Zusammenfassung:
- Fahrgäste haben keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Entschädigungen im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen) und Eingriffen Dritter.
- Die Frist für Beschwerden hat sich von zwölf Monaten auf drei Monate reduziert.
Seit Juni sind die neuen Fahrgastrechte der EU in Kraft getreten, die diverse Änderungen für Zugreisende bereithalten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten neuen Regelungen vor und verraten Ihnen, was Sie nun beachten sollten.
Wann können Zugreisende eine Entschädigung verlangen?
Eine Entschädigung wird gezahlt, wenn sich Züge um 60 Minuten oder mehr verspäten. Die Höhe der Zahlung ist gestaffelt und hängt von der Höhe des Ticketpreises ab:
- Ab einer Verspätung von 60 Minuten erhalten Fahrgäste eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises.
- Ab einer Verspätung von 120 Minuten erhalten Fahrgäste eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises.
Nicht zu verwechseln mit der Entschädigung ist die Erstattung. Sie wird gezahlt, wenn eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr vorliegt und der Fahrgast deshalb die Reise nicht antreten möchte (oder kann).
Fahren Sie also trotz Verspätung mit der Bahn bis zu Ihrem Zielort, steht Ihnen bei entsprechender Verzögerung eine Entschädigung zu. Treten Sie die Fahrt aufgrund der Verspätung nicht an oder brechen Sie sie ab, haben Sie einen Anspruch auf eine Erstattung.
Hinsichtlich Erstattungen ergeben sich aus den neuen Fahrgastrechten keine Änderungen. Eine Erstattung können Sie noch immer unabhängig vom Grund der Verspätung geltend machen. Wichtig ist allein die Dauer der Verspätung und der (zumindest teilweise) Nichtantritt der Fahrt.
Welche neuen Regelungen gelten für Entschädigungen bei Unwetter?
Unwetter sorgt gerne einmal für Chaos auf den Schienen und kann zu Verspätungen und Ausfällen führen. In den meisten Fällen von Unwettern wie Stürmen oder Hochwassern entschädigt die Bahn weiterhin ihre Fahrgäste in vollem Umfang.
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn zum Beispiel Naturkatastrophen wie etwa eine Jahrhundertflut für Verspätungen und Ausfälle sorgen. Die Bahn ist dann nicht mehr dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu veranlassen. Dahinter steht folgender Gedanke: Für außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen ist weder der Fahrgast, noch die Bahn selbst verantwortlich. Die Bahn kann sich darauf auch bestenfalls nur bedingt vorbereiten, weshalb sich Verspätungen und Ausfälle nicht ganz verhindern lassen. Daher bürdet die neue Fahrgastrechteverordnung der Bahn nicht die Entschädigungskosten dafür auf.
Allerdings hat die Deutsche Bahn bereits angekündigt, dass sie im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen dennoch jeden Fall einzeln prüfen und gegebenenfalls Kulanzgutscheine ausstellen wird.
Welche neuen Regelungen gelten hinsichtlich Entschädigungen bei Eingriffen Dritter?
Auch für die Fälle, in denen sich Dritte widerrechtlich an den Bahngleisen zu schaffen machen oder zum Beispiel Polizeieinsätze die Fahrten blockieren, ist die Bahn nicht verantwortlich. Deshalb sieht die Fahrgastrechteverordnung auch hier keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung vor. Sind allerdings mehrere Ereignisse ausschlaggebend für die Verspätung oder den Ausfall, von denen nur eines von Dritten verursacht wurde, will die Deutsche Bahn trotzdem eine Entschädigung zahlen.
Übrigens: Streiks sind keine “Eingriffe Dritter”. Sie stammen aus der Verantwortlichkeitsphäre der Bahn, weshalb Fahrgäste hier weiterhin eine Entschädigung erhalten.
Welche Frist gilt nunmehr für Anträge?
Die neue EU-Fahrgastrechteverordnung verkürzt die Einreichfrist für Beschwerden von zwölf auf schlanke drei Monate. Die Deutsche Bahn verweist diesbezüglich auf den digitalen Antragsweg über die Webseite oder die App, in der die Antragsstellung mit wenigen Klicks möglich sein soll. Gleichzeitig gibt das Unternehmen aber an, dass es im Regelfall auch verspätete Beschwerden annehmen und bearbeiten wird.