Zusammenfassung:
- Wer Covid als Berufskrankheit anzeigt, erhält bessere Leistungen.
- Für besonders infektionsgefährdete Berufsgruppen ist Corona als Berufskrankheit anerkannt.
- Aber auch andere Berufe können Covid als Arbeitsunfall melden.
- Selbst der Weg zu und von der Arbeit ist als Wegeunfall umfasst.
Das Coronavirus ist seit Ende 2019 allgegenwärtig. Vorsichtsmaßnahmen helfen zwar, einer Infektion vorzubeugen – ganz verhindert werden kann sie jedoch nicht. Das gilt insbesondere am Arbeitsplatz. Wer sich das Büro mit Kollegen teilt, kommt notwendigerweise mit ihnen in Kontakt. Das kann früher oder später zu einer Infektion führen. Ist sie eingetreten, sollten Arbeitnehmer sie bei ihrem Arbeitgeber oder dem zuständigen Versicherer als Berufskrankheit anzeigen. So erhalten sie deutlich bessere Leistungen.
Corona als Berufskrankheit – angesteckt am Arbeitsplatz?
Corona ist als Berufskrankheit anerkannt, wenn sich Arbeitnehmer in bestimmten Berufen während ihrer Arbeitszeit mit dem Virus infizieren. Das gilt sogar dann, wenn die Infektion auf dem Weg zur Arbeit erfolgt. Wer nun zügig aktiv wird und die Erkrankung anzeigt, kann seine erhaltenen finanziellen Mittel deutlich verbessern.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse weitaus bessere Leistungen. Wer Covid also als Arbeitsunfall geltend macht, kann von diesem Unterschied profitieren und zum Beispiel die Kosten der Heilbehandlung und der anschließenden Rehabilitation geltend machen. Das wissen aber noch nicht viele Arbeitgeber, weshalb Arbeitnehmer sich von etwaigen Abweisungen nicht irritieren lassen sollten.
Weigert sich der Arbeitgeber, die Unfallanzeige entgegenzunehmen, sollten Arbeitnehmer ihr Glück bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger versuchen. Sind sie damit erfolgreich, haben sie nicht nur kurzzeitige Vorteile: Bleibt die Erwerbstätigkeit aufgrund von Langzeitfolgen von Corona dauerhaft gemindert, haben sie auch einen Anspruch auf eine Unfallrente.
Wann wird Covid als Berufskrankheit anerkannt?
Covid kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit bzw. als Arbeits- oder Wegeunfall anerkannt werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) führt dazu aus, dass der betroffene Arbeitnehmer besonders infektionsgefährdet gewesen sein muss. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er im Gesundheitsdienst, in einem Laboratorium oder in der Wohlfahrtspflege tätig geworden ist. Dann kann die Covid-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden.
Erkranken Arbeitnehmer eines anderen Berufsfelds an Corona, das mit einer geringeren Gefährdung einhergeht, kann die Infektion noch immer als Arbeitsunfall klassifiziert werden. Selbst dann, wenn der Kontakt mit dem Virus auf dem Weg zu der Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg erfolgt ist, handelt es sich unter Umständen um einen Wegeunfall.
Wer einen Arbeitsunfall geltend machen möchte, muss allerdings eindeutig nachweisen, dass die Infektion durch eine sogenannte Indexperson erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen Menschen, der nachweislich mit dem Virus infiziert war. Für den Nachweis reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass er einen langen und intensiven beruflichen Kontakt mit dem infizierten Kollegen hatte. Er ist zum Beispiel dann gegeben, wenn beide Arbeitnehmer in nächster Nähe gearbeitet haben.
Gerade in Großraumbüros oder ähnlichen Arbeitsstätten mit engem Kontakt kann es zu gehäuften Ansteckungen kommen. Dabei lässt sich nicht immer eine einzelne Indexperson ausfindig machen. In dem Fall genügt der Nachweis, dass sich eine Vielzahl von Menschen infiziert hat.
Ob und wann Corona als Arbeits- oder Wegeunfall einzustufen ist, entscheidet letztlich der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei nimmt er eine Prüfung des Einzelfalls vor, in der er alle relevanten Umstände berücksichtigt. Fühlt sich ein Arbeitnehmer infolgedessen unfair behandelt und kann er nachweisen, dass die unter vergleichbaren Umständen erfolgte Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers als Arbeitsunfall eingestuft wurde, kann er bei Bedarf gerichtlich gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers vorgehen.