Zusammenfassung:
- Grundsätzlich gilt in Deutschland die Formfreiheit für Verträge. Danach können Verträge auch per Handschlag geschlossen werden.
- In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz das Schriftformerfordernis vor. Dann ist der Vertrags schriftlich zu verfassen und von allen Parteien zu unterschreiben.
- Im Regelfall darf die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.
Wer an einen Vertrag denkt, denkt meist an ein schriftliches Dokument, das alle Vertragspartner unterschreiben. Dieses Dokument enthält verschiedene Regelungen über die Art der Zusammenarbeit und wird im Streitfall herangezogen.
Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings längst nicht in allen geschäftlichen Beziehungen von Nöten. Im Gegenteil – das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als Grundsatz sogar die Formlosigkeit von Verträgen vor. Das bedeutet, dass sie per Handschlag oder sogar durch ein schlüssiges Verhalten geschlossen werden können. Die Verschriftlichung der Vertragsbedingungen empfiehlt sich allerdings auch in diesen Fällen, damit später keine Beweisschwierigkeiten auftreten.
Es gibt allerdings auch Vertragstypen, für die das BGB ausdrücklich das sogenannte Schriftformerfordernis vorschreibt. Dabei ist das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen schriftlich – zum Beispiel per WhatsApp – ausgehandelt wurden. Die Parteien müssen darüber hinaus bestimmte Anforderungen beachten, damit der Vertrag wirksam geschlossen wird.
Das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 126 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 126 BGB, welche Anforderungen das gesetzliche Schriftformerfordernis stellt. Die Vertragsinhalte müssen schriftlich festgehalten und von allen Parteien mittels eigenhändiger Namensunterschrift unterzeichnet werden. Dabei können entweder alle Parteien auf demselben Dokument unterschreiben oder jeweils auf der Version, die die andere Partei erhält, § 126 II BGB.
Das bedeutet, dass ein gewöhnlicher E-Mail-Austausch oder ein WhatsApp-Chat diesen Anforderungen nicht genügt, da die Parteien hier nicht eigenhändig unterschreiben. Auch das Festhalten der Vertragsinhalte als PDF-Datei führt nicht zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses, wenn darin keine rechtsgültige Unterschrift enthalten ist.
Das gesetzliche Schriftformerfordernis in Zeiten der Digitalisierung
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist in Zeiten der Digitalisierung, in denen ein großer Teil der Kommunikation elektronisch abläuft, für viele Unternehmen umständlich geworden. Deshalb sieht § 126 III BGB vor, dass die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden darf.
Die elektronische Form ist allerdings nicht bereits dann erfüllt, wenn die schriftlichen Vertragsinhalte elektronisch ausgetauscht werden – zum Beispiel per E-Mail. Auch hier müssen die Vertragsparteien ihre Unterschriften in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur leisten, die den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen müssen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Sicherheit und der Identifikationsgrad einer herkömmlichen Unterschrift gewahrt werden.
Was gilt, wenn die Schriftform vertraglich vereinbart wurde?
Sieht das Gesetz für eine bestimmte Vertragsart kein Schriftformerfordernis vor, gilt im Zweifel die Formfreiheit. Dies steht dem Wunsch der Parteien aber nicht entgegen, selbst die Schriftform vertraglich festzusetzen. Haben die Vertragspartner das Schriftformerfordernis vereinbart, obwohl dies gesetzlich nicht nötig wäre, gilt § 127 BGB. Die Norm sieht es als ausreichend an, wenn das Dokument unterzeichnet und dann per E-Mail übersandt wird.
Formfreiheit in Verträgen – eine Verschriftlichung ist trotzdem sinnvoll
Gilt die Formfreiheit, können selbst wichtige Verträge in wenigen Minuten per Telefon abgeschlossen werden. Dies scheint zwar den Prozess wesentlich zu erleichtern, bietet aber ein hohes Sicherheitsrisiko für die zukünftige Zusammenarbeit. Denn im Zweifel lassen sich weder die genauen vertraglichen Bedingungen noch der Vertragsschluss an sich nachweisen. In Prozessen ist grundsätzlich der Kläger beweispflichtig. Gelingt ihm die Beweisführung nicht, läuft er Gefahr, nicht nur seine Rechte aus dem Vertrag nicht zu erhalten, sondern auch die Prozesskosten zu tragen.