Wie sich die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung berechnet und wie Versicherungsnehmer kündigen können
Wer mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht, muss für den entstandenen Schaden haften. Haftbar ist gemäß §7 der Straßenverkehrsordnung nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeugs. Bei einem Unfall mit Personenschaden können die Folgekosten schnell mehrere Hunderttausend Euro betragen.
Damit der Unfallgeschädigte seine Entschädigung in jedem Fall erhält, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland Pflicht. Ohne Haftpflichtversicherung gibt es keine Zulassung für das Kraftfahrzeug. Das regelt das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG §1). Bei Kraftfahrzeugen, die trotzdem nicht versichert sind, springt die Verkehrsopferhilfe ein.
Die Leistungen der Autoversicherung
Die Kfz-Haftpflicht ersetzt nach einem Unfall den Schaden des Unfallgeschädigten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme. Die Versicherung deckt sowohl Personenschäden als auch Sachschäden und Vermögensschäden ab. Dabei verfügt der Versicherer über Regulierungsvollmacht – das bedeutet, er darf sogar gegen den Willen des Versicherungsnehmers für den Schaden aufkommen.
Laut §4 PflVG beträgt die gesetzliche Mindestdeckungssumme für Personenschäden 7,5 Millionen Euro. Für Sachschäden liegt sie bei 1,12 Millionen Euro, für reine Vermögensschäden bei 50.000 Euro (Stand: 12.2013). Ist die Schadenssumme höher als die vereinbarte Deckungssumme, haftet der Unfallverursacher für die Differenz.
Kfz-Versicherung Vergleich: Wie berechnet sich die Prämie?
Die Prämie, also der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht, berechnet sich unter anderem aus den Typklassen des Fahrzeugs und der Regionalklasse des Zulassungsorts. Ist der jeweilige Fahrzeugtyp häufiger in einen Unfall verwickelt, fällt auch die Prämie zur Autoversicherung höher aus. Wer an einem Ort mit hoher Schadenshäufigkeit wohnt, muss ebenfalls höhere Beiträge zahlen. Darüber hinaus können Kfz-Versicherer weitere Tarifmerkmale zur Berechnung heranziehen, etwa das Alter des Versicherungsnehmers und des Fahrers, das Alter des Fahrzeugs und den regelmäßigen Abstellort.
Große Auswirkung auf die Prämienhöhe hat der sogenannte Schadensfreiheitsrabatt. Die Versicherer belohnen Autofahrer, die jahrelang unfallfrei unterwegs sind. Wer noch nie oder nur vor sehr langer Zeit einen Unfall verursacht hat, wird in eine niedrige Schadensfreiheitsklasse eingestuft. Bleiben Versicherungsnehmer unfallfrei, sinkt die Prämien. Verursachen sie einen Unfall, berechnen die Versicherer höhere Beiträge.
Die tatsächliche Prämien verschiedener Versicherungen unterscheiden sich stark. Ein Versicherungsvergleich hilft dabei, eine günstige Kfz-Haftpflicht zu finden – beispielsweise bei Tarifcheck *.
Kündigung Kfz-Haftpflichtversicherung: Stichtag ist der 30. November
Das Versicherungsjahr der Kfz-Haftpflicht läuft in den meisten Fällen bis zum 31. Dezember, unabhängig vom tatsächlichen Datum des Vertragsabschlusses. Stichtag für die Kündigung ist dann der 30. November. Anschließend verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein Jahr. Allerdings haben die Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht für ihre Kfz-Versicherung.
Eine Ausnahme bilden Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit. Bei diesen Verträgen beträgt die Laufzeit 12 Kalendermonate, die Kündigung muss bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen. Für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen muss man ohnehin jedes Jahr einen neuen Vertrag abschließen. Dieser läuft dann immer bis Ende Februar.
Wer die Kfz-Versicherung kündigen möchte, muss dies schriftlich tun. Das Kündigungsschreiben sollte immer die Nummer des Versicherungsscheins, das amtliche Kfz-Kennzeichen und den Kündigungsgrund enthalten. Versicherungsnehmer sollten sich die Kündigung immer schriftlich bestätigen lassen. Dazu kann unser Musterbrief zur Kündigung der Kfz-Versicherung verwendet werden. Übrigens: Nur die Kündigung muss bis zum 30.11. bei der Kfz-Versicherung eingegangen sein, eine neue Versicherung bei einem anderen Unternehmen kann man auch danach noch abschließen. Allzu viel Zeit sollte man sich allerdings nicht lassen, sonst steht man ab 1.1. ohne Versicherung da.
Sonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung: Wann Versicherungsnehmer außerordentlich kündigen dürfen
Erhöht der Versicherer die Beiträge, muss er dies dem Versicherungsnehmer einen Monat vor Eintritt der Beitragsanpassung mitteilen. Der Versicherungsnehmer hat dann das Recht auf Sonderkündigung (Versicherungsvertragsgesetz § 40 VVG „Kündigung bei Prämienerhöhung“). Da die Schreiben mit den Beitragserhöhungen oft erst im November verschickt werden, können viele Versicherte ihre Kfz-Versicherung auch noch weit nach dem 30. November kündigen.
Kein Recht auf Sonderkündigung besteht, wenn sich die Beitragshöhe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ändert, etwa durch eine Erhöhung der Versicherungssteuer.
Auch bei einer Beitragserhöhung im Schadensfall können sich Versicherungsnehmer nicht auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Kfz-Versicherung berufen. Allerdings steht ihnen im Schadenfall grundsätzlich ein einmonatiges Kündigungsrecht zu.
Übrigens: Jede Erhöhung muss die Versicherung mindestens einen Monat vorher ankündigen. Bei einer „Hauptfälligkeit“ zum Jahreswechsel also spätestens am 30.11. (Eingang im Briefkasten). Versäumt sie den Termin, kann man die Erhöhung anfechten.
Quellen: Straßenverkehrsordnung, Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, Versicherungsvertragsgesetz
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