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Kündigung durch den Arbeitnehmer – mit Muster-Kündigungsschreiben

13. Januar 2017

Es gibt viele Gründe warum ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden möchte – die familiäre Situation, ein Wohnortwechsel oder ein neues Jobangebot. Obwohl eine Arbeitnehmerkündigung wesentlich weniger Voraussetzungen genügen muss als eine Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, müssen Sie für ein Kündigungsschreiben einige wichtige Punkte beachten.

Tun Sie das nicht, ist Ihre Kündigung im schlimmsten Fall unwirksam. Natürlich können Sie in diesem Fall ein zweites, korrektes Schreiben aufsetzen und übergeben, im schlimmsten Fall verschieben sich dadurch aber die geltenden Fristen nach hinten. Zwar werden viele Arbeitgeber in diesem Fall Milde walten lassen und das originale Kündigungsdatum anerkennen – aber eben nicht alle. Umgehen Sie die Frage, zu welcher Kategorie Ihr Chef gehört, indem Sie von Anfang an auf ein fehlerfreies Kündigungsschreiben setzen – mit unserer Hilfe.

Die Anforderungen an das Kündigungsschreiben

Ein Kündigungsschreiben vom Arbeitnehmer muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, eine gewisse Frist einhalten und dem Arbeitgeber auch wirksam zugehen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Kündigung wirksam und kann ein Arbeitsverhältnis beenden. In diesen Punkten sind die Anforderungen an eine Arbeitnehmer-Kündigung genauso hoch wie an die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Schriftform beachten

Eine Kündigung des Arbeitnehmers muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Dies ergibt sich aus § 623 BGB. Der Arbeitnehmer muss das Kündigungsschreiben selbst und eigenhändig unterschreiben. Die elektronische Form, also beispielsweise eine E-Mail mit elektronischer Signatur, ein Word-Dokument oder gar eine kurze Whatsapp reichen für eine wirksame Kündigung nicht aus.

Kündigungsfristen beachten

Auch wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis beendet, muss er eine Kündigungsfrist einhalten. Das soll den Arbeitgeber davor zu schützen, von heute auf morgen vor eine geänderte betriebliche Situation gestellt zu werden. Die tritt mit aller Härte ein, wenn er den freiwerdenden Arbeitsplatz nicht durch einen anderen, gegebenenfalls neuen Arbeitnehmer ersetzen kann. Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und beträgt nach Ablauf der Probezeit vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Will der Arbeitnehmer also zum 15. Dezember seinen Arbeitsvertrag beenden muss seine Kündigung bis spätestens zum 15. November dem Arbeitgeber zugegangen sein.

Die Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleiben, im Gegensatz zu den Kündigungsfristen für Arbeitgeber, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses immer gleich lang. Allerdings können im Arbeitsvertrag auch andere Fristen vereinbart werden – gängig und zulässig sind etwa Klauseln, die die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfristen auch auf den Arbeitnehmer übertragen.

Beachten Sie außerdem: Die Kündigungsfrist ist lediglich eine Mindestfrist, es steht Ihnen also selbstverständlich frei sechs Monate im Voraus zu kündigen, obwohl Sie nur zwei Monate Kündigungsfrist haben.

Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitgeber zugehen

Die Kündigungsfrist beginnt erst ab dem wirksamen Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber selbst. Unproblematisch ist dieser Punkt, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber persönlich und im Bestfall vor Zeugen übergeben wird.

Sollte das Schreiben allerdings mit der Post geschickt oder in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen werden, können sich häufig Probleme ergeben. Für den rechtlich wirksamen Zugang kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Kündigung wirklich erhalten und gelesen hat. Es reicht vielmehr aus, wenn er theoretisch die Möglichkeit gehabt hat, die Kündigung zu lesen. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen, kann regelmäßig am nächsten Tag mit dem Zugang gerechnet werden.

Kündigungsschreiben müssen handschriftlich unterschrieben werden, sonst sind sie unwirksam. (Foto: simonthon.com/photocase.de)
Kündigungsschreiben müssen handschriftlich unterschrieben werden, sonst sind sie unwirksam. (Foto: simonthon.com/photocase.de)

Kündigungsschreiben – das muss drinstehen

Zwar können Sie das Kündigungsschreiben inhaltlich und in seiner Form vergleichsweise frei gestalten, sofern Sie die Schriftform einhalten. Ein paar Eckpunkte dürfen aber bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auf keinen Fall fehlen.

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Eigener Name und Anschrift
  • Ort und Datum
  • „Kündigung“ innerhalb des Betreffs
  • Das gewünschte End-Datum des Arbeitsverhältnisses
  • Die Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Optional, aber nicht empfohlen: Kündigungsgrund
  • Optional, aber empfohlen: Dank für die Zusammenarbeit

Die „Bitte“ um das Arbeitszeugnis ist reine Höflichkeit, unabhängig davon wie Ihr Arbeitsverhältnis zu Ende geht, haben Sie auch bei einer Eigenkündigung einen Anspruch darauf. Beim Kündigungsgrund und dem Dank für die Zusammenarbeit sollten Sie selbst bei einem Streit mit dem Arbeitgeber Höflichkeit und Milde walten lassen. Wer sich trotz aller Querelen für die gute Zusammenarbeit bedankt und im Kündigungsschreiben nicht großspurig mit seiner neuen besseren Position angibt, baut Brücken, statt sie einzureißen. Das kann im Laufe einer langen Karriere hilfreich sein.

Muster-Kündigungsschreiben

Bevor Sie jetzt umständlich selbst alle Inhalte in ein Dokument abtippen und formulieren, nutzen Sie doch unser Muster-Kündigungsschreiben für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Einfach herunterladen, den Text in eine Word-Datei kopieren, ein paar Daten austauschen wie Ihren eigenen Namen und den Ihres Unternehmens, ausdrucken, unterschreiben, fertig ist Ihre Kündigung.

Hier geht’s zum Muster für die Kündigung Ihres Arbeitsvertrags.

Folgen einer Eigenkündigung

Wenn Sie sich entschieden haben zu kündigen, um neue Herausforderungen in Angriff zu nehmen, ist das fantastisch für Sie. Bevor Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, sollten Sie sich allerdings ein paar Gedanken machen.

Ihnen muss bewusst sein, dass nach einer Eigenkündigung Sperrfristen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auf ihn zukommen. Die Agentur für Arbeit überprüft nach jeder Kündigung, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Verhalten des Arbeitnehmers selbst herbeigeführt wurde. Dann erhält er eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III).

Eine Sperrfrist kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass er das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund und nicht leichtfertig beendet hat. Solche wichtigen Gründe sind beispielsweise die Aussicht auf eine neue Stelle (selbst wenn der Jobwechsel am Ende nicht klappt), die Errichtung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner an einem anderen Ort oder eine möglicherweise bevorstehende fristlose Kündigung des Arbeitgebers.

Wer schon eine neue Stelle im Anschluss an seine Kündigung hat, braucht sich darüber natürlich keine Sorgen machen.

Quelle: BGB, SGB III

Ihnen WURDE gekündigt? Wir checken Ihre Rechte:

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Tipps:

  • Eine arbeitnehmerseitige Kündigung muss fristgerecht beim Arbeitgeber zugehen. Achten Sie genau auf die Kündigungsfrist von vier Wochen (sofern nicht eine andere Frist vereinbart ist)!
  • Ihre Kündigung muss unbedingt selbst unterschrieben sein. Eine E-Mail oder ein Word-Dokument reichen nicht aus.
  • Beachten Sie vor einer Kündigung die möglichen Folgen, z.B. eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

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