Das Mutterschaftsgeld ist in Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt
Frauen, die im Job erfolgreich sind und eine Familie gründen – das soll in Deutschland Alltag sein. Um hier einerseits die richtigen Möglichkeiten für Frauen und Familien zu schaffen und andererseits genügend Schutz für (werdende) Mütter zu bieten, existieren in Deutschland mehrere Gesetze, die die Bereiche Arbeit und Geburt von Kindern zusammenbringen sollen.
Mit Themen wie Kündigungsschutz, Elternzeit für Mütter und/oder Väter, Elterngeld, Betreuungsgeld, Mutterschutz und Teilzeitarbeit während der Elternzeit beschäftigen sich insbesondere das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Kündigungsschutz in Mutterschutz und Elternzeit
Werdende Mütter sind bereits ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft in Arbeitsverhältnissen besonders geschützt. Ihnen darf wegen ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dies gilt nach § 9 MuSchG während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung.
Nach der Mutterschutzzeit, die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, haben sowohl die Mutter als auch der Vater die Möglichkeit, bis zu drei Jahre Elternzeit zu nehmen. In der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Elternteil und dem Arbeitgeber bestehen. Die Leistungspflichten, also Arbeitsleistung und Lohnzahlung, ruhen jedoch.
Bei Geburten nach dem 1. Juli 2015 können Eltern ohne Zustimmung des Arbeitgebers die 24 Monate Elternzeit auch auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes verschieben. Insgesamt kann die Elternzeit sogar auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Während der gesamten Elternzeit kann dem betroffenen Elternteil nicht gekündigt werden, was sich aus § 18 BEEG (Elternzeitgesetz) ergibt. Nach Ende der Elternzeit hat der betroffene Elternteil einen Anspruch auf Rückkehr auf seinen alten oder einen dem alten entsprechenden Arbeitsplatz.
Elterngeld ab dem Tag der Geburt
Während dem Mutterschutz bekommen Familien Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld erhält aber nur, wer sich zum Zeitpunkt des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis befindet. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,00 Euro pro Tag.
Ab dem Tag der Geburt des Kindes kann nach dem Elternzeitgesetz Elterngeld (früher Erziehungsgeld) bezogen werden. Für Kinder die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind, können Eltern zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. Die Höhe des Elterngeldes hängt von den Einkünften der Eltern aus dem Vorjahr ab.
Das Basiselterngeld wird an Mütter und Väter für maximal 14 Monate ausgezahlt, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Alleinerziehende können hingegen die 14 Monate komplett für sich beanspruchen. Sind Elternteile während des Elterngeldbezuges in Teilzeit tätig, haben sie mit dem ElterngeldPlus die Möglichkeit, länger Elterngeld zu bekommen. Jeder eigentliche Elterngeldmonat verdoppelt sich im Fall von Teilzeitarbeit. Entscheiden sich beide Elternteile in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie außerdem einen Partnerschaftsbonus in Form von weiteren vier ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.
Höhe, Dauer und Antrag auf Elterngeld ist geregelt im Elternzeitgesetz
Die Elterngeld Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des jeweiligen Elternteils. Liegt dieses Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, ersetzt das Elterngeld das wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Lag das Einkommen zuvor hingegen unter 1.000 Euro, wird es zu 100 Prozent ersetzt. In Familien mit mehreren kleinen Kindern wird zudem ein Geschwisterbonus von 10 Prozent Zuschlag auf das zustehende Elterngeld gezahlt. Eltern, die vor der Geburt des Kindes ein gemeinsames Einkommen von mehr als 500.000 Euro pro Jahr hatten, erhalten kein Elterngeld. Gleiches gilt für Alleinerziehende ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro.
Einen Elterngeldantrag stellt man mit einem Vordruck bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Wohnorts. Vordrucke für den Elterngeldantrag gibt es online. Um zu erfahren, mit wieviel Elterngeld man hierbei rechnen kann, befindet sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Elterngeldrechner. Dort können darüberhinaus Tipps zur richtigen Beantragung des Elterngeldes eingesehen werden.
Das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld sind nicht zu verwechseln mit dem Betreuungsgeld. Dieses wurde an Eltern ausgezahlt, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte oder ähnlichen öffentlichen Angeboten betreuen. Auf Bundesebene ist es inzwischen wieder abgeschafft.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BEEG, MuSchG