Zusammenfassung:
- Die Reiserücktrittsversicherung zahlt im Falle von schweren Erkrankungen, die unerwartet auftreten.
- Auch eine Schwangerschaft oder die Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen können einen Versicherungsfall darstellen.
Sie freuen sich seit Wochen auf Ihren wohlverdienten Urlaub. Doch kurz vor der Abreise passiert es: Sie werden krank. Das ist zwar schade, aber glücklicherweise haben Sie ja eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die gerade in diesen Fällen die Kosten übernehmen soll. Ein Blick ins Kleingedruckte verrät allerdings: Die Versicherung springt längst nicht in jedem Krankheitsfall ein. Wann also dürfen Sie auf den Versicherungsschutz zählen und wie erhalten Sie die Leistung?
Welche Krankheiten werden anerkannt?
Im Regelfall zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei einer Krankheit, die unerwartet auftritt und es dem Betroffenen unzumutbar macht, die Reise anzutreten. Ein leichter Schnupfen oder eine Magenverstimmung verpflichten die Versicherung hingegen nicht dazu, einzuspringen. Denn beide müssen meist nicht intensiv behandelt werden und sorgen nicht dafür, dass der Betroffene nicht verreisen und seinen Urlaub genießen kann. Wird hingegen eine Operation notwendig, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Versicherungsfall vorliegt.
Entscheidend ist weiterhin, dass die Erkrankung unerwartet war. Wartet der Versicherungsnehmer bereits auf eine Transplantation und erhält nun einen Termin, der ausgerechnet in die Reisezeit fällt, war dies nicht unvorhersehbar. Jedoch kann eine plötzliche Verschlimmerung einer bereits vorher bestehenden Erkrankung unerwartet kommen und damit die Zahlungspflicht der Versicherung auslösen.
In welchen anderen Fällen zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
In einigen Fällen muss die Reiserücktrittsversicherung auch dann zahlen, wenn der Reisende gesund ist – so zum Beispiel bei einer Schwangerschaft. Jedenfalls eine Fernreise kann bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft auf Kosten der Versicherung storniert werden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Schwangerschaftskomplikationen auftreten, die die Reise unzumutbar machen.
Sie dürfen auch dann auf Kosten der Reiserücktrittsversicherung zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass Sie eine Impfkomplikation gegen eine für das Reiseziel empfohlene oder vorgeschriebene Impfung haben. Auch hier liegt die Betonung wieder auf der Bedingung “unerwartet” – wussten Sie bereits vorher davon, muss die Versicherung nicht zahlen.
Ihre Reiserücktrittsversicherung zahlt übrigens auch, wenn nicht Sie selbst, sondern ein Angehöriger von Ihnen schwer erkrankt oder verstirbt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gesundheitszustand eines an sich bereits Erkrankten plötzlich und unerwartet stark verschlechtert. Allerdings ist ein bevorstehender Tod eines Verwandten kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung, wenn der Todeszeitpunkt noch ungewiss ist.
Reiserücktritt wegen Krankheit – so machen Sie Ihre Ansprüche geltend
Stornieren Sie Ihre Reise und melden Sie Ihrer Reiserücktrittsversicherung Ihre Erkrankung (oder Ihren anderen versicherten Fall), sobald Sie davon Kenntnis erlangen. Reichen Sie dabei die Rechnung für die Stornokosten samt Zahlungsbeleg und ein ärztliches Attest ein, das Ihre Krankheit dokumentiert, und fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, die Kosten für den Reiserücktritt zu tragen. In der Regel müssen Sie dabei auch Nachweise über den Reisevertrag und den Versicherungsvertrag vorlegen.
Für die Geltendmachung des Versicherungsfalls reicht es nicht aus, wenn Ihr Arzt Ihnen mündlich die Empfehlung ausgesprochen hat, den Urlaub ausfallen zu lassen. Notwendig ist in jedem Fall ein schriftliches Attest. Darüber hinaus fordern manche Reiserücktrittsversicherungen eine ausführliche Stellungnahme des Arztes, dass und warum Sie die Reise nicht antreten können. Lesen Sie deshalb genau in Ihren Versicherungsbedingungen nach, welche Nachweise Sie benötigen. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie Ihren Arzt neben dem Attest um eine Stellungnahme bitten und beides einreichen – so sind Sie auf der sicheren Seite.