Wer einen Minijob aufnimmt, hat bei den Themen Versicherung, Urlaub und Arbeitszeiten einiges zu beachten
Eine geringfügige Beschäftigung – auch Minijob genannt – liegt vor, wenn der Beschäftigte in einem Zeitraum von zwölf Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 Euro verdient. Der Mindestlohn ist auch für Minijobs im Mindestlohngesetz geregelt. Der Stundenlohn liegt bei mindestens 8,84 Euro. Demnach darf ein geringfügig Beschäftigter monatlich also nur maximal 53 Stunden arbeiten, um das Jahresgehalt von 5.400 Euro einzuhalten. Lediglich im Einzelfall darf es zu Überschreitungen der Arbeitszeit und des zulässigen Entgelts kommen. Wichtige Voraussetzung beim 450 Euro Job: Die Überschreitung findet höchstens dreimal in zwölf Monaten statt (ab 2019 nur noch zweimal) und ist nicht vorhersehbar. Legitim ist es demnach, zum Beispiel den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Arbeitnehmers kurzfristig durch mehr Arbeitsstunden aufzufangen.
Auch um in einem Unternehmen saisonbedingte Produktionsspitzen bewältigen zu können, werden Minijobber vielfach mit Mehrarbeit eingesetzt. Dafür werden sie aber dann drei Monate von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. So wird vermieden, dass sie die zulässige Entgeltgrenze für Minijobs mit ihrer Gesamtarbeitszeit überschreiten. Sollte jedoch absehbar sein, dass die zu viel geleisteten Arbeitsstunden im aktuellen Arbeitsjahr nicht mehr ausgeglichen werden können, endet ab dem Tag der Überschreitung der Minijob. Die Tätigkeit für den Rest der laufenden zwölf Monate ist dann keine geringfügige Beschäftigung mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Arbeit.
450 Euro Job Krankenversicherung – was Sie wissen müssen
Eine Minijob Krankenversicherung gibt es für eine geringfügige Beschäftigung nicht. Bei einem 450 € Job – bis zum 31. Dezember 2012 noch 400 Euro Job genannt – gibt es keine Versicherungspflicht. Krankenversichert ist ein Minijobber entweder über seinen hauptsächlich ausgeübten Beruf, das Job-Center, den versicherten Ehepartner oder, bei vorhandenem Vermögen, über eine private Krankenkasse beziehungsweise eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung.
Jugendliche, die einem Minijob nachgehen, bleiben bis zu ihrem 18. Lebensjahr weiterhin über ihre Eltern in der Familienversicherung versichert. Darüberhinaus bis zur Beendigung ihrer Ausbildung – unabhängig davon, ob sie daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen oder nicht.
Minijob: Lohnfortzahlung und Urlaub
Jeder, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, hat nicht nur Anspruch auf Urlaub, sondern auch auf Lohnfortzahlung während dieser Erholungszeit. Die Anzahl der Urlaubstage für einen Minijob richtet sich nach dem Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigen im Unternehmen. Erhalten die Vollzeit- oder andere Teilzeitbeschäftigten 28 oder 30 Tage Jahresurlaub, gilt diese Anzahl auch für diejenigen mit Minijob. Grundsätzlich ist geregelt: Der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers muss mindestens 24 Werktage betragen, also jährlich wenigstens vier Wochen.
Da das Bundesurlaubsgesetz von sechs Werktagen ausgeht (§ 3 Bundesurlaubsgesetz –BUrlG), muss der Urlaub für einen Beschäftigten mit Minijob auf die Anzahl der Werktage umgerechnet werden, die er tatsächlich arbeitet. Dabei ist nicht relevant, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer pro Tag arbeitet, sondern ausschließlich, wie viele Werktage pro Woche er seinen Minijob ausübt.
Des Weiteren erhält der Minijobber eine Lohnfortzahlung:
- für insgesamt zehn Tage jährlich, die er zur Betreuung seines kranken Kindes unter zwölf Jahren oder seines behinderten Kindes benötigt. Diese Regelung kann durch einen Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Regelungen umgangen werden. Dann greift jedoch § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine unbezahlte Freistellung zu gewähren. In diesem Zeitraum erhält der Minijobber Krankengeld von seiner Krankenversicherung.
- während des Mutterschutzes sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen lang.
- wenn der eigentliche Arbeitstag auf einen Feiertag fällt und demnach nicht gearbeitet wird. Eine Pflicht zur Nacharbeit an anderen Tagen ist nicht zulässig.
- wer infolge unverschuldeter Krankheit oder einer Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeiten gehen kann. Die Lohnfortzahlung wird sechs Wochen lang gewährt.
Kündigungsschutz Minijob
Für Minijobs – also eine geringfügige Beschäftigung – gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft sowohl die allgemeinen Regelungen zur Kündigung nach § 622 ff. BGB als auch den besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Minijobber und Betrieb mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat und wenn im Unternehmen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei ist zu beachten, dass eine Minijob Kündigung nur rechtswirksam ist, wenn sie für die geringfügige Beschäftigung schriftlich erfolgt und sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, es muss ein personenbedingter, sozialbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.
Minijob beim gleichen Arbeitgeber
Grundsätzlich ist es nicht möglich, bei einem Arbeitgeber gleichzeitig eine reguläre Stelle und einen Minijob zu haben. Dabei kommt es ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers an. Grundsätzlich könnte man also für eine juristische Person (z.B. GmbH) regulär arbeiten und für den Inhaber (natürliche Person) auf 450-Euro-Basis den Garten pflegen.
Ausnahmen sind nur in sehr exotischen Fällen möglich, z.B. für Beamte, in Ausnahmefällen für Mitarbeiter in Altersteilzeit und für Leiharbeiter.
Kann ich mehrere Minijobs haben?
Bei der Frage, ob man mehrere Minijobs gleichzeitig haben kann, kommt es auf die Situation an:
Hat der Arbeitnehmer nur Minijobs, kann er auch mehrere davon gleichzeitig haben. Allerdings darf er in der Summe nicht mehr als 450 € verdienen. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Hat der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er nur einen zusätzlichen Minijob ausüben. Als sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zählen dabei u.a. auch Ausbildung, Entgeltersatzleistungen, Vorruhestandsgeld oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr.
Checkliste:
- Liegt Ihr Jahresgehalt unter der Grenze von 5.400 Euro? Dann gehen Sie einem Minijob nach.
- Werden Sie für Mehrarbeit eingesetzt? Achten Sie darauf, dass Sie zum Ausgleich freigestellt werden.
- Erhalten Sie die gleiche Anzahl Urlaubstage wie Ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen?
- Ihnen steht an Feiertagen, im Krankheitsfall oder im Urlaub eine Lohnfortzahlung zu.
Quelle: minijob-zentrale.de