Das Problem mit dem Werbemüll auf Gemeinschaftsflächen
Viele Mieter kennen das Problem, wenn sich im Hausflur mal wieder Berge von unerwünschten Prospekten oder kostenlosen Zeitungen stapeln. Für manch einen stellt dies ein Ärgernis dar, da der Werbemüll im Weg liegt oder einfach nicht schön aussieht. Für die Verteiler ist das Ablegen der Werbung im Flur sicherlich eine Möglichkeit, die „keine Werbung Aufkleber“ an vielen Briefkästen zu umgehen. Es stellt sich also die Frage:
Ist das Ablegen von Werbung im Flur rechtens und wenn ja, wer kümmert sich um die Beseitigung der nicht von den Mietern mitgenommenen Exemplare?
Werbung im Flur: Rechtlicher Hintergrund und Urteile
De facto ist es so, dass nach § 1004 Abs. 1 BGB der Eigentümer eines Grundstücks zwar grundsätzlich verlangen kann, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grundstück etwas abzulegen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).
In einem Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06), in dem es um die Ablage von jährlich neu aufgelegten Branchenbüchern im Eingangsbereich von Häusern ging, machte der BGH klar, dass die Mieter zum Mitgebrauch von Gemeinschaftsflächen der Häuser berechtigt seien. Insofern haben die Mieter das Recht, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen. Im verhandelten Fall holte der Verlag nicht verwendete Exemplare nach kurzer Zeit wieder ab.
Wann Werbung im Hausflur zulässig ist
Für die Mieter und den Hauseigentümer bedeutet das, dass Werbung auf Hausfluren und in Eingangsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden muss. Allerdings nur, wenn die Werbesendungen zu groß für die Briefkästen sind. Die Verteiler müssen sicherstellen, dass die ausgelegte Werbung nicht im Weg liegt. Es darf dadurch keine Gefahr für Personen entstehen, indem die Stapel z.B. mitten im Flur oder auf Treppenstufen ausliegen, wo jemand darüber fallen oder darauf ausrutschen könnte. Sicherlich müssen auch brandschutzrechtliche Kriterien beachtet werden, wie z.B., dass Notausgänge nicht blockiert werden. Zudem müssen Verteiler/Versender die Sendungen, die nicht von den Mietern mitgenommen wurden, innerhalb kurzer Frist wieder entfernen. Eine Vermüllung durch die Sendungen/Werbung darf also nicht entstehen und dem Hauseigentümer ist auch nicht zuzumuten, die Prospekte und Zeitungen über die eigene Papiertonne zu entsorgen.
Übrigens: Gegen Werbung im Briefkasten muss sich der Mieter selbst wehren. Das geht beispielsweise über einen Eintrag in die Robinsonlisten und einen „Keine Werbung“-Aufkleber am Briefkasten.
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