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Kündigung wegen Corona – Kündigungsschutz gilt weiterhin

Wer "wegen Corona" seinen Arbeitsplatz räumen muss, sollte rechtliche Schritte prüfen und einen Fachanwalt einschalten.

Kündigung wegen Corona-Krise: Das Virus führt zu vielen Jobverlusten.
10. Januar 2022

Zusammenfassung

  • Auch in der Corona-Krise gilt das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt
  • Kurzzeitige Auftragsflauten rechtfertigen im Normalfall keine betrieblichen Kündigungen
  • Auch Minijobber und Werksstudenten genießen Kündigungsschutz
  • Eine Corona-Erkrankung ist praktisch nie ein valider Grund, einem Arbeitnehmer zu kündigen

Inhaltsverzeichnis

  1. Kündigungsgründe in der Corona-Krise 
  2. Kündigungsschutz in der Coronakrise 
  3. Kann ich gekündigt werden, wenn ich Impfung und/oder Tests verweigere?
  4. Kann ich gekündigt werden, wenn ich an Corona erkranke?  
  5. Kann ich gekündigt werden, weil ich mich bewusst mit Corona infiziert habe?  
  6. Kann ich gekündigt werden, weil ich in einem Corona-Risikogebiet Urlaub gemacht habe?  
  7. Kann ich gekündigt werden, weil ich meine Kinder betreuen muss? 
  8. Kann ich gekündigt werden, weil ich in Quarantäne bin?  
  9. Kann ich gekündigt werden, weil ich mit einer Corona-Erkrankung in der Arbeit war? 
  10. Kann ich gekündigt werden, wenn ich mich nicht an Corona-Regeln halte? 
  11. Kann ich gekündigt werden, weil ich aus Angst vor Corona der Arbeit fernbleibe?
  12. Kann ich wegen Corona betriebsbedingt gekündigt werden? 
  13. Kann ich trotz Corona-bedingter Kurzarbeit gekündigt werden?
  14. Vorübergehend geschlossen: Kann der Chef die gesamte Belegschaft bis zum Ende der Corona-Krise entlassen?   
  15. Sonderkündigungsschutz in der Coronakrise 
  16. Muss ich eine Änderungskündigung wegen Corona akzeptieren?  
  17. Ist eine fristlose Kündigung wegen Corona rechtens?
  18. Minijobber & Werstudenten – ihr Kündigungsschutz in der Coronakrise 
  19. Kündigungsschutzklagen in der Coronakrise 

Corona bedroht Arbeitsplätze. Aber kann man aufgrund der Covid-19-Pandemie einfach so seinen Job verlieren? Die gute Nachricht: “Einfach so” können Sie auch in einer weltweiten Krise nicht gekündigt werden. Die gesetzlichen Lockerungen im Zuge der Corona-Krise haben den Kündigungsschutz bisher noch nicht erreicht und werden es aller Voraussicht nach auch nicht. Im Zuge einer “Kündigung wegen Corona” lohnt es sich also, genauer hinzuschauen.  

Kündigungsgründe in der Corona-Krise 

Uns ist noch kein einziger Fall begegnet, in dem Arbeitnehmer wirklich eine Kündigung “wegen Corona” erhalten hätten. Eine Begründungsformulierung der Marke “Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund von Corona fristgerecht zum 01.09.2020 kündigen müssen.” hätte wohl auch vor keinem Arbeitsgericht Bestand. Grundsätzlich unterteilt man (zulässige) Kündigungen auch in der Corona-Krise in drei Gruppen:  

  • Betriebsbedingte Kündigungen (etwa, wenn Ihre Stelle abgebaut wird) 
  • Personenbedingte Kündigungen (etwa, wenn Sie krank werden und voraussichtlich nicht mehr arbeiten können) 
  • Verhaltensbedingte Kündigungen (etwa, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten mutwillig und wiederholt vernachlässigen) 

Für alle drei Varianten gibt es potenzielle Anwendungsbereiche in der Coronakrise. Wir haben die wichtigsten Kündigungsgründe, die uns zugetragen wurden, zusammengefasst und jeweils eingeordnet und bewertet. Mitunter handelt es sich dabei auch um Ängste von Arbeitnehmern, die uns in der Praxis – oft aus gutem Grund – nicht begegnet sind.  

Beachten Sie bitte, dass jeder Kündigungsfall einzigartig ist – nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann im Falle einer Kündigung bewerten, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Da das deutsche Arbeitsrecht aber meist zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt wird, könnte eine solche Klage manchmal sogar dann Erfolg haben, wenn bei Ihnen gar kein Kündigungsschutz greift. Vereinbaren Sie daher am besten eine kostenlose Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen zu Ihrem spezifischen Fall haben.  

Kündigungsschutz in der Coronakrise 

Die meisten der folgenden Fälle gehen davon aus, dass bei Ihnen das Kündigungsschutzgesetz greift. Dafür müssen Sie mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig sein (selbst, wenn die vereinbarte Probezeit kürzer ausfällt) und das Unternehmen muss mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Sind Sie kürzer als 6 Monate oder in einem Kleinbetrieb angestellt, greift der Kündigungsschutz nicht. Dann hat eine Kündigungsschutzklage meist nur bei formalen Fehlern der Kündigung (fehlende Schriftform oder ähnliches) oder falls Sie Sonderkündigungsschutz genießen (zum Beispiel als Schwangere) Aussicht auf Erfolg.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich Impfung und/oder Tests verweigere?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten. Gilt in einem Betrieb eine Impfpflicht oder eine Testpflicht und der Arbeitnehmer weigert sich, Impfstatus bzw. Testergebnisse offenzulegen, dann kann er den Betrieb nicht betreten und dort somit auch nicht ordnungsgemäß arbeiten. Für den Arbeitgeber kann das grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings gilt auch hier: Eine Kündigung soll immer nur das letzte Mittel sein, wenn es keine weniger drastischen Alternativen gibt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst prüfen muss, ob beispielsweise Homeoffice möglich ist oder die Versetzung an einen anderen Standort oder zu einer anderen Tätigkeit, wo weniger strenge Regeln gelten. Auch eine unbezahlte Freistellung für die Dauer der Maßnahmen käme infrage.

Grundsätzlich kann ein gekündigter Arbeitnehmer auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Impfpflicht oder Testpflicht anzweifeln, beispielsweise wenn der Arbeitgeber diese von sich aus angeordnet hat. Wurden die Maßnahmen dagegen von Behörden angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben, dürfte das keine Aussicht auf Erfolg haben.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich an Corona erkranke?  

In diesem Fall spricht man von einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit. Die ist an sehr hohe Auflagen geknüpft. So muss Ihre Erkrankung zu einer negativen Gesundheitsprognose führen, also für nicht absehbare Zeit andauern. Ihre Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen Ihres Arbeitgebers führen und in einer Interessenabwägung muss das Bedürfnis Ihres Arbeitgebers Sie zu kündigen, größer sein als Ihr Wunsch, im Unternehmen zu verbleiben. Da eine Corona-Erkrankung in der Regel zwei Wochen nicht überschreitet, wäre eine krankheitsbedingte Kündigung in diesem Fall mit großer Sicherheit unwirksam. Etwas anderes könnte sich dagegen ergeben, wenn die Corona-Erkrankung bei Ihnen zu Folgeschäden („Long Covid“) führt, die Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen. Auch dann müssen Sie aber zunächst mindestens 6 Wochen ausfallen, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung Bestand haben könnte.  

Kann ich gekündigt werden, weil ich mich bewusst mit Corona infiziert habe?  

Wer sich bewusst mit Corona ansteckt, um sich krankmelden zu können, riskiert damit in erheblichem Maße seine Gesundheit und die anderer. Seinen Arbeitsplatz riskiert man in den meisten Fällen aber nicht. Oft ist es schwierig bis unmöglich, einem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er sich absichtlich erfolgreich mit dem Coronavirus infiziert hat. Die einzige Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer dieses Vorhaben dem Arbeitgeber ankündigt oder öffentlich macht. Allerdings ist dann nicht die Corona-Erkrankung der ausschlaggebende Faktor für die begründete (und möglicherweise fristlose) Kündigung, sondern die erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflichten.  

Kann ich gekündigt werden, weil ich in einem Corona-Risikogebiet Urlaub gemacht habe?  

Ihr Arbeitgeber hat kein Mitbestimmungsrecht über Ihre private Lebensführung, geschweige denn eines über Ihre Urlaubsplanung. Sie haben im Gegenzug keine Auskunftspflicht. Wohlgemerkt: Fragt ihr Arbeitgeber nicht explizit nach dem Reiseziel, sondern ob es sich dabei um ein Corona-Risikogebiet handelt, müssen Sie Auskunft geben, um Ihre Treuepflicht nicht zu verletzen. Eine Abmahnung oder gar Kündigung rein wegen der Wahl des Urlaubsortes ist allerdings in jedem Fall rechtswidrig, auch kann der Arbeitgeber die Reise nicht verbieten. Selbst wenn nach Ihrer Rückreise eine Quarantäne angeordnet wird oder Sie tatsächlich an Corona erkranken, was natürlich ebenfalls in einer Quarantäne mündet, ist das kein legitimer Kündigungsgrund. Was passieren kann: dass Sie bei einer pauschalen 14-Tage-Quarantäne nach dem Urlaub keinen Anspruch auf Gehalts-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. In dem Fall ist auch ihr Arbeitgeber für die Dauer der Quarantäne nicht zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet. Das sieht wohlgemerkt anders aus, wenn Ihr Urlaubsziel erst während Ihres Aufenthalts zum Risiko-Gebiet erklärt wurde.  

Kann ich gekündigt werden, weil ich meine Kinder betreuen muss? 

Ist Ihr Kind erkrankt, hat jeder Elternteil Anspruch auf bis zu 10 “Kind-Krank-Tage“ und im Falle einer Erkrankung des Kindes mit Corona wird sehr wahrscheinlich ohnehin Quarantäne für die Familie angeordnet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber viel dafür getan, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern mit Kindern und Arbeitgebern zu entlasten; so zahlt er etwa für bis zu 12 Wochen eine Betreuungsentschädigung, wenn Ihr Gehalt aufgrund einer unbezahlten Freistellung ausfällt. Kürzere Betreuungszeiten von um die 5 Tagen sind außerdem über §616 BGB gedeckt – wegen einer einmaligen, kurzzeitigen Betreuungs-Notsituation kann Ihnen nicht der Lohn gekürzt werden, eine Kündigung schließt sich damit ebenso aus. Bei einem längeren Ausfall ist die Sache bisher allerdings umstritten. Da Sie keine Arbeitsleistung erbringen können, wenn Sie Ihre Kinder betreuen müssen, kann eine Kündigung durchaus rechtens sein. Daher empfehlen wir unbedingt das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber, um die Möglichkeiten von Home Office, Freistellung oder Überstundenabbau zu besprechen.  

Kann ich gekündigt werden, weil ich in Quarantäne bin?  

Nein, eine Kündigung aufgrund einer Corona-Quarantäne ist nicht rechtens. Das gilt fast immer auch bei einem der oben genannten Gründe, etwa wenn Sie nach einem Urlaub im Ausland in Quarantäne müssen. Sollten Sie jedoch gesund und arbeitsfähig sein, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitskraft anzubieten und etwa im Home Office zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber Ihnen die dafür notwendigen Geräte stellt. Geht das nicht, sieht das Infektionsschutzgesetz nach § 56 Abs. 11 IfSG eine Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall vor, die Ihnen über den Arbeitgeber ausbezahlt wird und die er sich daraufhin bei der Behörde als Entschädigung zurückholt. Verweigert Ihr Arbeitgeber das, können Sie die Entschädigung auch direkt beim zuständigen Amt beantragen. 

Kann ich gekündigt werden, weil ich mit einer Corona-Erkrankung in der Arbeit war? 

Wenn Sie sich unwissentlich angesteckt haben und symptomfrei geblieben sind, kann man Ihnen aus einer Infektion keinen Strick drehen. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie wissentlich mit einer Corona-Infektion Ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben. Damit verletzen Sie nicht nur Ihre Rücksichtnahmepflicht, Sie verstoßen sehr wahrscheinlich auch gegen bestehende Quarantäneauflagen (falls Ihr Corona-Test positiv ausfiel, werden diese unmittelbar verhängt) und begehen im schlimmsten Fall eine Körperverletzung, falls Sie Kollegen fahrlässig anstecken. Eine Abmahnung oder sogar fristlose, verhaltensbedingte Kündigung ist in diesem Fall beinahe sicher zulässig.  

Kann ich gekündigt werden, wenn ich mich nicht an Corona-Regeln halte? 

Wenn Sie sich in Ihrer Freizeit nicht an Hygiene-Auflagen halten, wird es für Ihren Arbeitgeber schwierig, Sie dafür zu kündigen. Er hat kein Recht in Ihre private Lebensführung einzugreifen und selbst wenn Sie sich durch Ihr Verhalten leichtfertig oder absichtlich infizieren, wird es schwierig, Ihnen das nachzuweisen. Anders sieht es aus, wenn Sie im Unternehmen mutwillig Abstandsregeln und Maskenpflichten verletzen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sie zwar zuerst abmahnen, wenn Sie daraufhin jedoch weitere Hygieneregeln missachten, wird eine darauffolgende verhaltensbedingte Kündigung mit einiger Sicherheit Bestand haben.

Ein Mann mit einem Mund-Nase-Schutz. Er steht hier stellvertretend für sehr viele Arbeitnehmer in der Coronakrise, die sich Sorgen um ihren Job machen.
Wer aus Angst vor Corona nicht mehr zur Arbeit geht, braucht gute Gründe – allein, dass man zu einer Risiko-Gruppe gehört, reicht normalerweise nicht.

Kann ich gekündigt werden, weil ich aus Angst vor Corona der Arbeit fernbleibe? 

Einfach gesagt: Ja. Die Gefahr, sich im Arbeitsalltag oder auf dem Weg zur Arbeit anzustecken zählt zum sogenannten Lebensrisiko. Wer einfach nicht zur Arbeit kommt, kann deshalb wegen Arbeitsverweigerung zunächst abgemahnt und – bei weiterem Fernbleiben – auch verhaltensbedingt gekündigt werden. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten in diesen Zeiten ganz besonders nachkommen. Er muss  etwa darauf achten, dass Abstände eingehalten werden oder bei Kundenkontakt Plexiglas-Abschirmungen installieren. Das gilt insbesondere, wenn Sie einer Risiko-Gruppe angehören. Sorgt Ihr Arbeitgeber auch nach Aufforderung nicht für eine sichere Arbeitsumgebung oder bietet Ihnen kein Home-Office als Alternative an, können Sie von einem Zurückbehaltungsrecht für Ihre Arbeitsleistung Gebrauch machen – spätestens dann ist die genaue Rechtslage aber sehr einzelfallabhängig.  

Kann ich wegen Corona betriebsbedingt gekündigt werden? 

Der wahrscheinlichste Fall für eine “Corona-Kündigung” ist wohl eine betriebsbedingte Kündigung. Während die bei einer Betriebsschließung oder beim Wegfall großer Bestandskunden gerechtfertigt sein kann, reicht eine vorübergehend schlechte Auftragslage normalerweise nicht aus, um betriebsbedingte Kündigungen zu erklären. Sind die Kündigungen an sich legitim, müssen sie trotzdem noch den richtigen erwischen. Sprich: Wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird, darf es für sie keine vergleichbare offene Stelle im Unternehmen geben, die Sie übernehmen können. Außerdem muss die Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt worden sein. Spätestens, wenn man Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollten Sie aber hellhörig werden und sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.  

Kann ich trotz Corona-bedingter Kurzarbeit gekündigt werden? 

Prinzipiell ja: Eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung während der durch Corona verursachten Kurzarbeit ist unter Einhaltung aller Formalien auch dann absolut möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sachlage etwas anders. Voraussetzung für Kurzarbeit ist ein vorübergehender Mangel an Beschäftigung: Der Arbeitgeber erklärt, dass aktuell nicht genug Arbeit vorhanden ist, prognostiziert aber eine Besserung der wirtschaftlichen Lage. Betriebsbedingte Kündigungen dagegen sind als Mittel nur dann durchzusetzen, wenn die Lage eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter langfristig nicht zulässt. Wer während Kurzarbeit plötzlich doch Arbeitnehmer feuert, ändert als Arbeitgeber also seine Meinung. Das ist rechtlich zwar machbar, muss aber im Falle einer Kündigungsschutzklage sehr gut begründet sein, um Bestand zu haben. Anders sieht es aus, wenn betriebsbedingte Kündigungen nach dem Ende der Kurzarbeit ausgesprochen werden – hier wird die veränderte Lage von den zuständigen Behörden hingenommen. Was außerdem zu beachten ist: Kurzarbeitergeld gibt es nur für Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nicht gekündigt wurde. Kündigt der Arbeitgeber, muss er daher bis zum Ende der Kündigungsfrist den vollen Lohn weiterzahlen. 

Ein KFZ-Mechaniker mit Mund-Nase-Schutz arbeitet an einem Reifen.  Er steht hier stellvertretend für Arbeiter und Angestellte in Kurzarbeit.
Auch in bestehender Kurzarbeit kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden – die Anforderungen für betriebsbedingte Kündigungen sind allerdings hoch.

Vorübergehend geschlossen: Kann der Chef die gesamte Belegschaft bis zum Ende der Corona-Krise entlassen?   

Gerade in der Gastronomie gab es zuletzt einige dieser Fälle: Die Clubs & Bars wurden geschlossen und vor allem im Fall der Clubs war und ist nicht abzusehen, wann diese wieder öffnen. Nun kann es im Einzelfall durchaus angebracht sein, den Mitarbeitern zu kündigen, statt auf Kurzarbeit zu setzen, die eventuell erst mit der Entwicklung und Verbreitung eines Corona-Impfstoffs wieder beendet werden kann. Als Faustregel werden vielfach zwölf Monate genannt, auf die aller Voraussicht nach kein normaler Betrieb möglich sein darf. Ab 20 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, der Agentur für Arbeit eine Massenentlassung anzuzeigen, wenn er einen gewissen Anteil der Belegschaft innerhalb von 30 Tagen entlässt. Bei 20 bis 60 Mitarbeitern ist das bereits bei 5 entlassenen Arbeitnehmern der Fall. Unterlässt er diese Anzeige, sind die Kündigungen unwirksam.

Aufpassen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber vor allem bei Wiedereinstellungen nach der Corona-Krise. Stellt man einen ehemaligen Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erneut ein, dürfen für eine Übergangsfrist von etwa drei Jahren nur unbefristete Arbeitsverhältnisse angeboten und geschlossen werden.  

Sonderkündigungsschutz in der Coronakrise 

Der Kündigungsschutz greift auch in Zeiten von Corona und selbstverständlich gilt das auch für den Sonderkündigungsschutz. Der gilt zum Beispiel für schwangere Frauen in Mutterschutz, Väter und Mütter in Elternzeit oder Betriebsräte. Die Situation bietet also keine Möglichkeit, sich eines unbequemen Mitarbeiters zu entledigen. Der Sonderkündigungsschutz kann allerdings unter Einhaltung der notwendigen Maßnahmen (meist Anträge bei der notwendigen Behörde) aus besonderen Gründen ausgehebelt werden. Besondere Gründe sind in der Praxis im Wesentlichen Betriebsschließungen und Insolvenzen, die während der Coronakrise durchaus zu erwarten sind. 

Muss ich eine Änderungskündigung wegen Corona akzeptieren?  

Bei einer Änderungskündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet Ihnen aber gleichzeitig an, es unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern darf und Sie einer Verschlechterung Ihrer Konditionen wohl nicht von sich aus zustimmen werden. Grundsätzlich muss eine Änderungskündigung denselben Kündigungsschutz-Ansprüchen genügen wie eine normale betriebsbedingte Kündigung. Tut sie das, können Sie sie annehmen – und zu schlechteren Konditionen weiterarbeiten – oder ablehnen, dann sind Sie ihren Job los.  

Die sinnvollste Alternative: Sie nehmen die Änderungskündigung nach § 2 KSchG unter Vorbehalt an und nutzen eine Sonderform der Kündigungsschutzklage, die Änderungsschutzklage. In der wird geprüft, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist – ist sie es, arbeiten Sie unter den neuen Bedingungen weiter. Ist sie es nicht, bleibt es bei Ihrem alten Arbeitsvertrag, auch rückwirkend.  

Ist eine fristlose Kündigung wegen Corona rechtens? 

Auch in Zeiten von Corona ist eine fristlose Kündigung immer eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist in der Praxis ausschließlich ein schwerer rechtswidriger Pflichtverstoß, der es Ihrem Arbeitgeber unzumutbar macht, Sie für die Dauer der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung weiterzubeschäftigen. Ein solcher Pflichtverstoß wäre etwa ein schwerer Diebstahl – Kugelschreiber und Notizblöcke reichen nicht –, eine schwere Beleidigung oder gewalttätiges Verhalten. Bezogen auf die Coronakrise müssten Sie also vorsätzlich Mitarbeiter oder Vorgesetzte anhusten, damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könnte.  

Ein junger Mann mit Kopfhörern um den Hals sitzt an einem Laptop in einem Büro. Er trägt eine Brille und einen Mund-Nase-Schutz und schaut in die Kamera. Er steht hier stellvertretend für Minijobber und Werkstudenten in der IT.
Auch Werkstudenten genießen Kündigungsschutz, sofern Sie länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern arbeiten.

Minijobber & Werstudenten – ihr Kündigungsschutz in der Coronakrise 

Werkstudenten und Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, Grund ist der besondere Sozialversicherungsstatus dieser Arbeitnehmergruppen. Im Zuge von Corona waren es deshalb in vielen Unternehmen genau diese Jobs, die als erste gestrichen wurden – auch jetzt noch sind Studenten und Minijobber mit die ersten, die auf den Kündigungslisten landen. Viele Arbeitgeber übersehen dabei allerdings, dass auch diese Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sprich: Sie können meist nur fristgerecht und begründet gekündigt werden, betriebsbedingt auch nur bei vorhergehender Sozialauswahl. Eine fristlose Kündigung ist ohne schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers gar nicht möglich und hätte vor dem Arbeitsgericht sicher keinen Bestand.  

Kündigungsschutzklagen in der Coronakrise 

Leider nutzen viele Arbeitgeber Corona und die einbrechende Wirtschaft als Anlass, um längst geplante Kündigungen zu begründen und durchzuführen. Andere geraten in Panik und verletzten bei Kündigungen ihre Sorgfaltspflichten – in beiden Fällen kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen, denn das Kündigungsschutzgesetz gilt weiterhin ohne Abstriche. Eine kostenlose Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht liefert Ihnen eine Ersteinschätzung, ob in Ihrem persönlichen Fall Erfolgsaussichten bestehen. Zwar kann es bis zu einem Gerichtstermin aufgrund der aktuellen Situation leider einige Zeit länger dauern als normal – das sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Ihren Rechtsanspruch durchzusetzen. Bedenken Sie dabei auch, dass Sie nach der Kündigung nur 3 Wochen Zeit haben, Ihre Kündigungsschutzklage einzureichen. 

Autor

Kein Fall ist wie der Andere! Der Ausgang eines arbeitsrechtlichen Verfahrens kann für unsere Mandanten von existenzieller Bedeutung sein. Mit dem notwendigen Überblick das volle Maß an juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, der richtigen Strategie und notwendigen Ausdauer vertritt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung Ihre Interessen vor allem im Arbeitsrecht. Er erhebt für Sie eine zielführende Kündigungsschutzklage. Er begegnet den Stärken des Gegners mit der richtigen Taktik und deckt die Schwächen des Gegners schonungslos auf.

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