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Mobbing am Arbeitsplatz: Opfer und Arbeitgeber in der Pflicht

29. Oktober 2016

Welche Rechte hat man als Mobbingopfer und wie wehrt man sich am besten?

Egal ob Mobbing in der Schule oder am Arbeitsplatz – als Betroffener sollte man sich von Anfang an zur Wehr setzen und aus der Opferrolle heraus kommen. Doch wie geht man am besten vor? Was ist zu beachten? Und wo fängt Mobbing eigentlich an?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.10.2007 (8 AZR 593/06) den Tatbestand der Belästigung nach § 3 Absatz 3 Antidiskriminierungsgesetz als Definition für Mobbing angesehen. Belästigung besteht, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Einschüchterungen, Anfeindungen, Entwürdigungen, Beleidigungen, Ausgrenzungen und Erniedrigungen ausgesetzt wird und diese seine Gesundheit oder Persönlichkeit verletzen.

Da sich die Abgrenzung zwischen Mobbing und sozial unerwünschtem Verhalten jedoch als schwierig erweist, sollte bereits bei den ersten Anzeichen ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch geführt werden. Darin werden alle Vorfälle unter Angabe von Ort, Zeit und Inhalt der Attacke sowie Namen von Zeugen dokumentiert. Bei eventuell notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzungen dient es später als Nachweis.

Auswirkungen von Mobbing

Sowohl Mobbing am Arbeitsplatz als auch Mobbing in der Schule verursachen enorme persönliche Schäden. Isolierung, psychosomatische Störungen, Angst, krankheitsbedingter Schul- oder Arbeitsausfall sowie Burnout können die Folge sein. Die meisten Betroffenen suchen sich spät oder gar keine Hilfe, sodass das es oft erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder mit dem Abgang von der Schule endet.

Mobbing hat jedoch nicht nur psychische Folgen und dadurch unter Umständen finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger. Auch auf Arbeitgeber und Mobber können beträchtliche Kosten zukommen.

Die Täter müssen sich zunehmend darauf einstellen, dass sie persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihnen drohen disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche sowie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Arbeitgeber, die nachweislich nur unzureichend gegen das Mobbing vorgegangen sind, können mit Schadensersatzansprüchen belangt werden.

Das sind Ihre Rechte, wenn Sie Opfer wurden

Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz haben ein Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 13 Absatz 1 AGG analog) und gegenüber der Personalvertretung bzw. dem Betriebsrat (§§ 84,85 BetrVG). Der Arbeitgeber haftet später jedoch nur für eine eventuelle Nicht-Einhaltung seiner Fürsorgepflicht und/oder ein Organisationsverschulden, wenn nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis von den Vorfällen hatte. Deshalb ist eine schriftliche Beschwerde inklusive der Aufzeichnungen aus dem Tagebuch erforderlich.

Mobbingopfer haben zudem Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (§ 14 AGG analog, § 273 BGB). Das bedeutet, dass die Tätigkeit bei voller Bezahlung eingestellt werden kann, wenn dies zum eigenen Schutz notwendig ist. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber entweder keine oder nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um das Mobbing zu unterbinden. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht nicht vollständig gegeben waren, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Vor dem Ausüben des Leistungsverweigerungsrechts sollte daher immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Nach §§ 241 Absatz 2, 278, 280 BGB können gegen Arbeitgeber und Mobber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese beinhalten beispielsweise Arzt- und Bewerbungskosten, den Verdienstausfall durch Verlust des Arbeitsplatzes oder auch die Differenz zwischen Krankengeld und Brutto-Gehalt.

Quellen: AGG, BGB

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