Während der Corona-Pandemie ist die Anzahl der Krankmeldungen deutlich gesunken. Waren laut dem Statistischem Bundesamt im Jahr 2019 Arbeitnehmer in Deutschland 10,9 Arbeitstage krankgemeldet, wurden im ersten Jahr der Pandemie den Krankenkassen deutlich weniger Krankmeldungen eingereicht. Gründe dafür sind unter anderem die Einführung des Home-Offices und die strengeren Hygienemaßnahmen in geschlossenen Räumen. Trotzdem bleibt die Gefahr, sich in einer Pandemie anzustecken und dann in Quarantäne zu müssen, sehr hoch. Das kann auch unverschuldet schnell passieren.
Wenn Sie trotz Anweisungen vom Arbeitgeber nicht von zuhause aus Ihrer Beschäftigung nachgehen können, werden entsprechende Tage mit der Lohnfortzahlung vergütet (§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Die entspricht in den ersten sechs Wochen etwa dem Nettolohn (§ 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz), danach zahlen die Krankenkassen Krankengeld. Auch Minijobber, Arbeiter in Teilzeit, im befristeten Arbeitsverhältnis oder Studentenjobber erhalten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung und Krankengeld.
Es bleibt die Frage Muss man sich aber als Arbeitnehmer aufgrund sich mehrender Krankheitstage davor fürchten, wegen Krankheit gekündigt zu werden?
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- ob man wegen Krankheit gekündigt werden kann,
- welche Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund von Krankheit erfüllt sein müssen,
- ob man fristlos wegen Krankheit gekündigt werden kann,
- welche Auswirkungen die Kündigung wegen Krankheit auf das Arbeitslosengeld hat und
- wie man sich gegen die Kündigung wegen Krankheit wehren kann.
Kann man wegen Krankheit gekündigt zu werden?
Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor Entlassungen geschützt, die sozial ungerechtfertigt erfolgen. Um vom Kündigungsschutz profitieren zu können, müssen Sie länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen tätig sein und der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter angestellt haben. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen gemäß KSchG ausschließlich aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen wirksam kündigen. Neben dem Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer weitere Rechte, die vor einer Kündigung schützen: Für gewisse Arbeitnehmer wie z.B. schwangere Frauen und Frauen in Mutterschutz besteht ein spezieller Sonderkündigungsschutz.
Bei einer Kündigung wegen Krankheit handelt es sich um einen personenbedingten Grund. Deswegen besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass Sie aufgrund einer Erkrankung entlassen werden können.
Im Vergleich zu einer verhaltensbedingten Kündigung geht einer personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigung keine Abmahnung voraus. Dafür müssten Sie gegen die Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag verstoßen, was Sie bei einer Krankheit nicht tun. Allerdings können krankheitsbedingte Kündigungen nicht einfach so erfolgen. Zunächst müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund von Krankheit
Damit Ihnen der Arbeitgeber tatsächlich krankheitsbedingt kündigen darf, reichen eine laufende Nase oder ein trockener Husten allein nicht aus. Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Krankheit besteht erst, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Negative Gesundheitsprognose:
Die ärztliche Prognose hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Krankheit muss negativ sein. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Entlassung nicht absehbar ist, wann der betroffene Arbeitnehmer wieder vollständig einsatzbereit ist (v.a. bei Langzeiterkrankungen). Wenn der Beschäftigte häufig kurzzeitig erkrankt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass dies auch in der Zukunft immer wieder passieren wird.
2. Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers:
Wenn ein Arbeitnehmer fehlt, müssen die anderen seine Arbeit übernehmen. Sporadische Fehlzeiten gehören zum Betriebsalltag dazu. Sollten sich aber die krankheitsbedingten Fehlzeiten häufen, könnte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Das bedeutet, dass die ständige Abwesenheit des kranken Arbeitnehmers z.B. den Betriebsablauf stört, weil die Kollegen nicht mehr ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen können, weil sie die ausfallende Arbeit kompensieren müssen.
3. Interessenabwägung:
Der Arbeitgeber muss nicht nur sein Interesse an einer Kündigung wegen Krankheit im Blick haben, sondern auch das Interesse des Arbeitnehmers am Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Dabei schaut er sich mitunter die Dauer der Beschäftigung, die Ursache der Erkrankung, die Fehlzeiten anderer vergleichbarer Mitarbeiter und das Lebensalter des Arbeitnehmers an. Der Arbeitgeber muss auch abwägen, ob der Beschäftigte auf einer anderen Position im Unternehmen nicht besser aufgehoben und er etwa durch einen Abteilungswechsel seinen Arbeitsplatz behalten könnte („betriebliches Eingliederungsmanagement“ (bEM)). Zum bEM bzw. Angebot eines bEM ist der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss also prüfen, ob für den erkrankten Arbeitnehmer ein „leidensgerechter Arbeitsplatz“ geschaffen werden kann, der ihm eine Weiterbeschäftigung erlaubt.
Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet, denn die Kündigung soll das mildeste Mittel („ultima ratio“) sein. Sollte es mildere Mittel geben, verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wenn die Abwägung aber zugunsten des Arbeitgebers ausgeht, ist die Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2) nicht mehr zumutbar.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Entlassung des Arbeitnehmers rechtens und kann nicht angefochten werden.
Kann man wegen Krankheit fristlos gekündigt werden?
Der Kündigungsschutz wehrt in aller Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei einer Krankheit ab. Wenn es sich beim Kündigungsgrund nun tatsächlich um eine Krankheit handelt, muss die Entlassung ordentlich personenbedingt erfolgen. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist beachten. Die vereinbarte Kündigungsfrist steht üblicherweise in Ihrem Arbeitsvertrag und wird im Normalfall ein Monat zum Monatsende sein. Möchte ein Arbeitgeber einen Beschäftigten beispielsweise zum 28.02. entlassen, muss er ihm bis zum 31.01. gekündigt haben. Was viele aber nicht wissen: wenn Sie längere Zeit in einem Unternehmen arbeiten, verlängern sich auch die gesetzlichen Mindest-Kündigungsfristen. Diese überschreiben auch die im Vertrag vereinbarten Fristen, falls diese kürzer ausfallen.
Beachten Sie dabei, dass es hier keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer beim Erhalt der Kündigung noch krank ist oder nicht. Hier zählt einzig und allein die Kündigungsfrist.
Für den Arbeitgeber gibt es jedoch Optionen, die es ermöglichen, eine fristlose Kündigung auszustellen. Beispielsweise rechtfertigt ein verhaltensbedingter Grund eine fristlose Kündigung. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer häufiger vortäuscht, krank zu sein. Erfährt der Arbeitgeber davon, kann er ihm fristlos kündigen. Dies ist natürlich eine schwerwiegende Anschuldigung. Deswegen muss der Arbeitgeber hierbei stichfest beweisen können, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorspielt.
Bekomme ich noch Arbeitslosengeld bei Kündigung wegen Krankheit?
Grundsätzlich müssen Sie sich nach einer Kündigung wegen Krankheit keine Sorgen darüber machen, ob Ihnen Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung gemäß §1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wird der Arbeitnehmer krankheitsbedingt durch den Arbeitgeber gekündigt, gibt es keine Sperrzeiten für Arbeitslosengeld.
Problematisch wird es allerdings, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit unterschreiben, das kann zu einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen führen. Hierbei gibt es aber Ausnahmen, die Ihnen die Sperre ersparen:
- Die Kündigung wegen häufiger Krankheit wurde vom Arbeitgeber mit Bestimmtheit angekündigt, aber er entschließt sich, Ihnen einen Aufhebungsvertrag anzubieten.
- In diesem Aufhebungsvertrag werden die exakten Kündigungsfristen eingehalten, die auch beispielsweise bei einer Kündigung nach langer Krankheit zum Einsatz gekommen wären. Somit wäre das Arbeitsverhältnis nicht früher beendet worden.
- Wenn Sie eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbaren, darf diese nicht höher ausfallen als ein halbes monatliches Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Wenn der angebotene Aufhebungsvertrag diese Bedingungen erfüllt, können Sie davon ausgehen, dass Sie ohne Sperrzeit Ihr Arbeitslosengeld erhalten. Vergessen Sie in keinem dieser Fälle, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
Wie man als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen Krankheit angehen kann
Wenn Ihre längere Abwesenheit auf der Arbeit mit einer Kündigung in der Post vergütet werden sollte, atmen Sie erst einmal tief durch. Möglicherweise ist die Kündigung vom Arbeitgeber unwirksam. Wenn der Grund für die Kündigung Krankheit sein sollte, können Sie in vielen Fällen dagegen vorgehen. Sie haben innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber anzustreben. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, erfolgreich eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Kein Fall ist wie der Andere! Der Ausgang eines arbeitsrechtlichen Verfahrens kann für unsere Mandanten von existenzieller Bedeutung sein. Mit dem notwendigen Überblick das volle Maß an juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, der richtigen Strategie und notwendigen Ausdauer vertritt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung Ihre Interessen vor allem im Arbeitsrecht. Er erhebt für Sie eine zielführende Kündigungsschutzklage. Er begegnet den Stärken des Gegners mit der richtigen Taktik und deckt die Schwächen des Gegners schonungslos auf.