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Veranstaltungen in der Corona-Krise: Gutscheine statt Rückerstattung

23. April 2020

Das Coronavirus hat das öffentliche Leben komplett stillgelegt. Geschäfte und Restaurants können ihre Mieten nicht bezahlen, viele Unternehmen mussten auf Kurzarbeit umstellen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind auf staatliche Hilfe angewiesen. Während kleine Geschäfte in manchen Bundesländern unter Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen dürfen, werden große Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen wohl noch für längere Zeit verboten sein. Im Fußball wird es, wenn überhaupt, vorerst nur Geisterspiele geben. Doch auch den Betreibern und Veranstaltern großer Events, wie Konzerten oder Sportereignissen, drohen finanzielle Engpässe. Der Staat hat zum Schutz dieser und zum Schutz der Verbraucher eine Lösung gefunden. Anstelle von Erstattungen können gleichwertige Gutscheine ausgestellt werden. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ ist zwar noch nicht beschlossen (Stand: 23.4.2020), wird aber wahrscheinlich bald in Kraft treten. Wir geben hier den aktuellen Diskussionsstand des Gesetzes wieder.

Warum ein Schutzgesetz für Veranstalter während der Corona-Krise?

Aufgrund der Corona-Krise haben Veranstalter kaum neue Einnahmen. Ohne das Schutzgesetz müssten diese wegen abgesagter Events die Tickets und Eintrittskarten zurückerstatten. Viele Veranstalter würden so in die Insolvenz gehen. Doch nicht nur die Existenz der Event-Betreiber wäre bedroht. Diese Insolvenz hätte zur Folge, dass jegliche Karten nicht mehr zurückerstattet werden können. Somit soll durch die Ausstellung von Gutscheinen auch der Verbraucher geschützt werden.

Für welche Veranstaltungen gilt die Gutschein-Regel?

Dieses Schutzgesetz gilt ausschließlich für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem bezieht sich diese Regelung nur auf Freizeit-Events und Freizeiteinrichtungen. Betroffen sind also Musikfeste, Konzerte, Theatervorstellungen und Kinovorstellungen, sowie jegliche Sportveranstaltungen und andere Kultur-Events. Einrichtungen wie Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks, Tierparks und Sportstudios zählen ebenfalls dazu.

Bei einer Absage beruflicher Veranstaltungen wie Fortbildungen oder Fachmessen soll nach wie vor der Preis erstattet werden.

Was für einen Gutschein erhalten Sie statt der Erstattung des Ticket-Preises?

Veranstalter stellen Ihnen einen Gutschein in Höhe des gezahlten Eintrittspreises aus. Dieser Gutschein kann dann bei einer eventuellen Nachholveranstaltung oder bei einem alternativen Event des Veranstalters eingelöst werden. Genauso geben die Betreiber einer Freizeiteinrichtung einen Gutschein im Wert der gezahlten Karte an ihre Kunden.

Bei Dauerkarten, Saisonkarten oder Abos wird ein Betrag in Höhe des ungenutzten Teiles der gezahlten Tickets als Gutschein ausgestellt. Dies gilt nur, wenn der komplette Preis der Karte schon gezahlt wurde. Ansonsten müssen Sie aufgrund von nicht erbrachter Leistung das Abo auch nicht weiterzahlen.

Doch Geld statt Gutschein?

Haben Sie so einen Gutschein bekommen, können Sie ihn zunächst nur für Leistungen des Anbieters einsetzen, z.B. für neue Tickets. Haben Sie den Gutschein nicht eingelöst, können sie ihn ab 31.12.2021 ausgezahlt bekommen.

Muss ich einen Gutschein annehmen?

Haben Sie aufgrund des Coronavirus finanzielle Schwierigkeiten und ist daher für Sie persönlich die Annahme eines Gutscheines unzumutbar, können Sie eine Auszahlung verlangen. Eine Auszahlung können Sie auch beantragen, wenn für Sie bei einem Nachholtermin hohe Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten, anfallen, die es zum ursprünglichen Termin nicht gegeben hätte.

Sind Sie in so einer Situation, dann wenden Sie sich in erster Linie an den Veranstalter. Erklären Sie Ihre persönliche Situation und halten Sie Beweise bereit. Kommen Sie und Ihr Veranstalter nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, können Sie sich an einen Anwalt wenden, der das Schutzgesetz rechtlich durchsetzen kann.

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