Zusammenfassung
- Beim Restwert-Leasing drohen Nachzahlungen, wenn der Wert niedriger ist als geplant.
- Einen Ausweg kann der Leasing-Widerruf sein oder die Rückgabe beim Abgasskandal.
Was ist Restwert-Leasing?
Eigentlich ist Leasing eine Form der Miete: Der Leasing-Nehmer kann das Auto eine bestimmte Zeit lang nutzen und zahlt dafür seine Leasing-Raten. Der Leasing-Geber bleibt Eigentümer des Fahrzeugs und bekommt es am Ende der Laufzeit zurück. Damit trägt der Leasing-Geber grundsätzlich auch das Risiko, dass der Wagen an Wert verliert. Solch ein Wertverlust kann z.B. durch Schäden, Schwankungen am Gebrauchtwagenmarkt oder hohe Laufleistung entstehen. Allerdings wälzt ein Großteil der Leasing-Geber dieses Risiko durch sogenanntes Restwert-Leasing auf den Kunden ab.
Beim Restwert-Leasing vereinbaren die Vertragspartner einen festen Restwert, den das Auto am Ende der Laufzeit haben soll. Liegt der tatsächliche Wert dann darüber, erhält der Kunde eine Erstattung. Liegt er darunter, muss der Kunde eine Nachzahlung leisten, wenn er das Auto zurückgibt. Grundsätzlich ist das nicht unfair, da der Kunde durch gefahrene Kilometer und pfleglichen Umgang den Wert maßgeblich beeinflussen kann. Allerdings werden die Leasing-Nehmer bei diesem Modell auch oft „über den Tisch gezogen“.
Besonders perfide ist dieses Vorgehen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal: Hier holen sich die Hersteller (über ihre eigenen Banken) den Wertverlust von den Kunden zurück, den sie selbst verursacht haben.
Privatkunden wird von Verbraucherschützern ohnehin meist von Leasing abgeraten. Besser fährt man meist mit einem Kauf und der Finanzierung über einen Autokredit. Angebote gibt es z.B. bei Tarifcheck *.
Warum drohen Nachzahlungen bei meinem Leasing-Vertrag?
Nachzahlungen drohen beim Restwert-Leasing v.a. in folgenden Fällen:
- Sinkende Gebrauchtwagen-Preise: Gerade der Abgas-Skandal hat bei Diesel-Fahrzeugen inzwischen zu hohen Wertverlusten geführt. Aber auch „normale“ Schwankungen auf dem Markt gehen zu Lasten des Leasing-Nehmers.
- Schäden: Ein Auto, das an den Leasing-Geber zurückgegeben wird, darf durchaus Gebrauchsspuren und Verschleiß aufweisen. Hat der Wagen dagegen Unfallschäden oder starke Kratzer und Dellen, reduziert das den Wert teilweise erheblich. Ähnlich wie bei der Rückgabe von Mietwagen gibt es hier regelmäßig Beschwerden über Anbieter, die bei der Bewertung von Schäden aus einer Mücke einen Elefanten machen.
- Hohe Kilometerzahl: Der vereinbarte Restwert wird i.d.R. für eine bestimmte Laufleistung kalkuliert. Abweichungen führen daher auch zu Veränderungen beim Wert. Allerdings hat der Kunde die Zahl der gefahrenen Kilometer selbst in der Hand.
- Optimistische Kalkulation: Leider spiegelt der vereinbarte Restwert nicht immer eine realistische Schätzung des Werts zum Laufzeitende wider. Der BGH hat dies auch grundsätzlich für zulässig erklärt. Daher legen viele Leasing-Geber einen möglichst hohen Restwert fest, um die Leasing-Raten klein zu halten. Für Kunden, die auf diesen Marketing-Trick hereinfallen, kommt das böse Erwachen dann am Ende der Vertragslaufzeit.
Wie kann man sich gegen überhöhte Nachzahlungen wehren?
Grundsätzlich können Leasing-Nehmer natürlich direkt gegen eine überhöhte Nachzahlung klagen. Beispielsweise können sie
- Gegengutachten über vermeintliche Schäden in Auftrag geben,
- den angegebenen Marktwert anzweifeln,
- Beratungsfehler beim Abschluss des Leasing-Vertrags nachweisen oder
- aufgrund von Formfehlern den Leasingvertrag widerrufen. Dann erhält der Kunde in der Regel sogar Geld vom Leasing-Geber zurück.
Allerdings hängen die Erfolgsaussichten bei diesen Optionen sehr stark vom Einzelfall ab. Gerade beim Leasing-Widerruf sind die Erfolgsaussichten in letzter Zeit gesunken. Außerdem können schnell hohe Kosten entstehen, z.B. für Gutachter.
Gerade bei Marken, die vom VW-Skandal betroffen sind (VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche), kann man auch den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Ähnliches gilt für viele vom Dieselskandal betroffene Modelle von Mercedes, BMW, Fiat oder Opel. Nach zwei BGH-Urteilen ergibt sich hier jedoch das Problem, dass die Richter bei Diesel-Klagen in der Regel eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingrate ansetzen. Das bedeutet, dass die Leasing-Nehmer für die Zeit, in der sie ihre Raten bezahlt haben, keine Entschädigung bekommen. Für Autos, die man am Ende der Leasing-Dauer gekauft hat, kann man zumindest für diesen Übernahmepreis Schadensersatz geltend machen. Wurde beim Abschluss des Leasingvertrags bereits fest vereinbart, dass das Auto übernommen wird, kann man sogar für alle geleisteten Zahlungen Schadensersatz verlangen. Solche Fälle sind allerdings selten.