Eine Kündigungsschutzklage ist ein wirksames Mittel, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung zu wehren. Aussicht auf Erfolg hat sie allerdings meist nur, wenn Sie als gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Das ist der Fall, wenn …
- in Ihrem Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter angestellt sind (mehr als 5, wenn die Anstellung schon vor 31.12.2003 bestand und einige weitere Bedingungen erfüllt sind) und
- Sie seit mehr als sechs Monaten betriebszugehörig sind. Diese Frist gilt selbst dann, wenn die vertraglich vereinbarte Probezeit kürzer ausfällt als diese sechs Monate.
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Wenn Sie unter sechs Monate befristet angestellt sein sollten, lesen Sie dazu unseren Beitrag zu befristeten Arbeitsverträgen. Außerdem ist der Schutz vor Kündigungen in der Probezeit natürlich stark eingeschränkt. Vollkommen unabhängig von den oben genannten Bedingungen genießen Sie aber einen Sonderkündigungsschutz (und haben damit bei einer Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg), wenn …
- Sie schwanger sind (bis zu 4 Monate nach der Geburt des Kindes),
- Sie Elternzeit beantragt haben (bis zu 8 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit) oder
- Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen (bis zu 12 Wochen vor dem Beginn der Pflegezeit)
Ein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist dagegen während einer vereinbarten Probezeit ausgesetzt und selbst ein geltender Sonderkündigungsschutz während der Probezeit kann durch Spezialfälle wie eine Insolvenz oder eine Betriebsschließung ausgehebelt werden.
Sie sehen: Ohne Detailkenntnis des Arbeitsrechts ist eine Abwägung über den Erfolg einer Kündigungsschutzklage schwierig bis unmöglich. Daher empfehlen wir im Einzelfall stets, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Wer vorab gerne selbst die Komplexität und den grundsätzlichen Ablauf einer solchen Klage verstehen möchte, ist auf dieser Seite aber goldrichtig.
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- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Kann ich einer Kündigung einfach widersprechen?
- Fristen der Kündungsschutzklage
- Die Kosten einer Kündigungsschutzklage
- Dauer und Ablauf der Kündigungsschutzklage
- Erfolgschancen
- Der Weiterbeschäftigungsantrag
- Kündigungsschutzklage gewonnen – Wie geht es weiter?
- Abfindung
- Ist ein Aufhebungsvertrag als Alternative sinnvoll?
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist der rechtliche Weg, gegen eine mutmaßlich unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung vorzugehen. Das Ziel ist dabei offiziell immer der Erhalt des Arbeitsplatzes. Während des Prozesses prüft das Arbeitsgericht, ob durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet wurde oder nicht – falls nicht, besteht das Arbeitsverhältnis rückwirkend fort, inklusive Ihrem Anspruch auf Gehalt oder Lohn.
Arbeitgeber verursachen die Unrechtmäßigkeit der Kündigung häufig durch formale Fehler, da die Formalien der Kündigung und der Kündigungsschutz sehr streng zu beachten sind und von den Gerichten meist sehr arbeitnehmerfreundlich ausgelegt werden. Kündigungen, die etwa per WhatsApp, SMS, E-Mail, Twitter oder mündlich ausgesprochen wurden, sind nicht rechtswirksam. Wie eine Kündigung auszusehen hat und wie der Kündigungsschutz funktioniert, können Sie in unserem entsprechenden Beitrag nachlesen. Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz verfügen bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Betriebsratsangehörige, Schwangere oder Schwerbehinderte, über einen besonderen Kündigungsschutz, der erstaunlich oft missachtet wird. Auch bei der Sozialauswahl im Zuge betriebsbedingter Kündigungen geschehen unverhältnismäßig häufig Fehler.
Da Arbeitnehmer wegen der Komplexität der Materie das Arbeitsrecht nur schwer selbst durchschauen können, erkennen sie die Unzulänglichkeiten der Kündigung oft nur bedingt. Deswegen sollten Sie grundsätzliche eine Beratung bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Erwägung ziehen, wenn Ihnen gekündigt wurde. Generell besteht aber vor Gericht kein Anwaltszwang in der ersten Instanz. Damit können Sie sich zwar selbst vertreten, erst bei einer Berufung und dem Schritt vor’s Landesarbeitsgericht herrscht Anwaltspflicht – aber spätestens beim Erstellen von Schriftsätzen im Vorfeld der Klage sind Sie ohne einen versierten Fachanwalt eindeutig im Nachteil. Daher empfehlen wir, den Anwalt schon von Beginn an mit ins Boot zu holen, um ihre Position zu stärken.
Kann ich einer Kündigung einfach widersprechen?
Selbst wenn Sie eine Kündigungsschutzklage ohne Hilfe eines Anwalts angehen, sollten Sie von einem Rechtsmittel Abstand nehmen, das gelegentlich in Foren und auf FAQ-Seiten empfohlen wird: einem einfachen, schriftlichen Widerspruch gegen die Kündigung. Warum? Weil er kein Rechtsmittel ist – er kann weder die Kündigung tatsächlich abwenden noch die wichtige Frist von drei Wochen für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verlängern. Im schlimmsten Fall weisen Sie den Arbeitgeber in Ihrem Widerspruch auf Formfehler in der Kündigung hin, die er so vor der Einreichung der Klage korrigieren kann. Das kann zum Beispiel der Hinweis auf eine fehlende Schriftform und die damit einhergehende Ungültigkeit der Kündigung sein.
Fristen der Kündigungsschutzklage
Laut §4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) „muss [der Arbeitnehmer] innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ Daraus kann man folgende Dinge entnehmen:
- Die Klage wird nicht beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat eingereicht. Sie muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
- Versäumt man die Frist von drei Wochen, gilt die Kündigung als wirksam.
- Die Klage verfolgt das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und nicht, eine Abfindung herauszuholen.
Zumindest beim letzten Punkt muss jedoch angemerkt werden, dass dies nur in der Theorie der Fall ist. Rein praktisch gesehen hat Ihr Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung klar gemacht, dass er Sie nicht weiter beschäftigen möchte. Das Ergebnis des Prozesses ist daher meist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Einigung auf eine Abfindungszahlung.
In sehr seltenen Fällen ist es möglich, die Frist von drei Wochen zu überziehen:
- Wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht schriftlich erklärt hat. Dafür muss Ihnen postalisch oder direkt durch den Arbeitgeber ein unterschriebenes Schriftstück zugegangen sein. Da die Dreiwochenfrist laut §4 KSchG erst mit dem “Zugang der schriftlichen Kündigung” beginnt, können Sie in diesem Fall auch über die eigentliche Frist hinaus Klage erheben.
- Benötigt die Kündigung der Zustimmung einer Behörde – etwa, weil der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und somit Sonderkündigungsschutz genießt – beginnt die Dreiwochenfrist erst mit der Bekanntgabe der Behörde, ob sie die Kündigung zulässt. Ein Abgleich der Daten kann sich lohnen.
- Wenn Sie die Dreiwochenfrist ohne Ihr Verschulden nicht einhalten konnten, etwa weil Ihnen während einer schweren Krankheit gekündigt wurde. In der Praxis werden Anträge auf eine nachträgliche Zulassung aus diesem Grund jedoch sehr streng geprüft und nur selten zugelassen. Auch, wenn Sie etwa vier Wochen im Urlaub sind, gilt ein Kündigungsschreiben zu Beginn Ihres Urlaubs als zugegangen. Selbst wenn eine nachträgliche Klageeinreichung zugelassen wird, steht Ihnen in diesem Fall ein sehr aufwendiges Beweisverfahren bevor, in dem Sie belegen müssen, dass Sie überhaupt im Urlaub waren und warum Ihre Post in der Zeit nicht kontrolliert wurde.
Die Kosten der Kündigungsschutzklage
Ein Arbeitsgerichtsprozess, worunter auch die Kündigungsschutzklage fällt, kann teuer werden. Hier sind weder die vergleichsweise geringen Gerichtskosten noch die Anwaltskosten der Gegenseite das Problem, die trägt in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht nämlich jede Partei selbst. Das sorgt allerdings auch dafür, dass die eigenen Anwaltskosten ins Geld gehen können, da diese vom Streitwert abhängen. Dieser liegt in der Regel bei maximal drei Bruttomonatsgehältern, es kommen jedoch weitere Faktoren hinzu, die den Streitwert erhöhen können. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die eigenen Anwaltsgebühren. Dabei ist es unerheblich, ob die Klage gewonnen oder verloren wird. Erst in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht trägt beim Gewinn des Prozesses die unterlegene Partei die Kosten für beide Anwälte, wie bei anderen Streitfällen üblich.
Rechenbeispiel: Wie hoch ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage?
Für die Berechnung des Streitwerts wird der Streitwertkatalog herangezogen – der legt etwa folgende Richtwerte fest:
- Tatsächliche Klage = 3 Monatsgehälter
- Weiterbeschäftigungsantrag = 1 Monatsgehalt
- Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs = 1 Monatsgehalt
- Abmahnungsstreit = 1 Monatsgehalt bis 3 Monatsgehälter, abhängig von der Menge der Abmahnungen
- Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses = 1 Monatsgehalt
Eine einfache Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag bemisst sich entsprechend aus 4 Bruttomonatsgehältern. Verdienen Sie also 3000 € Brutto, beträgt der Streitwert 12000 €. Aus der Rechtsanwaltsgebührenverordnung geht damit eine Grundgebühr von 604 € hervor. Für einen Kündigungsschutzprozess erhebt der Anwalt normalerweise 1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren. In unserem Beispiel also 2,5 x 604 € = 1510 €. Endet das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich, erhöht sich dieser Wert um eine Vergleichsgebühr von 1, wir wären also bei 2114 €. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kommen noch 20 € Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer auf den Betrag. Bei einem Vergleich zahlen Sie also 2539,46 € Anwaltsgebühren.
Endet das Gerichtsverfahren mit einem Urteil, werden zudem Gerichtsgebühren zu Lasten der unterlegenen Partei erhoben.
Die private Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel die Anwaltsgebühren für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sowie die Gerichtskosten im Fall einer Niederlage. Dem Arbeitnehmer bleibt dann nur die mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern ebenfalls einen Rechtsschutz in Prozessen vor dem Arbeitsgericht. Dieses Angebot beschränkt sich auf den konkreten Kündigungsschutzantrag und gegebenenfalls auf den allgemeinen Feststellungsantrag. Kontaktieren Sie nach Zugang der Kündigung in jedem Fall sofort einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Da Sie zum Einreichen der Klage nur drei Wochen Zeit haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Ihr Rechtsanwalt argumentiert für Sie auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die wiederum prüft, ob dem Grunde nach Rechtsschutz für die Abwehr der Kündigung durch einen Rechtsanwalt nach eigener Wahl besteht.
Welche Rechtsschutzversicherung welche Leistungen bietet, kann man bei einem Vergleichsrechner nachsehen, z.B. bei Tarifcheck. *
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht ist für Personen ohne eine Rechtsschutzversicherung auch möglich. Um diese Hilfe zu bekommen, muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass eine Finanzierung des Prozesses mit den eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich ist.
Meist wird der Prozesskostenhilfe-Antrag vom Anwalt gestellt. Gezahlt werden sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die anfallenden Gerichtskosten im Falle einer Niederlage. (Gegnerische Anwaltskosten fallen bei Arbeitsgerichts-Prozessen nicht an.)
Erfolgschancen der Kündigungsschutzklage
Da der Kündigungsschutz in Deutschland einen hohen Stellwert besitzt und die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers per Gesetz stark eingeschränkt sind, lohnt sich der Prozess in vielen Fällen. Über 12 Prozent aller Kündigungen sind sogar offensichtlich fehlerhaft.
Gute Chancen auf einen Gewinn der Klage hat der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht alle Voraussetzungen und Formalitäten eingehalten hat. Typische Beispiele sind:
- Es wurde vorher keine Abmahnungen wegen wiederholtem Fehlverhaltens ausgesprochen. (Bei schwerwiegenden Verfehlungen ist das teilweise aber nicht nötig.)
- Die Formalien wurden nicht eingehalten (wie z.B. die Kündigungsfristen nach §622 BGB).
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung wurde die sog. Sozialauswahl nicht beachtet.
Sozialauswahl bedeutet, dass eine betriebsbedingte Kündigung „den Richtigen erwischen“ muss. Die Arbeitnehmer, die auf den Arbeitsplatz am meisten angewiesen sind, dürfen bei einer betriebsbedingten Kündigung erst als letzte entlassen werden. Der Arbeitnehmer sollte daher immer aufpassen, dass der Arbeitgeber über seine soziale Stellung Bescheid weiß – also beispielsweise, ob er Kinder versorgen muss.
Auch eine außerordentliche Kündigung muss laut §626 BGB auf Verlangen des Arbeitnehmers begründet werden. Schwere Verstöße wie Körperverletzung, Diebstahl oder Beleidigungen brauchen keine Abmahnung und können daher rechtmäßig zur fristlosen Kündigung führen.
Dauer und Ablauf der Kündigungsschutzklage
Am besten sollte der Arbeitnehmer nach jeder strittigen Kündigung weiterhin seine Arbeitskraft anbieten, zur Arbeit gehen und mit gewohnter Sorgfalt weiterarbeiten. Auch wenn Ihnen das schwer fällt: Es sichert Ihnen den Anspruch auf Ihr Entgelt in der Zeit bis zu einem Urteil – zumindest sofern es zu Ihren Gunsten ausfällt. Ein explizites Angebot Ihrer Arbeitsleistung nach dem strittigen Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht nötig, in der Praxis wird bereits die Kündigungsschutzklage als ausdrücklicher Wunsch nach Weiterbeschäftigung angesehen.
Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht und dem Arbeitgeber zugestellt worden ist, findet eine Güteverhandlung vor Gericht statt. Ob Sie den Arbeitgeber zwischen Klageeinreichung und Zustellung selbst informieren sollten, hängt sehr von der jeweiligen Situation und ihrem persönlichen Verhältnis zueinander ab. Möchten Sie tatsächlich dafür sorgen, dass Sie Ihren Job behalten, ist es im Zweifel sinnvoller, Vorgesetzte vorab (aber nicht vor Einreichung der Klage!) zu informieren, um das Vertrauensverhältnis nicht mehr als unbedingt nötig zu belasten.
Bei einer Güteverhandlung wird nicht ausführlich juristisch gestritten. Zwar soll der Termin zwei Wochen nach der Klageerhebung stattfinden (§61a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)), doch kann das in vielen Fällen erst einen guten Monat später passieren. Dieser Gütetermin dient dem Zweck, eine gütliche und damit einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und gekündigtem Arbeitnehmer zu erreichen. Man einigt sich in der Regel. Außerdem teilt der vorsitzende Richter eine erste (unverbindliche) Einschätzung über das Verfahren mit und erläutert die Risiken und Chancen eines Urteilsspruchs.
Ein weiterer Gerichtstermin wird erst dann angesetzt, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt. Dieser kann bis zu sechs Monate nach dem ersten Gerichtstermin stattfinden, dann aber vor der vollständigen Kammer mit den beiden ehrenamtlichen Richtern – daher nennt man diesen Termin Kammertermin. Wird auch dann keine gütliche Einigung erzielt, spricht das Gericht ein Urteil aus. Dabei entscheidet das Arbeitsgericht lediglich darüber, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Der Weiterbeschäftigungsantrag
Der Beschäftigungsanspruch endet mit dem Zugang der Kündigung. Doch wie sieht das Arbeitsverhältnis für die Dauer des laufenden Gerichtsprozesses aus?
Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, d.h. vorläufige weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers, ist typischer Bestandteil einer Kündigungsschutzklage. Damit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer wegen seiner möglicherweise unwirksamen Kündigung aus dem Geschäftsalltag herauskommt. Er kann jedoch aus verschiedenen Gründen abgewiesen werden.
Es besteht jedoch noch eine weitere Möglichkeit, vorläufige Weiterbeschäftigung zu erwirken, wenn auch nicht in allen Betrieben: Gibt es einen Betriebsrat, dann muss dieser vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden. Entscheidet sich der Betriebsrat, der Kündigung begründet zu widersprechen und hat der Gekündigte Klage eingereicht, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Abschluss ebendieser weiterbeschäftigen (§102 Abs. 5 BetrVG.)
Beachten Sie, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag den Streitwert etwa um ein Bruttomonatsgehalt erhöht und damit auch die Anwaltskosten steigen. Kosten für die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags werden allerdings meist erst dann von der Rechtschutzversicherung übernommen, wenn die Güteverhandlung bereits gescheitert ist.
Da sich die Kündigungsschutzklage bis zu eineinhalb Jahre hinziehen kann, muss der Arbeitgeber teilweise eine sehr lange leistungsfreie Zeit bezahlen, wenn er unterliegt. Deswegen bieten Arbeitgeber in solchen Fällen gelegentlich eine sog. Prozessbeschäftigung an. Der Gekündigte bleibt so bis zum Gerichtsurteil angestellt. Der Vorteil dabei ist, dass man einer hohen Nachzahlung des sogenannten Annahmeverzugslohnes in diesem Falle entgeht und eine Gegenleistung vom Arbeitnehmer erhält. Falls dieser die angebotene Prozessbeschäftigung ablehnt, muss er sich im Falle eines gewonnen Kündigungsschutzprozesses den fiktiven Lohn der Prozessbeschäftigung auf die Lohnnachzahlung anrechnen lassen. Mit anderen Worten: Er geht leer aus.
Hierbei soll noch auf §11 KschG, die Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst, hingewiesen werden. Der kommt dann zum Tragen, wenn Sie bis zum Ende einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage nicht weiter bei ihrem Arbeitgeber arbeiten:
„Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
- was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
- was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Im Klartext bedeutet das: Gewinnen Sie als Arbeitnehmer den Prozess und erhalten eine Gehaltsnachzahlung, wird von dieser abgezogen, was Sie in der Zwischenzeit anderweitig verdient haben. Das ist deshalb relevant, weil Sie sich ohne Weiterbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber wahrscheinlich zwischenzeitlich eine neue Stelle suchen werden. Es wird aber auch das abgezogen, was Sie hätten verdienen können, falls Sie zwischenzeitlich absichtlich nicht gearbeitet haben. Sich bis zum Ende der Klage auf die faule Haut zu legen, ist also eine denkbar schlechte Idee.
Kündigungsschutzklage gewonnen – Wie geht es weiter?
Einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Erklärt das Gericht die Kündigung durch Urteil für unwirksam, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf monatlichen Arbeitslohn – und das meist rückwirkend seit der Freistellung. Dies bedeutet, dass die ausstehenden Lohnzahlungen, die sich im Zeitraum der Klage angesammelt haben, eingefordert werden dürfen, wenn mit Einreichen der Kündigungsschutzklage auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wurde. Einen Anspruch auf “Nacharbeit” der bezahlten Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber indes nicht.
Gewinnen Sie einen Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit zur Arbeit auffordern. Der Arbeitnehmer hat dabei Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz. Dies kann nur eingeschränkt werden durch eine anderslautende Regelung aus dem Urteil. So kann zum Beispiel geurteilt werden, dass der Arbeitnehmer unwirksam gekündigt wurde, er aber eine Leitungsfunktion verliert.
Durch den Kündigungsschutzprozess kann jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so stark beeinträchtigt werden, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar ist. In diesem Fall wird dann ausnahmsweise für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht der Zeitpunkt festgesetzt, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte. Der Kläger kann vom Arbeitsgericht verlangen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird (§9 Abs. 1 Satz KSchG). Der Arbeitnehmer hat außerdem immer ein Recht auf ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Das Gericht kann auch auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beenden, wenn „Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses basiert auf der Tatsache, dass für viele eine Rückkehr in den Arbeitsalltag nicht mehr zumutbar ist, weil die Firma einige Veränderungen während der Abwesenheit durchlebt hat oder Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört wurde. Da der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung seinen Arbeitsplatz innerhalb der Kündigungsfirst räumen muss, das Arbeitsgericht sich mit dem Verfahren aber erst Monate – wenn nicht sogar ein gutes Jahr – später beschäftigt, kann das Aushandeln einer Abfindung für beide Seiten eine rationale Entscheidung sein.
Kündigungsschutzklage und Abfindung
Merken Sie sich zum Thema Abfindung am besten: Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Nur wenn in einer Kündigungsschutzklage festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwar noch besteht, es dem Arbeitnehmer jedoch unzumutbar ist, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, dann kann das Gericht den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers zur Zahlung einer Abfindung verurteilen (§9 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Ist ein Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigungsschutzklage sinnvoll?
Sie können allerdings auch außerhalb der Kündigungsschutzklage eine Abfindung aushandeln oder von Ihrem Anwalt aushandeln lassen. Hier kommt es dann auf Verhandlungsgeschick, Erfahrung und Fachwissen an, welches nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mitbringt. Denn nicht nur Geldbeträge werden verhandelt, es kann auch darum gehen, dass Sie Arbeitsgeräte oder Firmenwagen als Teil der Abfindung übernehmen. In jedem Fall stärkt ein Fachanwalt in dieser Situation ihre Position erheblich und ist die anfallenden Kosten in den meisten Fällen eindeutig wert.
Trotzdem gibt es einige Dinge, die Sie immer bedenken sollten, wenn Sie außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag in Kombination mit einer Abfindung vereinbaren:
- Sie müssen auf die Zahlung der Abfindung Einkommenssteuer zahlen. Zwar lässt sich auf eine Abfindung die Fünftelregelung anwenden, sodass die Abfindung mit einem reduzierten Steuersatz belegt wird, trotzdem reduziert die Steuer den Betrag, den Sie ausgezahlt bekommen, stark. Hinzu kommt, dass die Zahlung einen Anstieg des Steuersatzes bewirken kann.
- Beendet der mit der Abfindung einhergehende Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für Ihren Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist frühzeitig, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Heißt: Der Beginn Ihres Anspruchs auf ALG I verschiebt sich nach hinten. Wie lange, richtet sich nach einer Tabelle, die die Höhe der Abfindung, die Verkürzung der Frist und weitere Sozialfaktoren mit einbezieht. Ein Aufhebungsvertrag sollte also nie dazu führen, dass der Arbeitgeber Kündigungsfristen unterwandern kann.
- Reichen Sie trotz Kündigungsschutz keine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber ein und einigen sich stattdessen außergerichtlich, so kann Ihnen die Agentur für Arbeit dies als eine leichtfertige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes auslegen. Im Ergebnis könnte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld ALG I verhängen: Sie bekämen also kein Geld ausgezahlt.
Von einer solchen Sperrfrist wird bei einem gerichtlichen Vergleich in den meisten Fällen abgesehen. Auch deshalb ist eine Kündigungsschutzklage für die meisten Arbeitnehmer der bessere Weg, ihre Rechte durchzusetzen.
Kein Fall ist wie der Andere! Der Ausgang eines arbeitsrechtlichen Verfahrens kann für unsere Mandanten von existenzieller Bedeutung sein. Mit dem notwendigen Überblick das volle Maß an juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, der richtigen Strategie und notwendigen Ausdauer vertritt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung Ihre Interessen vor allem im Arbeitsrecht. Er erhebt für Sie eine zielführende Kündigungsschutzklage. Er begegnet den Stärken des Gegners mit der richtigen Taktik und deckt die Schwächen des Gegners schonungslos auf.