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Kinderkrankengeld sichert berufstätige Eltern ab

30. Januar 2017

Sollte bei Erkrankung des Kindes eine bezahlte Freistellung ausgeschlossen sein, steht Eltern Kinderkrankengeld zu

Wenn Kinder von berufstätigen Eltern krank werden, stehen die Erziehungsberechtigten vor einer großen Herausforderung. Wie kann die Betreuung organisiert werden, wenn keine Großeltern oder andere vertrauenswürdigen Bekannten zur Pflege der kranken Kinder da sind? Meist heißt das, dass Mutter oder Vater zu Hause bleiben müssen. Doch wie lässt sich das mit dem Job vereinbaren?

Nach § 45 SGB V haben berufstätige Eltern im Falle einer Erkrankung des Kindes grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung. Sofern das Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und hilfebedürftig ist und keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Beide Elternteile haben pro Kalenderjahr und Kind das Recht auf zehn Tage Freistellung von ihrer Arbeit. Die Höchstgrenze liegt bei 25 Tagen pro Jahr. Alleinerziehende können sich für jedes Kind 20 Tage, höchstens jedoch 50 Tage freistellen lassen.

Freistellung von der Arbeit – Rechtliche Grundlagen

Es wird zwischen bezahlter Freistellung (Lohnfortzahlung) und unbezahlter Freistellung unterschieden. Häufig ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung durch eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. Falls dies zutrifft oder die maximale Anzahl an Tagen bereits ausgeschöpft ist, können berufstätige Eltern ihren Anspruch aus § 616 BGB geltend machen. Das bedeutet: Sie haben das Recht auf unbezahlte Freistellung.

Im Falle einer unbezahlten Freistellung erhalten die betreuenden Erziehungsberechtigten statt ihres Gehalts das sogenannte Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Unbezahlte Freistellung – Anspruch auf Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld muss mit einer Bescheinigung des Kinderarztes bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Gewährt wird die Zahlung ab dem Tag der Antragstellung, sie ist zeitlich begrenzt.

Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung: Das Kind ist unheilbar krank und hat nur noch wenige Monate zu leben. In diesem schlimmen Fall hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Insbesondere auch dann, wenn das Kind ambulant durch einen Hospizdienst versorgt, stationär in einem Kinderhospiz oder palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird.

Wenn ein Kind ambulant durch einen Hospizdienst versorgt, stationär in einem Kinderhospiz oder palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird, gibt es für die Freistellung der Eltern keine zeitliche Begrenzung. (Foto: Tomsickova/fotolia)
Wenn ein Kind ambulant durch einen Hospizdienst versorgt, stationär in einem Kinderhospiz oder palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird, gibt es für die Freistellung der Eltern keine zeitliche Begrenzung. (Foto: Tomsickova/fotolia)

Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes (höchstens 98,88 EUR pro Tag, Stand 2016) oder 100 Prozent, sofern in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, bezogen wurden. Voraussetzungen für den Bezug des Kinderkrankengeldes von der Krankenkasse sind:

  • Wenn der Arbeitgeber die Freistellung nicht bezahlt.
  • Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert (mit Krankengeldanspruch).
  • Das erkrankte Kind ist selbst- oder familienversichert.
  • Durch ein ärztliches Attest kann die Pflegebedürftigkeit des Kindes bestätigt werden.
  • Für die Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes steht niemand anderes im Haushalt zur Verfügung.
  • Das Kind ist entweder jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig.

Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben privatversicherte Eltern. Ist nur ein Elternteil privatversichert, gilt die Versicherung, bei der das erkrankte Kind mitversichert ist.

Sollten die Eltern arbeitslos sein und durch die Erkrankung ihres Kindes der Stellensuche nicht nachkommen können, bezahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld. Ist das Kind nach einem Wegeunfall zur oder von der Schule beziehungsweise Kindertagesstätte oder nach einem Unfall in der jeweiligen Einrichtung pflegebedürftig, übernimmt die zuständige Unfallversicherung die Zahlungen des Kinderkrankengeldes.

Quelle: BGB

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