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Scheidung in Zeiten von Corona

Bild:  August de Richelieu von Pexels
30. Juni 2020

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen Corona auf Ihre Scheidung hat? Das Wichtigste:

  • Der Vollzug des Trennungsjahres zu Zeiten von Corona ist eine Herausforderung, bleibt aber Voraussetzung für Ihren Scheidungsantrag.
  • Bei Gericht herrschte lange Zeit nur Notbetrieb. Viele Anhörungstermine zur Scheidung mussten verschoben werden. Dadurch sind dauerhafte Verzögerungen im Ablauf zu erwarten.
  • Eine Scheidungsanhörung per Videokonferenz ist in Ausnahmefällen grundsätzlich möglich, erfolgt aufgrund fehlender technischer Ausstattung aber eher selten. Eine Alternative ist das schriftliche Verfahren.
  • Auch in Zeiten von Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbot haben Sie Anspruch darauf, das Umgangsrecht mit Ihren eigenen Kindern wahrzunehmen. Das gilt sogar als triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen.
  • Eine Anpassung der Unterhaltszahlung (zum Beispiel aufgrund verringerten Einkommens durch Kurzarbeit) ist nicht vorgesehen, sofern keine Anpassungsklausel existiert. Eine Abänderungsklage ist möglich.

Herausforderungen durch die Corona-Pandemie

Wer sich zu Zeiten von Corona trennt und in dem Zusammenhang für eine Scheidung entscheidet, steht vor einer großen Herausforderung. Denn die Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern Ihrer Ehe. Auch wenn für Sie das Scheitern deutlich spürbar ist, die Gerichte scheiden eine Ehe mitunter nur, wenn Ehepaare mindestens ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben. Aber wie sollen Sie ein Trennungsjahr vorweisen, wenn an Sie appelliert wird, Sie sollen zu Hause bleiben und Kontakt zu haushaltsfremden Personen vermeiden?

Normalerweise würden Sie oder Ihr Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Geht das nicht, können Sie versuchen, die räumliche Trennung innerhalb Ihrer gemeinsamen Wohnung zu vollziehen. Das ist natürlich nur möglich, wenn jedem Ehegatten abgesehen von den Gemeinschaftsräumen ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Das ist nicht nur schwer umsetzbar, sondern führt häufig auch zu einem erhöhten Streit- und Konfliktpotenzial – vor allem bei einem einseitigen Trennungswunsch. Aber wo sollten Sie sonst hin? Auch der Wohnungsmarkt hat sich die letzten Monate verändert: Besichtigungen konnten nicht oder nur eingeschränkt stattfinden.

Zum Übergang in ein Hotel oder zu Freunden ziehen? Das war lange Zeit nicht möglich. Denn eine touristische Vermietung zu privaten Zwecken war untersagt und zum eigenen sowie Schutz der anderen wurde ein Kontaktverbot zu haushaltsfremden Personen ausgesprochen.

Aber auch wenn Ihr Scheidungsverfahren bereits läuft, müssen Sie sich möglicherweise in Geduld üben. Bei Gericht herrschte lange Zeit Notbetrieb – nur dringende Angelegenheiten wurden bearbeitet. Viele Anhörungstermine mussten abgesagt und verschoben werden.

Inzwischen haben wir es in unserem Alltag lediglich noch mit Kontaktbeschränkungen sowie Abstands- und Hygieneregeln zu tun und die Öffnung des öffentlichen Lebens schreitet voran. Dennoch: Auch wenn der Betrieb an den Gerichten mit besonderen Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitestgehend wieder aufgenommen werden kann, die Folgen des „Stillstandes“ werden noch lange Zeit spürbar sein. Dauerhafte Verzögerungen sind vor allem dann zu erwarten, wenn sich die Vermutungen bestätigen, dass Quarantäne und ein Leben in Isolation die Zahl der Trennungen und Scheidungsanliegen nach oben getrieben hat.

Anwälte bestätigen ein erhöhtes Anfrageaufkommen für Beratungen dieser Art:

Gut zu wissen:

Videokonferenzen als Alternative zur persönlichen Scheidungsanhörung vor Gericht sind grundsätzlich möglich. Jedoch sind die meisten Gerichtssäle in Deutschland noch nicht mit der nötigen Technik ausgestattet. Befinden Sie sich zu Zeiten von Corona in einem Scheidungsverfahren, können Sie aber auch erwägen, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Ermessensleistung des zuständigen Richters – denn die persönliche Anhörung nach § 128 Absatz 1 FamFG ist eine Soll-Vorschrift. Fragen Sie diese Möglichkeit beim Familiengericht an.

Corona und das Umgangsrecht mit Ihren Kindern

Was das Umgangsrecht mit Ihren Kindern betrifft, können Sie dahingehend beruhigt sein, dass Ihr Ex-Partner Ihnen den Kontakt nicht verwehren darf – auch nicht aus Sorge über eine mögliche Infektionsgefahr. Denn das Umgangsrecht ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Oberste Priorität sollte immer das Wohlergehen Ihres gemeinsamen Kindes haben. Dazu gehören auch die Präventionsmaßnahmen, wenn Sie Ihr Kind zu sich holen: regelmäßiges Händewaschen und Desinfizieren von Kontaktflächen. Je nach aktuellen Vorschriften der Landesregierung und Absprache mit dem betreuenden Elternteil kann zusätzlich das Tragen eines Mundschutzes nötig sein. Meiden Sie außerdem Orte mit vielen Menschen.

Regeln Sie den Umgang am besten im gegenseitigen Verständnis. Sprechen Sie offen miteinander und seien Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst. Können Sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.

Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie als Elternteil mit Umgangsrecht oder Ihr Ex-Partner als betreuender Elternteil von Corona betroffen sind oder ein Verdacht besteht und Sie unter Quarantäne stehen. Gehört einer der Beteiligten zu einer Risikogruppe, ist ein persönliches Treffen ebenfalls nicht möglich. Um den Kontakt zu halten, können Sie auf digitale Kommunikation ausweichen. Die Umgangszeiten lassen sich vertagen.

Anpassungen bei Unterhaltszahlungen – was ist möglich?

Das Coronavirus hat Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche. So sind einige Arbeitnehmer von Kurzarbeit oder sogar Jobverlust betroffen und es gibt Unternehmer, die Insolvenz anmelden müssen oder zumindest unter Umsatzrückgängen leiden. Verändert sich Ihr Einkommen, müssen Sie natürlich überlegen, wie Sie Ihre Kosten decken können. Sind Sie in Folge Ihrer Trennung oder Scheidung zu Unterhaltszahlungen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet, stellen Sie sich vermutlich die Frage, ob es hier Ihrem aktuellen Nettogehalt angemessene Anpassungsmöglichkeiten gibt? Wenn der Unterhaltsbetrag rechtsverbindlich festgestellt wurde und keine Anpassungsklausel existiert, sind sie verpflichtet, die vereinbarte Unterhaltszahlung fortzuführen. Bevor Sie aus Sorge um Ihre Existenz eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Ex-Partner. Im besten Fall können Sie sich auf eine Reduktion der Unterhaltszahlung einigen.

Bewertung von Vermögenswerten – was verändert sich?

Kommt es zur Scheidung, wird zum Zwecke des Zugewinnausgleiches das gemeinsame Vermögen der Ehegatten bewertet. Was Sie und Ihr Ex-Partner an Vermögen während der Ehe erwirtschaftet haben, wird zusammengerechnet. Sie erhalten jeweils die Hälfte davon. Bei einer Scheidung zu Zeiten von Corona haben es Gutachter, Anwälte und Richter mit höheren Anforderungen zu tun. Denn die durch Corona bedingte wirtschaftliche Krise hat auch Auswirkungen auf die Wertermittlung von Vermögen.

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