dazu zählen.
- Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht, beispielsweise wenn sich ein Kunde aufgrund von unzureichender Sicherheit von Verkaufsräumen verletzt.
Reduzierter Schadensersatz bei Mitverschulden des Geschädigten
Ist der Geschädigte mitschuldig an der Entstehung des Schadens, kann dies nach § 254 Abs 1 BGB zur Schadensteilung oder sogar zum Wegfall des Anspruches führen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Unfallbeteiligter die Vorfahrt missachtet, der andere aber zu schnell unterwegs war.
Schadensersatzansprüche durchsetzen
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