Der Wirkstoff Misoprostol wurde zur Behandlung von Magen-Darm-Erkrankungen entwickelt. Bekannt ist Misoprostol v.a. unter dem Markennamen Cytotec, aber auch als Cyprostol oder Misodel. Obwohl Cytotec nicht dafür zugelassen ist, wird es häufig eingesetzt, um in der Geburtshilfe Wehen einzuleiten. Das Medikament gilt zwar als sehr zuverlässig, die fehlende Zulassung führt aber dazu, dass klare Anleitungen vom Hersteller fehlen. Daher passieren bei der Anwendung von Cytotec Fehler, die eine Gefahr für Mutter und Kind darstellen können.
Ein besonderes Problem stellt die Dosierung von Cytotec bei der Geburtseinleitung dar: Da die Beipackzettel keine Dosis für die Einleitung von Wehen vorgeben (dafür ist Misoprostol wie gesagt nicht zugelassen) verwenden manche Ärzte Cytotec-Einzeldosen von bis zu 100 Mikrogramm. Spezialisten, unter anderem die WHO und das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnen aber vor so hohen Dosen. Empfohlen wird die Gabe von 25 Mikrogramm oder höchstens 50 Mikrogramm Misoprostol. Größere Mengen führen in vielen Fällen zu „Wehenstürmen“, also zu heftigen Wehen in kurzen Abständen. Wehenstürme können nicht nur zu sehr traumatischen Geburten mit heftigen Schmerzen, sondern auch zu Geburtsschäden wie Gehirnschädigungen beim Kind und zu Gebärmutterrissen bei der Mutter führen. Im schlimmsten Fall können Mutter oder Kind sterben.
Selbst wenn der Arzt eine niedrige Dosis Cytotec geben will, ist nicht sichergestellt, dass die Patientin nicht doch eine Überdosis bekommt. Das liegt daran, dass Cytotec und andere Misoprostol-Präparate meist als Tabletten mit 200 Mikrogramm Wirkstoff vertrieben werden. Diese Tabletten sind nur schwer präzise in gleich große Stücke mit 25 bzw. 50 Mikrogramm zu zerteilen. Dadurch kann es leicht zu einer versehentlichen Überdosierung kommen.
Kommt es durch den (fehlerhaften) Einsatz von Cytotec zu Geburtsschäden beim Kind, zu Verletzungen bei der Mutter, zu unnötigen Schmerzen oder zum Tod von Mutter bzw. Kind, haben die Patienten (bzw. die Hinterbliebenen) einen Anspruch auf Schadensersatz. Das schließt auch Schmerzensgeld ein.
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