Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Beschäftigungsverbote
Zahlreiche Gesetze schützen den Arbeitnehmer als „schwächere Partei“ in einem Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigungshöchstzeiten sind ebenso gesetzlich vorgegeben wie der Jahresurlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz oder die Regelungen zum Mutterschutz und Elternzeit.
Arbeitnehmer, die noch minderjährig sind, müssen darüber hinaus gesondert geschützt werden, um die Entwicklung nicht zu stören und die Gesundheit bestmöglich zu erhalten. Kinder und Jugendliche dürfen nicht zu viel, zu lange oder zu schwer arbeiten. So regelt es das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält Bestimmungen zu Allgemeinen Schutzpflichten (§§ 8-21b JArbSchG), Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen (§§ 22-27 JArbSchG), sonstigen Arbeitgeberpflichten (§§ 28-31 JArbSchG) und zur gesundheitlichen Betreuung (§§ 32-46 JArbSchG).
Jugendarbeitsschutzgesetz: Ferienjob als Ausnahme für Kinder
In den Augen des Gesetzes zählen unter 15-Jährige als Kinder und unter 18-Jährige als Jugendliche. Für Kinder gilt im Jugendschutzgesetz grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, also das Verbot von Kinderarbeit. Ist ein Kind noch schulpflichtig, darf es nach dem Jugendschutzgesetz einen Ferienjob mit einer Höchstdauer von vier Wochen pro Jahr absolvieren. Um in einem Betrieb zu arbeiten, muss grundsätzlich das 15. Lebensjahr vollendet sein. Etwas anderes gilt bei einem Ausbildungsverhältnis. Dieses darf auch ein unter 15-Jähriger eingehen.
Befinden sich Kinder oder Jugendliche in der Berufsausbildung, sind sie für Berufsschule und Prüfungen freizustellen. Dies ergibt sich aus §§ 9, 10 JArbSchG. Sie dürfen auch im Fall von besonders hoher Arbeitsauslastung im Betrieb nicht dem Unterricht fernbleiben. Sollte der Berufsschulunterricht weniger als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassen, muss der Auszubildende allerdings nach Unterrichtsschluss noch in den Ausbildungsbetrieb kommen. Fällt im Fall von Blockunterricht ein Berufsschultag gänzlich aus, muss der Auszubildende ebenfalls zum Arbeiten im Betrieb erscheinen.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeiten sind festgelegt
Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt außerdem fest, wie lange Jugendliche höchstens arbeiten dürfen. Nach § 15 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt für Jugendliche die 5-Tage-Woche, während das Gesetz für den erwachsenen Arbeitnehmer grundsätzlich die 6-Tage-Woche vorsieht. Als Jugendlicher darf also grundsätzlich nur von Montag bis Freitag gearbeitet werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen, wie Krankenhäuser, Gastronomie, Pflege oder Einzelhandel, in denen es üblicherweise zu Wochenendarbeit kommt.
Die Arbeitszeiten sind für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich auf acht Stunden pro Tag beschränkt. Der Arbeitstag soll frühestens um 6:00 Uhr beginnen und spätestens um 20:00 Uhr enden. Zwischen den Arbeitstagen sollen mindestens zwölf Stunden Ruhezeit liegen. Auch von diesen Regelungen können Ausnahmen gemacht werden, wenn es die jeweilige Branche bedarf.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Akkordarbeit
Jugendliche haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen höheren Urlaubsanspruch als erwachsene Arbeitnehmer. Unter 16 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage, unter 17 Jahren 27 Tage und unter 18 Jahren immerhin noch 25 Tage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für erwachsene Arbeitnehmer beträgt 24 Tage.
Ein Beschäftigungsverbot spricht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeiten aus, die für den Jugendlichen gefährlich sein können. Einerseits betrifft das Tätigkeiten mit besonderen Unfallgefahren, gefährlichen Stoffen oder Strahlungen. Andererseits ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch die Akkordarbeit für Jugendliche verboten. Tätigkeiten in denen es auf das Erreichen von Zeit- oder Stückzahlvorgaben ankommt und ein entsprechender Zeitlohn gezahlt wird, dürfen von Jugendlichen nicht verrichtet werden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, JArbSchG