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Abfindung – wer hat bei der Kündigung Anspruch auf wie viel?

Die Abfindung dient als Entschädigung für den frühzeitig gekündigten Arbeitnehmer.

Die Abfindung dient als Entschädigung für den frühzeitig gekündigten Arbeitnehmer.
25. August 2020

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder Angestellte bei einer Kündigung ein Recht auf eine Abfindung hat. Tatsächlich gibt es nur wenige Fälle, in denen eine gekündigte Person einen rechtlichen Anspruch auf diese einmalige Zahlung hat. Trotzdem zahlen Arbeitnehmer regelmäßig Abfindungen, denn auch das Verhandlungsgeschick spielt im Zuge einer Kündigung eine Rolle. In diesem Artikel klären wir, was eine Abfindung eigentlich ist und in welchen Fällen Sie ein Recht darauf haben. Außerdem klären wir die Möglichkeit, die Abfindung gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag festzulegen. Zuletzt haben wir alles zusammengefasst, was Sie über die Abfindung im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld und Ihren Steuern wissen sollten, um ein böses Erwachen nach einer einvernehmlichen Kündigung zu vermeiden.

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Was ist eine Abfindung?

Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die der Arbeitsnehmer bei einer Kündigung vom Arbeitnehmer erhalten kann. Diese freiwillige Leistung des Arbeitsnehmers übernimmt die Funktion einer Schadensersatzzahlung bzw. Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die damit ausgefallenen Löhne. Die Abfindung ist neben ein paar Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt und sollte daher außerhalb von Tarifverträgen eigentlich nur in wenigen Fällen stattfinden. In der Praxis kommt es allerdings recht häufig vor, dass Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. Diese kann gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag festgelegt werden. Es kann aber auch zu einer Kündigungsschutzklage kommen, im Zuge derer der Arbeitgeber verpflichtet werden kann, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Hier möchte der Arbeitsgeber das Gerichtsverfahren meist vermeiden und zahlt stattdessen oft eine Abfindung.

Wann sind Abfindungen möglich?

Verweigert der Arbeitgeber zu Unrecht die Zahlung einer Abfindung, so können Sie diese auf 2 Wege durchsetzen. Kontaktieren Sie in jedem Fall zunächst einen Anwalt. Mit seiner Hilfe können Sie in vielen Fällen bereits außergerichtlich eine Abfindungszahlung erlangen. Es kann aber auch sein, dass Ihr Fall letztendlich doch vor Gericht landet. Auch hier benötigen Sie einen Anwalt, um Ihre Interessen durchzusetzen.

In folgenden Fällen ist eine Abfindung möglich:

Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht

Wurden Sie unrechtmäßig gekündigt und der Arbeitgeber verweigert auch die Verhandlung nach einer Abfindung, so haben Sie die Option der Kündigungsschutzklage. Diese hat grundsätzlich das Ziel, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses jedoch entweder von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers unzumutbar, kann das Gericht durch ein Auflösungsurteil die Zahlung einer Abfindung bestimmen (§9 KSchG).

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Der Anspruch auf eine Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung lässt sich unkompliziert über §1a KSchG regeln, die daraus resultierende Abfindungszahlung ist aber nicht verpflichtend für den Arbeitgeber. Außerdem müssen erst bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein. Der gekündigte Arbeitnehmer muss zunächst die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen. Die Kündigung muss zudem in schriftlicher Form vorliegen und als Kündigungsgrund „dringende, betriebliche Erfordernisse“ nennen – der wichtigste Punkt ist jedoch die ausdrückliche Abfindungszusage des Arbeitgebers. Hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung keinen Widerspruch erhoben, so hat er im Anschluss, wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind, automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung im Betrieb. Sachleistungen (Dienstwagen), die aufgrund der Kündigung entfallen, werden dazugerechnet.

§1a KSchG wird von Laien oft als Pflicht-Abfindung fehlinterpretiert, da für seine Anwendung ausdrücklich die Zusage des Arbeitgebers verlangt wird, ist er davon jedoch weit entfernt. Vielmehr hat der Paragraph aber den Sinn, strittige Kündigungen durch ein bürokratisches Mittel zu regeln, das sich am Ausgang der durchschnittlichen Kündigungsschutzklage orientiert. So sollen die Arbeitsgerichte entlastet werden.

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Abfindung als Nachteilausgleich

Wenn der Arbeitgeber grundlos von den ursprünglich mit dem Betriebsrat vereinbarten Unternehmenszielen (Interessenausgleich) abweicht und dadurch Arbeitsplätze gefährdet, haben die betroffenen Arbeitsnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung. Dabei muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt einseitig gekündigt werden (betriebsbedingte Kündigung). Auch wenn ihm ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, hat der Angestellte ein Recht auf eine Abfindungszahlung (§113 BetrVG).

Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Höhe der Abfindung festlegen.

Abfindung in Tarifvertrag und Sozialplan

In Ihrem Tarifvertrag oder, abhängig von der Situation in Ihrem Unternehmen, im Sozialplan, können Abfindungszahlungen festgelegt sein. In diesen Fällen haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, den Sie, falls der Arbeitgeber sich weigert ihn zu erfüllen, vor Gericht durchsetzen können.

Abfindung aufgrund von Gewohnheitsrecht?

Wenn der Arbeitgeber gewohnheitsmäßig Abfindungen an gekündigte Arbeitnehmer auszahlt, nennt dies sich „betriebliche Übung“. Wenn diese freiwilligen Leistungen über eine längere Zeit hinweg an scheidende Mitarbeiter ausbezahlt wurden, haben auch Sie einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Weigert sich der Arbeitnehmer nun bei Ihrer Kündigung eine Abfindung zu zahlen, haben Sie aufgrund des Gewohnheitsrechtes einen Anspruch darauf. In diesen Fällen kommt es oft zu einem Rechtsstreit vor Gericht.

Man sieht Papiere auf einem dunklen Schreibtisch, ein Mann unterzeichnet sie. Das Bild steht für einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag.
Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Höhe der Abfindung festlegen.

Abfindung im Aufhebungsvertrag festlegen

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis. Da dieses freiwillige Beenden der Beschäftigung andere rechtliche Folgen hat (z.B. für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld) als eine Kündigung, sollten Sie genau prüfen, was in diesem Vertrag steht. Vor allem, wenn Sie kein direkt anschließendes Arbeitsverhältnis haben, ist eine Freistellung bei Lohnfortzahlung bis zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist wichtig, um während der beruflichen Neuorientierung abgesichert zu sein und um keine finanziellen Einbußen hinnehmen zu müssen.

Da es sich bei Abfindungszahlungen oft um hohe Geldsumme handelt, kann es durchaus sinnvoll sein sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.  Beispielsweise kann dieser die mögliche Summe der Abfindung besser einschätzen und Sie somit bei der Verhandlung über die Abfindungszahlung unterstützen.

Die Höhe des Abfindungsbetrages

Grundlegend ist die Summer der Abfindung frei verhandelbar. Folgende Punkte spielen jedoch bei der Einschätzung des Betrages eine Rolle:

  • Dauer der Beschäftigung
  • Höhe des Lohnes
  • Soziale Faktoren des Arbeitnehmers (Hohes Alter, Familie, Alleinverdiener)
  • Das Risiko für den Arbeitgeber, die Kündigungsschutzklage zu verlieren

Die sogenannte Regelabfindung beträgt 0,5 Monatsgehälter je Jahr der Beschäftigung. Wird sie überschritten, kann es zu Problemen mit Sperrfristen beim Arbeitslosengeld kommen, in der Praxis kommen jedoch auch Abfindungen von einem bis zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vor. Neben den oben genannten Faktoren spielen deshalb vor allem Verhandlungsgeschick und die finanzielle Situation des baldigen Ex-Arbeitgebers eine große Rolle. Wie hoch die Abfindung ausfällt, kann man bequem mit unserem Abfindungsrechner herausfinden oder der Tabelle zur Abfindung nach Betriebszugehörigkeit entnehmen.

Ein Richterhammer mit Waage auf einem Holztisch. Das Bild symbolisiert einen Rechtsspruch in einer Kündigungsschutzklage.
Kommt es zu einem Kündigungsschutzverfahren entscheidet sich der Arbeitnehmer oft vor oder während des Prozesses, eine Abfindung zu zahlen.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Nach einer unerwarteten Kündigung kann es schwer sein, sofort einen anderen Job zu finden. Wenn der Arbeitgeber Sie gemäß den geltenden Kündigungsfristen gekündigt hat, beeinflusst die Abfindung das Arbeitslosengeld nicht. Sie würden das Arbeitslosengeld I direkt nach dem Ende Ihrer Beschäftigung bekommen.

Haben Sie das Arbeitsverhältnis beendet, ohne die Kündigungsfristen einzuhalten (z.B. durch einen Aufhebungsvertrag), bekommen Sie erstmal kein Arbeitslosengeld. Bis die gesetzliche Kündigungsfrist abgelaufen ist, „ruht“ Ihr rechtlicher Anspruch darauf, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter und der Höhe der Abfindung kann die Ruhezeit jedoch auch kürzer ausfallen. So oder so müssen Sie in dieser Zeit selbst Ihre Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung bezahlen. Ist die Ruhezeit abgelaufen, ist die Höhe und die Dauer des Arbeitslosengeldes genauso hoch wie bei eingehaltener Kündigungsfrist.

Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages führt in der Praxis jedoch oft zusätzlich zu einer Sperrzeit, die sich an eine eventuelle Ruhezeit anschließt. Um die zu umgehen, muss der Aufhebungsvertrag eindeutig anzeigen, dass die betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit gefolgt wäre und der Vertrag die einzige Alternative war. Obendrein darf die Abfindung nicht höher sein als 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit.

Abfindung und Steuern

Generell müssen Sie die Abfindung im vollen Umfang versteuern. Zusätzliche Sozialabgaben für Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung müssen Sie allerdings nicht zahlen.

Da die Abfindung in der Regel aus einer einmaligen Zahlung einer hohen Summe besteht, kann es aufgrund der Steuerprogression zu einem erhöhten Steuersatz kommen. Die „Fünfeltregelung“ soll außergewöhnliche hohe Steuerbelastungen für außerordentliche Einkünfte vermeiden, wenn diese über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden. Durch diese Regelung sinkt die Steuer, da die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre verteilt wird. Diese Regelung gilt, wenn es sich bei der Abfindung um bestimmte Entschädigungszahlungen, etwa für entgangene Einnahmen, handelt. Zudem muss es eine Anhäufung an Einkommen geben. Diese Anhäufung ist gegeben, wenn die Entschädigung höher ist als der ausgefallene Lohn und wenn die Entschädigungszahlungen innerhalb eines Jahres eintreffen.

Die Berechnung der Steuer mit Fünftelregelung ist ein wenig komplex und die Ersparnis beläuft sich in der Praxis meist auf wenige Hundert Euro, das Nachrechnen lohnt sich jedoch immer. Trifft die „Fünfeltregelung“ auf Sie zu, so sollte der Arbeitgeber dies auf der Lohnsteuerbescheinigung unter „Einmalzahlungen für mehrere Jahre“ vermerken. Hat der Arbeitgeber dies nicht getan, können Sie selbst auf der Bescheinigung die Höhe der Abfindung eintragen. Diese schicken Sie dann mit einer Kopie des Aufhebungsvertrages oder Gerichtsurteiles, das die Höhe und den Grund der Abfindung beinhaltet, an das Finanzamt.

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