Zusammenfassung:
- Während der Ruhezeiten sind Geräuschfaktoren auf ein Minimum zu reduzieren.
- Kurze Lärmbelästigungen sind außerhalb der Ruhezeiten hinzunehmen. Sie dürfen aber die Zimmerlautstärke nicht auf Dauer überschreiten.
- Für Kinderlärm gilt nicht die Grenze der Zimmerlautstärke.
Seine Nachbarn kann man sich nicht aussuchen. Eine Lärmbelästigung aus den umliegenden Wohnungen kann Mieter belasten und dazu führen, dass sie sich selbst in ihrer eigenen Wohnung nicht mehr wohlfühlen. Laute Musik, Geschrei, Getrampel und Handwerksarbeiten am frühen Morgen oder spät in der Nacht können einem schnell den letzten Nerv rauben. Aber welche Möglichkeiten haben Sie als Mieter, um sich gegen Lärmbelästigung zur Wehr zu setzen? Und wann kommt eine Mietminderung in Betracht?
Rücksichtnahme während der Ruhezeiten ist Pflicht
Grundsätzlich müssen Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen. Dies gilt vor allem während der sogenannten Ruhezeiten. Je nach Bundesland oder Gemeinde gibt es unterschiedliche Regelungen. Meistens wird eine Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr und eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr empfohlen. An Sonn- und Feiertagen sollte es ganztägig ruhig bleiben.
Handwerksarbeiten, laute Musik oder Feiern sind während der Ruhezeiten nicht erlaubt oder auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Auch Musiker sollten ihre Übungszeiten außerhalb der Ruhezeiten legen und die zulässige Übungsdauer nicht überschreiten. Allerdings dürfen Vermieter das Musizieren nicht komplett verbieten. Sie haben aber das Recht, die Übungsdauer bei Bedarf individuell einzuschränken.
Lärmbelästigung? Nur, wenn sie die Zimmerlautstärke übersteigt
Auch kurzzeitige Lärmbelästigungen können zur Störung des Hausfriedens führen und nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Der Geräuschpegel darf die zulässige Zimmerlautstärke grundsätzlich nicht langfristig überschreiten. Das Lärmempfinden ist zwar sehr subjektiv und kann je nach Bauart und Lage der Wohnung unterschiedlich sein. Geräusche in Zimmerlautstärke sind jedoch stets hinzunehmen. Alltagsgeräusche wie Toilettenspülungen oder Türknallen sind ebenfalls zu dulden, sofern sie ein zumutbares Maß nicht überschreiten.
Kinderlärm muss nicht auf Zimmerlautstärke begrenzt werden
Kinderlärm, der oft die Zimmerlautstärke deutlich überschreitet, kann nicht grundsätzlich als Lärmbelästigung angesehen werden. Eltern haben das Recht, ihre Kinder spielen zu lassen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, wenn der Lärm übermäßig laut ist und über längere Zeit anhält.
Ist das der Fall, können Mieter eine Mietminderung in Erwägung ziehen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da eine Mietminderung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Zunächst muss der Vermieter über die Lärmbelästigung informiert und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Lärms gesetzt werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Mängelanzeige schriftlich erfolgt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wird. Dies kann je nach Art und Intensität des Lärms variieren.
Sollte der Vermieter innerhalb der Frist keine Abhilfe schaffen, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich dabei nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und kann im Einzelfall bis zu 100 Prozent betragen.
Allerdings sollte eine Mietminderung immer nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Es empfiehlt sich, zuvor das Gespräch mit den Nachbarn oder dem Vermieter zu suchen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Auch kann es sinnvoll sein, die Hilfe eines Mediators in Anspruch zu nehmen, um eine Lösung zu finden, mit der alle Parteien zufrieden sind.
Lärmbelästigung durch Nachbarn – Fazit
Lärmbelästigungen durch Nachbarn können schnell zu einem großen Ärgernis werden. Grundsätzlich müssen Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen und sollten sich an die einzuhaltenden Ruhezeiten halten. Geräusche in Zimmerlautstärke müssen hingenommen werden. Sollte es trotzdem zu einer Lärmbelästigung kommen, sollte zunächst das Gespräch mit den Nachbarn oder dem Vermieter gesucht werden. Eine Mietminderung sollte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden und muss immer an angemessene Fristen gebunden sein. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen oder die Hilfe eines Mediators in Anspruch zu nehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.