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Flug gestrichen, ausgefallen oder storniert wegen Corona?

16. März 2020

Bei immer mehr Fluglinien werden wegen der Corona-Krise Flüge gestrichen. Auch bei Lufthansa und Ryanair kommt es zu etlichen Flugausfällen. Und selbst wenn der Flug noch nicht abgesagt wurde, stellen sich viele Passagiere die Frage, ob sie selbst ihren Flug stornieren können. Schließlich kann man am Ziel meist aktuell keinen Urlaub machen und Veranstaltungen sind abgesagt. Wir erklären die Fluggastrechte in folgenden Fällen:

Wenn wegen außergewöhnlicher Umstände der Flug gestrichen wird

Die Corona-Krise dürfte in vielen Fällen als „außergewöhnlicher Umstand“ (bzw. „höhere Gewalt“ oder „force majeure“) gelten: Grenzen wurden wegen Covid-19 geschlossen, für einige Regionen bestehen außerdem offizielle Reisewarnungen wegen des Ausbruchs von SARS-CoV-2. Auch die EU-Kommission hat das in ihren Auslegungs-Richtlinien zu Passagierrechten in der Corona-Krise so festgestellt. Wenn ein Flug gestrichen wird, haben die Passagiere trotzdem einige Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung:

  • Vollständige Erstattung des Ticketpreises. Das schließt Nebenkosten wie Kreditkartengebühren ein. Die Erstattung muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
  • Alternativ zur Erstattung: Schnellstmögliche Alternativbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen. (Das gilt zumindest, wenn eine Beförderung – z.B. mit einem anderen Verkehrsmittel – überhaupt noch möglich ist.)
  • Bei Passagieren, die am Flughafen gestrandet sind: Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke. Bei längerer Verzögerung auch Hotelaufenthalte.
  • Bei ausgefallenen Anschlussflügen: Auf Wunsch Rücktransport zum Ausgangsflughafen.

Bei der Erstattung des Ticketpreises hat man tatsächlich einen Anspruch auf eine Rückzahlung. Gutscheine oder eine Umbuchung auf einen (deutlich) späteren Zeitpunkt muss man nicht akzeptieren. Eine zeitweise in Deutschland geplante Pflicht, auch Gutscheine zu akzeptieren, wurde von der EU-Kommission abgelehnt.

Selbst wenn die Airline einen höheren Betrag als Gutschein anbietet, sollte man sich das zweimal überlegen: Mit Flybe und South African Airways sind erste Fluggesellschaften bereits pleite, weitere werden wahrscheinlich folgen. Und bei einer Insolvenz sind die Gutscheine und Tickets voraussichtlich wertlos. Weigert sich die Fluggesellschaft, den Ticketpreis zu erstatten, kann man einen Dienstleister beauftragen.

Eine Ausnahme stellt Condor dar, wenn der Flug vor der Pleite von Thomas Cook gebucht wurde: Eine Rückerstattung würde hier nur aus der Insolvenzmasse bedient, daher wäre eine Umbuchung voraussichtlich sinnvoller.

Während viele Fluggesellschaften inzwischen nicht mehr freiwillig die Ticketkosten für ausgefallene Flüge zahlen, scheint Ryanair diese Möglichkeit noch über die Homepage anzubieten.

Wenn aus wirtschaftlichen Gründen der Flug ausfällt

Nicht alle ausgefallenen Flüge sind direkt durch die Corona-Krise bedingt. So wurden bereits lange vor den offiziellen Reisewarnungen und Grenzschließungen etliche Flüge abgesagt. Hintergrund dürfte dabei – neben der oft nur vorgeschobenen Sorge um Mitarbeiter und Passagiere – vor allem wirtschaftliche Gründe gewesen sein: Durch das Corona-Virus ist die Nachfrage nach Flügen auf vielen Strecken eingebrochen. Damit war es für die Fluggesellschaften oft wirtschaftlicher, den Flug abzusagen. Es ist leicht einzusehen, dass es sich nicht lohnt, beispielsweise einen Jumbojet mit 5 Passagieren abheben zu lassen.

Allerdings steht den Passagieren in diesem Fall zusätzlich zu den oben genannten Rechten noch eine pauschale Entschädigung zu. Diese beträgt je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier.

Wenn Sie wegen der Corona-Krise Ihren Flug stornieren wollen

Die gute Nachricht: Niemand kann Sie in Zeiten des Corona-Virus zwingen, zu fliegen, Sie können also jederzeit ihren Flug stornieren. Die schlechte Nachricht: Nicht in jedem Fall bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Kurioserweise können sich nach deutschem Flugrecht zwar die Fluggesellschaften (siehe oben) und Pauschalreisende auf „höhere Gewalt“ berufen, nicht jedoch Fluggäste, die nur einen Flug gebucht haben. Diese Passagiere sind daher weitgehend auf die Kulanz ihrer Fluggesellschaft angewiesen. Lediglich Steuern und Gebühren erhalten Sie bei einer Flugstornierung immer zurück. Es kann sich daher lohnen, einfach abzuwarten, bis die Fluggesellschaft selbst den Flug streicht.

Die Airlines haben allerdings auch teilweise angekündigt, kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen anzubieten. Das gilt laut Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) u.a für Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti. Selbst Fluggesellschaften wie Ryanair oder EasyJet, die sonst nicht gerade für Kulanz bekannt sind, erlauben inzwischen kostenlose Umbuchungen. Allerdings gelten bei der Umbuchung oder Stornierung teilweise Bedingungen.

Außerdem ist die Kulanz der Fluggesellschaften nicht ganz selbstlos: Die Airlines versuchen mit kostenlosen Umbuchungen Passagiere weiter an sich zu binden, die sie ansonsten durch Flugausfälle ganz verlieren würden. Zudem verlieren die Fluggesellschaften bei einer Rückerstattung für ausgefallene Flüge Liquidität, die sie dringend brauchen, während die Passagiere mit Gutscheinen und Tickets das Risiko einer Insolvenz tragen müssen.

Wenn möglich sollten Passagiere daher erst einmal abwarten, ob ihr Flug abgesagt wird. Dann bekommen sie den Ticketpreis i.d.R. innerhalb einer Woche erstattet.

Eine Reiserücktrittversicherung hilft bei einer Corona-bedingten Flugstornierung übrigens nur, wenn Sie selbst (bzw. andere, in den Versicherungsbedingungen benannte Personen) krank werden. Und selbst das ist bei manchen Verträgen durch eine „Pandemie-Klausel“ ausgeschlossen.

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