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Arbeitsentgelt aufgrund geschlossener Kitas oder Quarantäne?

Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise unter häuslicher Quarantäne stehen und das Homeoffice auch keine Option ist, bekommen Sie weiterhin Gehalt gezahlt.
24. April 2020

Schulen und Kindergärten sind aufgrund der Corona-Krise geschlossen. Viele Eltern stehen vor der Herausforderung, täglich auf ihre Kinder aufpassen zu müssen und deshalb nicht zur Arbeit gehen zu können. Einige Arbeitnehmer müssen auch aufgrund von staatlich angeordneter Quarantäne im Haus bleiben, weil sie selbst am Coronavirus erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie sich angesteckt haben könnten. Haben Beschäftigte in diesen Situationen einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung? Können Sie aus Angst vor einer Infektion zuhause bleiben? Und wie sieht es aus mit Selbstständigen, die in Quarantäne sind?

Gehalt bekommen trotz häuslicher Quarantäne?

Sind Sie aufgrund der Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig krank, bekommen Sie weiterhin ihr Gehalt. Arbeitnehmer, bei denen das Risiko vorhanden ist, das Coronavirus zu haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in häuslicher Quarantäne zu bleiben. Bei der Frage nach einer Entgeltfortzahlung kann hier zwischen zwei Fällen unterschieden werden.

Der Arbeitgeber ist trotz fehlender Leistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB) und zahlt Ihnen das Gehalt selbst. Oft ist dies im Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen. In diesen Fällen schützt das Infektionsschutzgesetz den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss für die ersten 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiterzahlen, kann diese Zahlungen aber bei den zuständigen Behörden erstattet bekommen. Das Gehalt verläuft in Höhe des Gehaltes während der regelmäßigen Arbeitszeit mit Abzug von Steuern und Sozialversicherungen (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich außerdem um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, das die Angestellten bekommen würden, wenn sie nicht unter Quarantäne stehen würden. Ab der 7. Woche bekommt der Arbeitnehmer ein Krankengeld direkt von den Behörden bezahlt – so lange dauert eine Corona-Quarantäne aber normalerweise nicht.

Haben Selbstständige auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Selbständige können für die ersten 6 Wochen einer angeordneten häuslichen Quarantäne beim Gesundheitsamt einen Antrag auf Entschädigung wegen Verdienstausfall einreichen. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich am Gesamteinkommen des letzten Jahres. Ab der 7. Woche bekommen auch Selbstständige Krankengeld. Eine weiter Hilfsmaßnahme des Staates während der Corona-Krise sind die Soforthilfen für Selbstständige und kleinere Unternehmen.

Weiter arbeiten im Home-Office während der Quarantäne?

Hat der Arbeitnehmer in Quarantäne die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, kann er dies mit dem Arbeitgeber ausmachen. Dabei muss der Arbeitgeber die zur Arbeit nötigen Geräte, wie Laptops, zur Verfügung stellen. Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie allerdings nicht.

Achtung vor unentschuldigtem Fehlen!

Aus Sorge und Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus haben Sie kein Recht auf Leistungsverweigerung. Wenn Sie ohne ausdrücklich Erlaubnis des Arbeitsgebers zu Hause bleiben, fehlen Sie unentschuldigt und können abgemahnt werden. Dann gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung! Nur der Arbeitgeber kann fürsorglich, ohne konkreten Verdachtsfall oder Infektionsgefahr, die Beschäftigten freistellen. Dann trägt der Arbeitgeber die Pflicht zur regulären Vergütung.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift dann, wenn das Arbeiten unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn die Betroffenen objektiv einer erheblichen Gefahr für Leib oder Gesundheit oder zumindest einem erheblichen Verdacht auf Gefährdung ausgesetzt sind. Erst in diesem Fall können Sie Anspruch darauf erheben, von der Arbeit fern zu bleiben.

Kinderbetreuung zuhause aufgrund von geschlossenen Kitas und Schulen während der Corona-Krise.
Viele Eltern müssen während der Corona-Krise unter häuslicher Quarantäne ihre Kinder betreuen.

Gehalt bekommen trotz Kinderbetreuung Zuhause?

Das Kind ist am Coronavirus erkrankt

In diesem Fall können die Eltern zur Betreuung des Kindes zuhause bleiben und weiterhin ihr Gehalt bekommen. Gesetzlich krankenversicherten Eltern stehen bis zu 10 Arbeitstage pro Elternteil zu, zur Betreuung mehrerer Kinder bis zu 25 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf doppelt so viele Arbeitstage. Ist Ihr Kind erkrankt, dann wenden Sie sich in erster Linie an Ihren Arbeitgeber.

Arbeitsunfähig aufgrund geschlossener Kitas und Schulen

Seit dem 30. März 2020 haben erwerbstätige Eltern von Kindern unter 12 Jahren oder Eltern von Kindern mit Behinderung einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung dafür ist eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von geschlossenen Betreuungseinrichtungen. Allerdings müssen die Eltern den Behörden und gegebenenfalls auch dem Arbeitgeber darlegen können, dass es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt. Großeltern zählen i.d.R. nicht zu den anderen Betreuungsmöglichkeiten, da ältere Menschen in der Corona-Krise eine Risikogruppe darstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es auch sonst keine Möglichkeit gibt, der Arbeit fern zu bleiben, wie etwa durch Abbau von Überstunden. Achtung: Zu einem Urlaub können Sie nicht gezwungen werden!

Eine Entschädigung kann dann für 6 Wochen, in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Entgelts, maximal jedoch 2.016 Euro pro Monat, ausgezahlt werden. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser Betrag wird aber dann von der Gesundheitskasse erstattet. Vorerst gilt dies bis zum 31. Dezember 2020. Während der regulären Ferienzeit zählt diese Regelung allerdings nicht.

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