Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und berechnet sich nach den Wochenarbeitstagen
Jeder Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr einen festen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Bundesurlaubsgesetz ist das Minimum vom gesetzlichen Urlaubsanspruch geregelt. Das Arbeitsrecht Urlaub präzisiert: Über das Minimum hinaus können im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags zusätzliche Urlaubstage geregelt sein.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch umfasst nach § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Tage. Dabei geht das Urlaubsgesetz allerdings von einer Woche mit sechs Arbeitstagen aus. Für alle Arbeitnehmer, die keine sechs Tage in der Woche arbeiten, müssen gesetzliche Urlaubstage ermittelt werden.
Wie kann ich meine Urlaubstage berechnen?
Für eine fünf-Tage-Woche ergeben sich laut Bundesurlaubsgesetz 20 Urlaubstage (24 Urlaubstage geteilt durch sechs gesetzliche Wochenarbeitstage mal fünf Wochenarbeitstage gleich 20 Urlaubstage). Der Urlaubsanspruch in Teilzeit richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Auf die Stundenanzahl kommt es dabei nicht an. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise als Minijobber (auf 450-€-Basis) nur einen Tag in der Woche tätig, so beträgt der gesetzliche Urlaub vier Tage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere Heimarbeiter.
Jugendliche und Schwerbehinderte haben einen erhöhten Urlaubsanspruch. Jugendliche unter 16 Jahren haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch auf 30 Tage, unter 17 Jahren auf 27 Tage und unter 18 Jahren auf 25 Urlaubstage (§ 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Schwerbehinderte haben nach dem 9. Sozialgesetzbuch zusätzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von fünf Tagen.
Der Arbeitgeber darf dem Urlaubsantrag nicht widersprechen
Der Arbeitgeber darf dem Urlaubsantrag zu dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt nicht widersprechen. Ausnahmen: Es liegt ein besonderer betrieblicher Grund vor oder die Urlaubswünsche eines weiteren Mitarbeiters haben Vorrang, sofern dieser sozial schutzwürdiger ist.
Genauso wenig darf der Arbeitgeber einmal genehmigten Urlaub widerrufen. Selbst im Fall von besonderen betrieblichen Gründen nicht. Beispiel: In einem Pflegeheim erkranken alle examinierten Pflegekräfte. Der Arbeitgeber möchte daher, dass der beurlaubte Mitarbeiter zurückkommt. Hierfür bedarf es jedoch einer gemeinsamen Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Urlaub zu verschieben. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich.
Krankheitstage sind nach dem Bundesurlaubsgesetz keine Urlaubstage
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gerechnet. Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, dass der Sinn und Zweck des Urlaubs die Erholung ist. Diese ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit erkrankt ist. Für mit ärztlichem Attest nachgewiesene Krankheitstage bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Der Urlaub verlängert sich jedoch im Anschluss nicht automatisch um die Krankheitstage. Vielmehr muss der Urlaub mit dem wieder entstandenen Urlaubanspruch erneut beim Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden.
Urlaubsanspruch gilt nur im laufenden Kalenderjahr
Ein häufiger Irrglaube ist, dass ein Arbeitnehmer den nicht genommenen Urlaub mit in das nächste Jahr nehmen kann. Nach dem Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch am Ende des Jahres verloren. Besteht mit dem Arbeitgeber keine (vertragliche) Sonderregelung, verliert der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch auf die nicht genommenen Urlaubstage.
Ausnahmen laut Bundesurlaubsgesetz: 1. Der Arbeitgeber hat in den Vorjahren stets eine Übertragung des Urlaubs zugelassen (betriebliche Übung). 2. Der Arbeitnehmer erkrankt zum Jahresende, sodass er seinen Resturlaub nicht nehmen kann. In beiden Ausnahmefällen ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die ersten drei Monate des Folgejahres möglich.
Allerdings muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten auch klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie noch Urlaubstage übrighaben, die verfallen, wenn sie nicht genommen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang 2019 entschieden (Az. 9 AZR 321/16).
Urlaubsanspruch bei Kündigung – übrige Urlaubstage müssen ausbezahlt werden
Nach Aussprache einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer auch weiterhin Urlaub nehmen, da das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen bleibt. Der Arbeitgeber ist auch in diesem Fall nicht berechtigt, dem Urlaubsantrag des Arbeitnehmers zu widersprechen, ihn zu verweigern oder bereits beantragten Urlaub zu widerrufen.
Sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch bestehen, ist dieser nach dem Bundesurlaubsgesetz in Geld abzugelten. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gekündigt haben und welcher Kündigungsgrund zugrunde liegt.
Quelle: Bundesurlaubsgesetz
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