Nach einer Trennung gibt es einiges zu regeln. Da in Deutschland vor einer Scheidung ein Trennungsjahr gefordert wird, muss die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst werden. In der Regel bedeutet das, dass einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch was passiert dann mit dem Mietvertrag?
Auch nach einer Trennung bleibt das Mietverhältnis bestehen. Das heißt, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, ist auch weiterhin Mieter der Wohnung. Dies kann allerdings dazu führen, dass der ausziehende Ehepartner auch dann noch Miete zahlen muss, wenn er nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung lebt. In diesem Fall kann er allerdings einen Ausgleich für seinen Mietanteil verlangen bzw. diesen auf einen möglichen Trennungsunterhalt anrechnen.
In diesem Artikel erklären wir,
- was es bei der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags bei Trennung zu beachten gilt,
- inwiefern eine Änderung des Mietvertrags nach einer Trennung möglich ist,
- wann eine Wohnungszuweisung bei Trennung in Frage kommt,
- was nach einer Trennung mit der Mietkaution passiert.
Kündigung des Mietvertrags nach Trennung
Die einfachste Lösung im Falle einer Trennung ist mit Sicherheit, wenn die Ehepartner den Mietvertrag kündigen und jeweils einen eigenen Hausstand gründen. Damit erübrigt sich auch die Frage, wer in der Wohnung bleibt und wer ausziehen muss. Oft regeln Ehepaare die Aufteilung von Hausrat und Vermögen mit einem Ehevertrag. Haben Sie keine solche Regelung getroffen, können Sie dies mit einer Trennungs- beziehungsweise Scheidungsfolgenvereinbarung nachholen. Diese kann dabei helfen, unnötigen Streit zu vermeiden und ebnet den Weg für eine einvernehmliche Scheidung.
Stehen beide Ehepartner im Mietvertrag, kann dieser nur von Beiden gemeinsam gekündigt werden. Eine Einzelkündigung oder eine Teilkündigung bei Trennung ist nicht möglich. Zudem müssen bei einer Kündigung des Mietverhältnisses die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es im Falle einer Trennung nämlich nicht.
Doch was gilt es zu beachten, wenn ein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung bleiben möchte? Haben die Ehepartner einen gemeinsamen Mietvertrag, haften Beide als Gesamtschuldner für die volle Miethöhe und nicht nur für einen Anteil. Der ausziehende Partner kann also in Haftung genommen werden, wenn der verbleibende Ehepartner seinen Teil der Miete schuldig bleibt. Außerdem behalten zumindest theoretisch beide Ehepartner das Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung. Wenn Sie diesen Fall vermeiden wollen, stellt sich die Frage nach Möglichkeiten, aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen zu werden.
Änderung des Mietvertrags bei Trennung
Sind Sie und Ihr Ehepartner sich darüber einig, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt und wer auszieht, können Sie eine Vertragsänderung mit dem Vermieter beantragen. Dafür können Sie unseren Musterbrief für den Antrag auf Entlassung aus dem Mietvertrag verwenden. Dabei müssen alle Parteien – Sie, Ihr Partner und der Vermieter – einverstanden sein. Der Vermieter ist jedoch nicht dazu verpflichtet, der Vertragsänderung zuzustimmen. Zum einen wird der Vermieter sichergehen wollen, dass der verbleibende Ehepartner die volle Miethöhe auch allein tragen kann. Zum anderen kann er seine Zustimmung auch an Bedingungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, knüpfen.
Wohnungszuweisung bei Trennung
Doch was ist, wenn der Vermieter der Vertragsänderung nicht zustimmen möchte? Oder wenn Sie und Ihr Partner sich nicht darüber einig werden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf? In vielen Fällen kann eine Mediation helfen. Darüber hinaus spart eine Mediation im Hinblick auf das Scheidungsverfahren oft viel Zeit und Kosten ein.
Kann man sich nicht einigen, kann jeder Ehepartner bei Gericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Damit das Gericht einem Ehepartner die gemeinsame Wohnung zur Alleinnutzung zuweist, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Laut Gesetz darf diese Entscheidung nur getroffen werden, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Bloße Unannehmlichkeiten und normale Spannungen stellen dabei keinen solchen Härtefall dar. Vielmehr muss sich ein Ehepartner grob rücksichtlos verhalten, sodass ein Zusammenleben unzumutbar wird.
Ein Härtefall kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn sich der Ehepartner gewalttätig verhält, sich drohend oder beleidigend äußert oder Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt. Leben Kinder im gemeinsamen Haushalt, steht das Kindeswohl im Vordergrund. Ständige Streitereien der Eltern können zu einer erheblichen psychischen Belastung des Kindes führen und damit das Kindeswohl beeinträchtigen. In der Regel wird die Wohnung dann dem betreuenden Elternteil zugesprochen.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Wohnungszuweisung statt, dann ist Ihr Ehepartner verpflichtet, die Wohnung zu verlassen und alles zu unterlassen, was Ihr Nutzungsrecht beeinträchtigt. Zudem kann das Gericht weitere konkrete Maßnahmen veranlassen, wie beispielsweise ein Betretungsverbot oder auch ein Kündigungsverbot, sollte Ihr Partner der Alleinmieter der Wohnung sein. Haben Sie beide den Mietvertrag unterzeichnet, so kann das Gericht veranlassen, dass Ihr Partner aus dem Mietvertrag entlassen wird. Das Mietverhältnis wird dann künftig nur noch mit Ihnen fortgesetzt. Daran kann auch der Vermieter nichts ändern.
Allerdings wird das Gericht in diesem Fall sichergehen, dass Sie finanziell dazu in der Lage sind, die volle Miethöhe auch allein zu tragen. Bleiben die Mietverhältnisse dagegen wie gehabt bestehen, muss der ausziehende Partner auch weiterhin Miete bezahlen. Allerdings kann er dann vom verbleibenden Partner eine Nutzungsvergütung verlangen. Zudem gilt die Nutzungszuweisung nur für die Trennungszeit, nach der Scheidung kann der ausziehende Partner eine Neuregelung verlangen.
Sollten Sie ein solches Verfahren anstreben, ist es in jedem Falle ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Mietkaution bei Trennung
Wenn Ehepaare gemeinsam einen Mietvertrag abschließen, zahlen sie in den meisten Fällen auch die Mietkaution gemeinsam. Zieht nun ein Partner aufgrund von Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, stellt sich die Frage, ob er seinen Anteil der Mietkaution vom Vermieter oder seinem Ehepartner zurückbekommt.
Die Mietkaution sichert den Vermieter gegen mögliche Schäden oder für die Durchführung von Schönheitsreparaturen ab. Deshalb wird die Kaution erst mit Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt. Vorher hat der ausziehende Partner gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Bleibt ein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung wohnen, dann bleibt auch das Mietverhältnis bestehen. Der Vermieter muss dem ausziehenden Partner seinen Anteil an der Mietkaution also nicht erstatten. Dies gilt sogar dann, wenn der ausziehende Ehepartner die Kaution allein gestellt hat.
Auch gegenüber dem Ehepartner besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kaution. Die Mietkaution gilt rechtlich als Unterhaltsleistung und muss deshalb in den meisten Fällen nicht rückerstattet werden. Erst wenn das gesamte Mietverhältnis endet, also auch der verbleibende Partner aus der Wohnung auszieht, kann der Anspruch auf Erstattung der Kaution geltend gemacht werden. Es kann also durchaus Jahre dauern, bis Sie Ihren Anteil der Mietkaution zurückbekommen. Am besten ist es, Sie treffen mit Ihrem Ehepartner in einer Trennungsvereinbarung eine Regelung zur Kaution. Oder Sie einigen sich mit Ihrem Partner und dem Vermieter auf eine Vertragsänderung. Damit ändert sich auch das Mietverhältnis und Sie können eine Vereinbarung zur Auszahlung der Mietkaution treffen.