Stellt die Geburt eines Kindes doch eigentlich ein so wunderbares und glückseliges Ereignis dar, so kann es dennoch zu diversen Geburtsfehlern kommen. Im Regelfall werden Gefahren während der Schwangerschaft und bei der Geburt rechtzeitig von den Ärzten erkannt, dennoch kann es vorkommen, dass es aufgrund mangelnder Organisation, Medikamentenskandalen, fehlerhafter Patientenaufklärung oder grober Behandlungsfehler zu Geburtsschäden des Kindes und der Mutter kommt. In diesen Fällen kann ein spezialisierter Anwalt für Geburtsschäden helfen.
Die Folgen eines Geburtsschadens sind zumeist besonders gravierend und können sich stark auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Aus diesem Grund stehen Ihnen und Ihrem Kind eine Vielzahl an rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Rechte Sie im Schadensfall haben und wie hoch Ihre Schadensersatzansprüche in konkreten Fällen ausfallen können erfahren Sie im Folgenden.
Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Geburtsschäden
Liegt nun ein Geburtsschaden vor, stellt sich die Frage, welche Rechte und Ansprüche Sie und Ihr Kind haben, denn neben der psychischen und emotionalen Belastung, die mit solch einem Behandlungsfehler einhergeht, gilt es natürlich auch materielle Folgeschäden aufzufangen und durch Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
Da geburtsgeschädigte Kinder häufig ein Leben lang unter den Folgen des Ärztepfuschs zu leiden haben, hat Ihr Kind nicht nur Anspruch auf eine hohe Summe an Schmerzensgeld, sondern auch auf die Kostenerstattung von eventuellen Folgeschäden. Das bedeutet, dass beispielsweise eine spätere Erwerbsunfähigkeit oder eventuelle Pflegeschäden in Form von Unterhaltszahlungen bzw. einer Schmerzensgeldrente zu vergüten sind.
Sollten Kosten für Umbaumaßnahmen entstehen, da Ihr Kind z.B. auf einen Rollstuhl angewiesen ist, können Sie auch dafür Schadensersatz fordern. Generell bestehen vielzählige Möglichkeiten den erlittenen „Schaden“ zumindest in finanzieller Hinsicht zu lindern. Beachten Sie dabei auch unsere Hinweise zur Verjährung bei Geburtsschäden.
Was die häufigsten Geburtsschäden sind und mit wie viel Schmerzensgeld Sie in etwa rechnen können, erfahren Sie hier. Neben den hier vorgestellten Behandlungsfehlern kann es auch Probleme mit Medikamenten geben, z.B. kann es durch Cytotec zu Wehenstürmen kommen.
Sauerstoffmangel bei der Geburt
Der am häufigsten zu nennende Grund für ernsthafte Geburtsschäden ist, dass das Kind während der Geburt unter Sauerstoffmangel leidet. Fehler in der Sauerstoffversorgung können dabei in verschiedenen Stadien der Geburt auftreten, so können bereits fehlerhafte bzw. unterbliebene Voruntersuchungen schwerwiegende Folgen haben und beispielsweise zu einer falschen Risikoabwägung zwischen Kaiserschnitt (Sectio) und natürlicher Geburt führen.
Ein weiterer schwerwiegender Behandlungsfehler ist es, wenn die Geburt oder der Kaiserschnitt zu spät eingeleitet wird, da durch die Unterversorgung mit Sauerstoff schwere Hirnschäden auftreten können. Das gilt nach einem BGH-Urteil (Az. VI ZR 509/17) auch dann, wenn die Verzögerung durch eine verspätete Aufklärung der Mutter aufgetreten ist.
Schmerzensgeld von 300.000 Euro wegen zu spät eingeleiteter Notsectio
Kommt es aufgrund eines zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitts zu einem Sauerstoffmangel bei der Geburt, können die Folgeschäden die das Kind erleiden muss, ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro rechtfertigen (OLG Hamm). In dem zu Grunde liegenden Fall erlitt ein Baby bei der Geburt schwere Schäden, da es aufgrund einer verspäteten Notsektio zu einem Sauerstoffmangel kam.
Die Folgen dieses Behandlungsfehlers äußerten sich in einer Beeinträchtigung der Motorik, der Feinmotorik und der Bewegungskoordination. Des Weiteren entwickelte die Klägerin eine Sprachstörung und war durch eine Fehlentwicklung der Hüfte auf das schmerzhafte Tragen von Orthesen angewiesen.
Im Alter von zwei Jahren verklagte das betroffene Kind die behandelnden Ärzte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 Euro. Aufgrund der gravierenden Schäden infolge des Sauerstoffmangels gab das OLG Hamm der Klage statt.
Schmerzensgeld von 250.000 Euro wegen fehlerhafter CTG-Überwachung und fehlerhaftem Kaiserschnitt
In einem weiteren Fall wurde einem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zugesprochen, da die erforderliche CTG-Überwachung (Kardiotokographie oder auch Wehenschreiber) die gutachterliche Dauer unterschritten hat. Des Weiteren wurde der Kaiserschnitt zu spät durchgeführt.
Je nach Schwere des Geburtsschadens können natürlich auch deutlich höhere Summen von bis zu 700.000 Euro erzielt werden.Generell ist es für den Laien aber nahezu unmöglich, alleine gegen einen Geburtsschaden vorzugehen.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe von erfahrenen Fachanwälten, damit Sie nicht nur für Ihre Rechte, sondern auch für die Rechte Ihres Kindes kämpfen können:
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