Aufkleber am Briefkasten – rechtlicher Hintergrund
Bereits 1988 hat der BGH entschieden, dass Unternehmen keine Werbung einwerfen dürfen, wenn der Briefkasten mit einem „Bitte keine Werbung einwerfen“-Aufkleber gekennzeichnet ist. Ein Verstoß würde einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie in Besitz bzw. Eigentum darstellen.
Verbraucher, die auch keine kostenlosen Zeitungen erhalten wollen, benötigen jedoch einen erweiterten Aufkleber an ihrem Briefkasten bzw. an der Zeitungsrolle. Eine übliche Formulierung dafür ist „Bitte keine Werbung und keine kostenlosen Zeitungen einwerfen.“ Der Grund dafür ist, dass solche Anzeigenblätter streng genommen keine Werbung darstellen.
Durch einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber am Briefkasten lässt sich jedoch nur unadressierte und teiladressierte Werbung verhindern. Korrekt adressierte Werbung wird von der Post dagegen auf jeden Fall zugestellt. Will man auch keine adressierte Werbung mehr erhalten, kann man sich aber zusätzlich zum Anbringen des Aufklebers in eine sogenannte Robinsonliste eintragen – viele (leider aber längst nicht alle) Unternehmen respektieren das und verschicken dann keine Werbung mehr.
„Bitte keine Werbung“ – Aufkleber-Motive zum Download
Die folgenden Aufkleber-Motive können Sie ausdrucken und an Ihrem Briefkasten anbringen.
Normaler Aufkleber: „Bitte keine Werbung einwerfen“:
Beide Briefkasten-Aufkleber können Sie auch als .pdf herunterladen: Bitte keine Werbung!
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