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Krankenversicherungspflicht für Selbständige, Arbeiter, Rentner und Kinder

18. November 2016

In Deutschland muss jeder krankenversichert sein und kann in der Familienversicherung Partner und Kinder kostenlos mitversichern

Im Unterschied zu anderen Ländern besteht in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Liegt der Verdienst in einem Job unter der Jahresverdienstgrenze, ist man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Verdient man hingegen mehr als von dieser Grenze vorgegeben, kann man sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

Die jeweiligen Krankenversicherungen bieten meist verschiedene Zusatzangebote zu unterschiedlichsten Tarifen an. Somit sollte sich der zu Versichernde ausführliche Angebote und Informationen einholen, um sich für die passende Versicherung zu entscheiden. Einen Vergleich bietet beispielsweise Finanzen.de *. In gesetzlichen Krankenversicherungen besteht im Rahmen der Familienversicherung außerdem die Möglichkeit Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder kostenlos mitzuversichern.

Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer und Rentner

In § 5 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) ist festgelegt, wer zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist. Gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht unter anderem für:

  • Arbeiter, Angestellte und Berufsauszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und deren Jahresgehalt unter der Jahresverdienstgrenze liegt
  • Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind
  • Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind
  • Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben

Schließt man einen Arbeitsvertrag und fällt dadurch unter eine der oben genannten Voraussetzungen, ist man verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen für eine Krankenkasse zu entscheiden. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Krankenkasse seiner Wahl anmelden.

Keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht für Selbstständige

Selbstständige, Beamte, Richter oder Soldaten sind hingegen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Auch Arbeitnehmer deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, können selbst entscheiden, ob sie gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2016 beträgt 56.250 Euro beziehungsweise 4.687,50 Euro pro Monat.

Achtung: Auch wenn keine Pflicht zur Versicherung in der GKV besteht, muss man trotzdem eine Krankenversicherung haben. Man kann dann aber auch eine private Krankenversicherung abschließen, z.B. online bei Ottonova *. Wer seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss gegebenenfalls Beiträge nachzahlen. Macht man keine Angaben zum eigenen Einkommen, kann die gesetzliche Krankenversicherung sogar den Höchstbetrag nachfordern.

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze oder macht sich selbstständig, muss er die Krankenkasse, in der er versichert war, aber nicht verlassen. Er kann bei dieser Kasse freiwillig versichert bleiben. Alternativ kann er auch in die private Krankenversicherung wechseln.

Geht ein Versicherter, der freiwillig krankenversichert war, in Rente, ändert sich sein Versicherungsstatus automatisch wieder in die gesetzliche Pflichtversicherung.

Familienversicherung: Beitragsfreiheit für Partner und Kinder

Im Rahmen der Familienversicherung besteht die Möglichkeit, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder in der eigenen Versicherung beitragsfrei mitzuversichern. Nach § 10 Abs. 1 SGB V ist eine Familienversicherung möglich, wenn Familienmitglieder

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • nicht selber freiwillig versichert sind
  • nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  • kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet (für das Jahr 2016: 415 € monatlich, beziehungsweise 450 € bei geringfügiger Beschäftigung)

Kinder sind grundsätzlich bis zu ihrem 18. Lebensjahr (wenn sie nicht erwerbstätig sind sogar bis zu ihrem 23.) in der Familienversicherung mitversichert. Befinden sich die Kinder in einer Berufs- oder Schulausbildung, können sie sogar bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei den Eltern in der Familienversicherung mitversichert sein.

Spezielle Regeln gelten für die Familienversicherung nach der Scheidung.

Quelle: vdek.com, SGB V

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