Das Kündigungsschutzgesetz regelt vor allem die Rechte der Arbeitnehmer, die unter regulärem Kündigungsschutz stehen. Sie erlangen ihn, sobald Sie länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern tätig sind. Damit besitzen Sie weitreichende Rechte, etwa dass Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung nur nach einer fehlerfreien Sozialauswahl gekündigt werden dürfen.
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Daneben gibt es aber für eine ganze Reihe von Personengruppen noch den besonderen Kündigungsschutz. Durch den werden sie zwar nicht unkündbar, er macht es jedoch erheblich schwieriger, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Vielen Menschen genießen Sonderkündigungsschutz, ohne es zu wissen – dabei sind laut einer Studie 7% aller in Deutschland ausgesprochenen Kündigungen genau wegen nicht berücksichtigtem Sonderkündigungsschutz ungültig, was die Chancen bei einer eventuellen Kündigungsschutzklage merklich erhöht. Diese Unkenntnis stammt unter anderem daher, dass ein solcher Schutz oft nicht über das KSchG geregelt wird, sondern innerhalb anderer Gesetzbücher – wir klären auf.
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Die meisten Gesetze für den Sonderkündigungsschutz kommen bei vorübergehenden Belangen zur Geltung – die Ausnahme bildet der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Ihre Einschränkungen sind in der Regel nicht vorübergehender Natur, weswegen der Gesetzgeber für eine gleichberechtigte Teilhabe sorgt. Das schließt einen Sonderkündigungsschutz mit ein, der in §168 SGB IX geregelt ist. Laut diesem Gesetz ist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes vonnöten.
Anders als etwa schwangere Frauen können schwerbehinderte Arbeitnehmer jedoch noch während der Probezeit ohne Zustimmung des Amtes entlassen werden. Bei einem bestehenden Sozialplan oder mit Zahlung einer Abfindung können außerdem Schwerbehinderte ab dem 58. Lebensjahr gekündigt werden, ohne dass das Amt zustimmen muss.
Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Frauen in Mutterschutz
Wer schwanger ist oder innerhalb der letzten vier Monate entbunden hat, wird von § 17 des Mutterschutzgesetzes beschützt. Dadurch kann eine Frau nur nach Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wirksam gekündigt werden, das gilt auch wenn ihr Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt. Kündigt der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, muss er innerhalb von zwei Wochen über ihre Schwangerschaft informiert werden. Auch dann ist die Kündigung noch nachträglich unzulässig.
Besonderer Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit
Wer in Elternzeit ist oder Elternzeit beantragt hat, steht laut § 18 BEEG unter besonderem Kündigungsschutz. Auch in diesem Fall ist die Kündigung nur nach Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Im Zusammenhang mit der Elternzeit spielen regelmäßig die korrekten Fristen eine Rolle.
So beginnt der Sonderkündigungsschutz aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, Sie müssen den Antrag auf Elternzeit jedoch spätestens 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit stellen. Falls Sie eine vorgeschobene Kündigung befürchten, lässt Ihnen das einen Antrags-Korridor von gerade mal einer Woche.
Ein nachgelagerter besonderer Kündigungsschutz für die Elternzeit existiert nicht, mit dem ersten Arbeitstag stehen Sie wieder lediglich unter regulärem Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Sonderkündigungsschutz, wenn Sie Pflegezeit nehmen
Wer für einen Angehörigen Pflegezeit in Anspruch nehmen muss, ist ebenfalls vor einer regulären Kündigung geschützt. Das gilt sowohl für akut auftretende Situationen (siehe §2 PflegeZG) als auch für eine länger andauernde Arbeitszeitreduzierung nach §3 PflegeZG. In beiden Fällen gilt der besondere Kündigungsschutz bereits vor dem Beginn der Pflegezeit höchstens jedoch 12 Wochen vor ebendiesem. Bis zum Ende der Pflegezeit kann der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung der Landesbehörde gekündigt werden.
Besonderer Kündigungsschutz im Zusammenhang mit dem Betriebsrat
Wir schreiben “im Zusammenhang mit dem Betriebsrat” weil nicht nur explizit gewählte Betriebsräte selbst von einem Sonderkündigungsschutz nach §15 KSchG geschützt werden. Der Schutz gilt auch für die Initiatoren der Wahl, die Wahlvorstände, die Bewerber um einen Betriebsratsposten und die Ersatzmitglieder des Betriebsrates. Damit soll sichergestellt werden, dass Mitarbeiter keine Kündigung befürchten müssen, wenn Sie einen Betriebsrat gründen möchten.
Für Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder, die wenigstens einen Tag Mitglied des Betriebsrates waren, gilt der besondere Kündigungsschutz auch noch bis zu einem Jahr nach dem Austritt. Für Initiatoren, Wahlvorstände und Bewerber ohne aktives Betriebsratsmandat noch bis zu sechs Monate, bevor eine ordentliche Kündigung wieder möglich wird. Fristlose Kündigungen sind zwar gegen alle genannten Personengruppen möglich, allerdings nur unter Zustimmung des Betriebsrats.
Gleiches gilt für die Wahl und die Beteiligten einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung.
Besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende
Nach dem Ende der Probezeit können Auszubildende nur noch fristlos gekündigt werden, etwa wenn sie gewalttätig geworden oder etwas im Betrieb gestohlen haben. Eine fristgerechte, ordentliche Kündigung aus “normalen” Gründen ist nach §22 BBiG bis zum Ende der Ausbildung nicht mehr möglich.
Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Wenn ein interner Datenschutzbeauftragter befürchten muss, bei korrekter Ausführung seines Amtes gekündigt zu werden, kann er seinem Auftrag nur schwer gerecht werden. In § 6 Abs. 4 BDSG ist deswegen ein besonderer Kündigungsschutz für diese Gruppe geregelt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund, sprich eine fristlose Kündigung bei schwerem Fehlverhalten, ist weiterhin möglich, eine ordentliche dagegen ist unzulässig.
Wird der Datenschutzbeauftragte abbestellt (was nur über eine komplexe, einvernehmliche Teilkündigung funktioniert) oder läuft seine auf mindestens 4 Jahre befristete Bestellung aus, gilt der besondere Kündigungsschutz für ein weiteres Jahr.
Als Copywriter und Redakteur verarbeitet er seit mehr als einem Jahrzehnt komplexe Sachthemen in verständliche und auf den Leser maßgeschneiderte Inhalte. Bei Rechtecheck zeichnet er vor allem für den Bereich Arbeitsrecht und Kündigung verantwortlich.