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Opferentschädigungsgesetz – Entschädigung und Schmerzensgeld

7. Oktober 2019

Plötzlich ist es passiert: Man ist Opfer einer Gewalttat. Die öffentliche Wahrnehmung richtet sich dann geschwind auf den Täter, während das eigentliche Opfer aus Schutzgründen zur Randnotiz wird. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was mit diesen Personen passiert und ob bzw. wie sie eine Entschädigung bekommen können. Hier kann das Opferentschädigungsgesetz helfen.

Der Staat als Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung steht eigentlich in der Verantwortung, seine Bürger vor solchen Taten zu schützen (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 1979, Az. 9 RVg 2/78; BVBl. 6/1980, S. 1. 7. November 1979). Doch wenn er hierbei versagen sollte, haftet er gegenüber dem Opfer und die Geschädigten dürfen Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend machen.

Der Grundgedanke des Opferentschädigungsgesetzes ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen auszugleichen. Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG). Hier stehen die Versorgungsleistungen im Vordergrund.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz hat, wann man Opfer eines tätlichen Angriffs ist, welche Leistungen es gibt und wie hoch diese Ansprüche sind, welche Ansprüche ausgeschlossen sind sowie wie und wo man Ansprüche stellen kann.

Wer hat Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz?

Wer auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Zum Hoheitsgebiet zählt auch der Aufenthalt auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (§ 1 Abs. 1 OEG).

Dies steht allen Menschen zu, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Auch dem ungeborenen Kind (dem Nasciturus) können Entschädigungsleistungen nach dem OEG zustehen, z.B. wenn die schwangere Mutter Opfer einer Vergewaltigung wird. Lesen Sie hier, wie Sie neben der Opferentschädigung auch Schmerzensgeld bei Geburtsschäden erhalten können. Dies gilt ebenfalls für Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind (§ 1 Abs. 8 OEG).

Die Rechtmäßigkeit wird anhand der Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer bemessen, die dann das Leistungsspektrum des OEG beeinflussen:

  • Einen Anspruch auf das volle Leistungsspektrum des OEG haben Deutsche, EU-Staatsangehörige sowie Ausländer, die sich bereits seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • Ausländer, die sich noch keine drei Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalten, bekommen einkommensunabhängige Entschädigungsleistungen.
  • Ausländische Besucher und Touristen, die sich vorübergehend für höchstens drei Monate in Deutschland aufhalten, können neben Kosten für Heil- und Krankenbehandlung lediglich eine Härteleistung in Form einer einmaligen Geldzahlung erhalten.

Wann ist man ein Opfer eines tätlichen Angriffs?

In der Rechtssprache wird ein tätlicher Angriff definiert als jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende Einwirkung. Solange Rechtfertigungsgründe, wie z.B. Notwehr, vorliegen handelt es sich nicht um einen tätlichen Angriff.

Wichtig ist, dass es zu einer Angriffshandlung gekommen sein muss. Eine körperliche Berührung muss es laut Rechtsprechung nicht geben. Als Angriff zählen etwa

  • die „klassischen“ Körperverletzungen,
  • Sexualdelikte,
  • einige Sonderfälle (z.B. extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes),
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Aussetzung oder Freiheitsberaubung, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster),
  • die vorsätzliche Beibringung von Gift,
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).

Nicht ausreichend sind

  • bloße Drohungen von Gewalt,
  • die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage (z.B. das Entfernen eines Gullydeckels),
  • die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe und
  • Stalking.

Für einen tätlichen Angriff ist eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat erforderlich bzw. muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen.

Ein ärztlicher Eingriff stellt grundsätzlich keinen tätlichen Angriff dar. In anderen Beiträgen erläutern wir Ihnen, für welche Fälle ein Arzt haftet, wie Sie gegen Behandlungsfehler vorgehen können und mit wie viel Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern Sie rechnen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ärztliche Eingriff in keiner Weise dem Wohl des Patienten dienteund der Arzt sich von sachfremden Erwägungen, etwa finanziellen Vorteilen, leiten ließ.

Ferner können auch Kinder Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sein. Es gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. So können auch „Sekundäropfer“, die durch eine gegen einen anderen verübte Gewalttat geschädigt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2007 – B 9/9a VG 3/06 R).

Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes und Höhe von Entschädigung und Schmerzensgeld

Das Opferentschädigungsgesetz enthält keine eigenständigen Versorgungsleistungen. Gemäß § 1 Abs. 1 ist der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als „Grundgesetz der sozialen Entschädigung“ anzuwenden, da das OEG zu diesem Rechtsbereich zählt. Dementsprechend richten sich der Umfang und die Höhe der Leistungen auch nach dem BVG. Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen,
  • Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl),
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene,
  • Bestattungs- und Sterbegeld (bis zu 1893 Euro; vgl. § 36 BVG) sowie
  • zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).

Die Auswirkungen der Schädigung werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen, dabei wird gerundet. Je nach GdS kann mit einer monatlichen Grundrente von 151 Euro bis 784 Euro gerechnet werden.

Liegt als Folge eines rechtswidrigen tätlichen vorsätzlichen Angriffs allerdings eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Opferentschädigung. Als vorübergehend wird hierbei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Schädigungsfolgen besteht jedoch ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 1 OEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BVG.

Einen Anspruch auf Versorgung kann auch eine dritte, nicht unmittelbar durch die Tat geschädigte Person haben, wenn sie durch die Wahrnehmung oder Kenntnisnahme der Tat einen sogenannten Schockschaden erlitten hat. Voraussetzung dafür ist, dass der erlittene psychische Schaden in einem engen Zusammenhang zur Ausgangstat steht, etwa wenn die Person Augenzeuge der Tat war oder wenn das Opfer eine nahestehende Person wie etwa der eigene Ehegatte ist.

Deutschen und EU-Staatsangehörigen werden die Leistungen nach dem OEG auch ins Ausland erbracht. Bei allen anderen Ausländern erlischt der Anspruch mit ihrer Ausreise aus Deutschland und wird mit einer Abfindung abgegolten.

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Eigentums- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten grundsätzlich nicht ersetzt. Erstattet werden jedoch am Körper getragene Hilfsmittel, wie z.B. Brillen oder Zahnersatz.

Im Falle eines Berufsschadensausgleichs durch das OEG sind private Unfallversicherungsrenten auf die Opferentschädigungsrente anzurechnen (SG Dresden, Urteil v. 9.03.2017, S 39 VE 25/14).

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass der andere Elternteil eines gemeinsamen, unehelichen Kindes von Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist, selbst wenn er aufgrund des Todes des Geschädigten seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss, um die Kinder zu erziehen. Seitdem ist aufgrund einer Sonderregelung die Bewilligung von Leistungen auch an den anderen Elternteil eines unehelichen Kindes möglich, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist (BVerfGE 112, 50, 9. November 2004, AZ 1 BvR 684/98). Erfahren Sie hier mehr über das Thema Sorgerecht.

Ausschluss des Anspruchs nach dem OEG

Dem Anspruch können Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstehen. Versorgung bzw. Entschädigungsleistung wird danach insbesondere versagt, wenn der Geschädigte oder sein Verhalten die Schädigung selbst (mit)verursacht hat.

Sollte es aus anderen Gründen unbillig sein, Versorgung zu gewähren, wird der Anspruch ebenfalls versagt. Unbilligkeit meint hier, wenn z.B. der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wird. Der Anspruch entfällt auch, wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden. Dies ist insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt des Vaters oder der Mutter denkbar.

Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität schließen Entschädigungsleistungen ebenfalls aus.

Nach § 1 Abs. 11 OEG besteht zudem kein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen, in denen der Angriff mit einem Kraftfahrzeug verübt wurde. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht stattdessen nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (Verkehrsopferhilfe). In solchen Fällen haben Sie aber auch Anspruch auf Schmerzensgeld.

Wenn Betroffene nicht ausreichend bei ihrem Entschädigungsverfahren mitwirken, z.B. keine Informationen zur Aufklärung des Sachverhalts vermitteln, kann eine Entschädigung versagt werden (§ 2 Abs. 2 OEG).

Sollten Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen, entfallen die Ansprüche nach dem OEG (§ 3 Abs 2 OEG).

Verwaltungsverfahren: Wo stelle ich Anträge nach dem OEG?

Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Der Entschädigungsantrag kann wie folgt gestellt werden:

  • formlos oder
  • mit Formularen der Landesversorgungsbehörden oder
  • mit Hilfe des bundeseinheitlichen Antragsformulars (Link).

Für Hinterbliebene steht noch kein bundeseinheitliches Antragsformular zur Verfügung. Diese können den Antrag formlos stellen oder sich an eine der Landesversorgungsbehörden wenden.

Bei einer Gewalttat im Inland können Betroffene den Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes stellen, in dem sich die Tat ereignet hat.

Hat sich die Gewalttat im Ausland ereignet, ist die Versorgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B. einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger) und in den Gemeinden abgegeben werden.

Wichtig ist, bei der Antragstellung keine Fehler zu machen, da sonst entweder die Leistung zu niedrig ausfällt oder die Behörden Geld zurückfordern können. Im schlimmsten Fall drohen sogar Strafen.

Muss eine Frist beachtet werden?

Eine Antragsfrist gibt es nicht. Leistungen werden jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht nicht abgewartet zu werden.

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