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Maskenpflicht am Arbeitsplatz wegen Corona

Darf der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht anordnen?
9. März 2021

In Deutschland gilt unabhängig vom Bundesland die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung. Diese sah lange Zeit vor, dass Arbeitnehmer eine Maske tragen mussten, wenn sie die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten konnten. In vielen Bereichen mit Kundenkontakt gilt dies weiterhin. Dadurch soll das Ansteckungs-Risiko am Arbeitsplatz möglichst gering gehalten werden. Die Masken dafür muss der Arbeitgeber bereitstellen.

Darf der Arbeitgeber die Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen?

Was aber, wenn in einem konkreten Fall nicht der Gesetzgeber das Tragen der Maske anordnet, sondern der Arbeitgeber? Dies kann etwa der Fall sein, wenn Sie am Arbeitsplatz zwar dauerhaft Abstand einhalten können, Ihr Arbeitgeber aber vorsichtshalber trotzdem auf dem Tragen einer Maske besteht. Mitte Dezember wurde eine solche Maskenpflicht am Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht Siegburg verhandelt.

Konkret hatte ein Mitarbeiter des Rathauses Siegburg geklagt, nachdem sein Arbeitgeber im Mai 2020 im gesamten Gebäude Maskenpflicht für Mitarbeiter und Besucher anordnete. Er legte seinem Arbeitgeber zwei ärztliche Atteste vor, die ihm bescheinigten, dass er weder eine Maske noch einen Gesichtsschutz tragen könne. Eine Begründung enthielt keines der Atteste. Als das Rathaus sich weigerte, den Mitarbeiter ohne Maske zu beschäftigen, forderte dieser einen Home-Office-Arbeitsplatz, um der Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu entgehen, was der Arbeitgeber ablehnte.

Keine Beschäftigung ohne Maske

Das Gericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: Das Rathaus war berechtigt, die Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu erlassen, der Arbeitnehmer dagegen habe kein Recht darauf, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden, da das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses höher wiege. Die Atteste des Arbeitnehmers überzeugten die Richter nicht, da sie keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe nannten, warum der Mitarbeiter keine Masken tragen könnte.

Obendrein wurde sein Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz verneint, da sich ein solcher weder aus dem Arbeitsvertrag noch gesetzlich oder tariflich ableiten lasse. Dieser Punkt würde mit der zeitweise geltenden Verordnung zur Home-Office-Pflicht mutmaßlich anders bewertet werden. Das Recht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter während einer globalen Pandemie zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz zu verpflichten, bliebe davon aber unberührt.

Wenn auch Sie auf die eine oder andere Weise wegen Corona gekündigt wurden, sollten Sie unabhängig vom Sachverhalt einen erfahrenen Arbeitsrechts-Fachanwalt zu Rate ziehen, der Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage einschätzen kann.

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