Egal ob Urlaub oder Geschäftsreise: Manchmal muss man einen gebuchten Flug stornieren. Spätestens dann stellt sich die Frage, was die Stornierung kostet oder besser gesagt: Wie hoch fällt die Rückerstattung der bereits gezahlten Ticketkosten aus? Die Antwort lautet wie auch in vielen anderen Fällen: Es kommt darauf an …
Rückerstattung nach AGB bei storniertem Flug
Viele Fluggesellschaften bieten – zumindest in ausgewählten Buchungsklassen – kostenlose Möglichkeiten für eine Umbuchung oder Stornierung des Tickets an. Ist eine solche kostenlose Stornierungsmöglichkeit vereinbart, muss sich die Fluggesellschaft auch daran halten – ähnlich wie bei der Stornierung im Hotel. Die Passagiere sollten aber das Kleingedruckte beachten: Die kostenlose Stornierung des Flugs und die Erstattung sind oft an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise kann der Passagier oft nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Abflug kostenlos stornieren.
Grundsätzlich ist es nach einem BGH-Urteil vom März 2018 durchaus zulässig, dass die Fluggesellschaften nicht-stornierbare Tickets anbieten. Das gilt zumindest solange die gesetzlichen Ansprüche dadurch nicht unterschritten werden (siehe unten).
Für die Differenz zwischen Ticketpreis und Erstattung springt in vielen Fällen eine Reiserücktrittsversicherung ein, wie sie z.B. von American Express * angeboten wird.
Gesetzliche Ansprüche bei Stornierung des Tickets
Aber auch wenn die Airline nicht von sich aus kostenlose Stornierungsmöglichkeiten anbietet, gibt es gesetzliche Regelungen zur Stornierung von Flügen – auch bei Billigfluggesellschaften. Und diese kann die Fluggesellschaft auch durch ihre AGB nicht einfach aushebeln.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Buchung eines Flugs um einen Werkvertrag. Grundsätzlich dürfen beide Vertragsparteien – also auch die Fluggesellschaft – auf die Gültigkeit dieses Vertrags vertrauen. So sieht § 649 BGB vor, dass die Airline auch im Falle einer Stornierung durch den Passagier Anspruch auf den vereinbarten Preis hat. Allerdings muss sie davon folgendes abziehen:
- Die Airline muss versuchen, das Ticket an andere Passagiere zu verkaufen. Gelingt ihr der Wiederverkauf des stornierten Tickets, muss sie den Verkaufserlös vom einbehaltenen Ticketpreis abziehen. Hebt das Flugzeug dagegen mit leeren Sitzplätzen ab, hat der Passagier leider das Nachsehen.
- Die Fluggesellschaft muss aber auf jeden Fall alle Kosten erstatten, die aufgrund der Stornierung des Tickets wegfallen. Das gilt insbesondere für Steuern und Gebühren, da diese nur dann anfallen, wenn der Passagier auch am Flughafen abgefertigt wurde. Gerade bei den Schnäppchenpreisen von Billig-Airlines machen die Steuern und Gebühren aber einen Großteil des Ticketpreises aus.
Die Fluggesellschaft darf dabei auch keine weiteren Kosten wie z.B. Stornogebühren verlangen, das haben BGH und EuGH (Az. C‑290/16) bestätigt. Die Rückerstattung muss außerdem in Geld erfolgen, z.B. per Überweisung. Gutscheine braucht der Passagier nicht akzeptieren. Dabei treten in der Praxis für die Kunden zwei Probleme auf: Zum einen weigern sich die Fluggesellschaften meist, die Ticketkosten zurückzuerstatten und verweisen auf ihre AGB. So schreibt Ryanair selbst auf der Homepage (Stand 16.3.2017), dass sie ausschließlich Steuern (aber keine Gebühren geschweige denn Einnahmen aus dem Weiterverkauf) erstatten und davon noch 20 € Bearbeitungsgebühr abziehen.
Zum anderen wissen die Passagiere oft gar nicht, wie hoch Steuern und Gebühren ausfallen, obwohl die Airlines nach einem EuGH-Urteil dazu verpflichtet sind, diese genau anzugeben. Außerdem fehlen ihnen Informationen darüber, ob der Flug ausgebucht war und zu welchem Preis sein storniertes Ticket weiterverkauft werden konnte. Daher muss die Fluggesellschaft über die weggefallenen Kosten bzw. den Erlös aus dem Weiterverkauf eine Abrechnung erstellen. Will sie sich diesen Aufwand sparen, kann sie lediglich eine Pauschale von 5 % des Ticketpreises einbehalten.
Unabhängig davon, was in den AGB über die Fristen für Umbuchung oder Stornierung steht: Für den gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung von einem Teil der Ticketkosten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Steuern und Gebühren (und ggf. mehr) kann der Passagier zurückfordern, solange nicht 3 volle Kalenderjahre vergangen sind.
Übrigens: Wenn die Fluggesellschaft selbst den Flug storniert, erhalten die Passagiere nicht nur den vollen Ticketpreis zurück, sie können außerdem in vielen Fällen eine Entschädigung verlangen. Das gilt für ausgefallene und verschobene Flüge.
FAQ zur Rückerstattung von stornierten Tickets
Bekomme ich eine Erstattung, wenn ich meinen Flug storniere?
Bei einigen Fluggesellschaften und Tarifen bekommen Sie sogar den vollen Ticketpreis erstattet. In jedem Fall muss die Fluggesellschaft aber Steuern und Gebühren zahlen. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.
Was ist, wenn die Fluggesellschaft sich weigert, das Ticket zu erstatten?
Sie können sich an einen Anwalt oder an einen spezialisierten Dienstleister wenden.
Und wenn die Fluggesellschaft den Flug selbst storniert?
Dann haben Sie nicht nur Anspruch auf eine volle Rückerstattung, sondern oft auch auf zusätzliche Entschädigung.
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Nach EU-Verordnung 261/2004 steht allen Passagieren eine Entschädigung von bis zu 600 Euro (je Fluggast) zu, wenn ein Flug von oder innerhalb der EU (oder mit einer europäischen Airline) abgesagt oder umgeleitet wurde, die Zeiten deutlich verändert wurden, oder mehr als drei Stunden verspätet war. Mit unserem kostenlosen Service können Sie jetzt innerhalb von 2 Minuten Ihre Entschädigung einfach und schnell selbst fordern. Hier kommen Sie zu unserem neuen Service: rechtecheck.de/flugverspaetung-entschaedigung
Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.